Die Wohnung im Erdgeschoss ist modern, hell und großzügig - und bereits vermietet. Das Grundstück wird in Gänze erworben. Das derzeitige Erbbaurecht kann weitergeführt werden (in diesem Fall wäre mit dem Eigentümer der Dachgeschosswohnung noch ein Erbbauzins auszuhandeln). Alternativ kann das Erbbaurecht aber auch aufgehoben werden.
Die aus dem Baujahr 1960 stammende Wohnimmobilie beherbergt insgesamt 2 Wohnungen, die derzeit mit einem Erbbaurecht belegt sind. Die Wohnung im Erdgeschoss sucht nun einen neuen Vermieter. Die JNME beträgt derzeit 9.360 Euro.
Die Garage im Haus gehört zur veräußerten Wohnung und ist somit im Kaufpreis enthalten.
Ursprünglich mit 3 Zimmern erbaut, ist nun durch Umbau eine zeitgemäße und moderne 2-Zimmer-Wohnung mit großem Bad und vergrößerter Küche entstanden. Die Wohnfläche beträgt ca. 66 m². Ein Kaminofen (Pellet) sorgt für eine gemütliche Wärme auf der Etage. Im Vollbad mit Fenster sorgen die Fußboden- und eine mobile Elektroheizung für zusätzliche Wärmequellen. Konzeptionell kann die Wärmeversorgung ggf. durch den Ausbau weiterer Wärmequellen noch optimiert werden.
Der bestehende Erbbaurechtsvertrag (Laufzeit bis 2055) generiert derzeit keine Erbbauzinsen (siehe auch sonstige Angaben).
Modernisierungen:
2000: Dachneudeckung Betondachziegel und Dachdämmung, Kunststofffenster mit Isolierverglasung und Außenrollläden
Der Quadratmeterpreis dieser Immobilie ist niedriger als der Durchschnitt in dieser Gegend.
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3.066,67 €/m²
Niedrigster Wert in der Region
1.987 €/m²
Höchster Wert in der Region
4.873 €/m²
Der angegebene Quadratmeterpreis wurde von AVIV Germany automatisch anhand des angegebenen Verkaufspreises und der angegebenen Quadratmeterzahl des Objektes berechnet. Der Vergleichswert basiert auf den verfügbaren Marktwerten zu Objekten ähnlicher Beschaffenheit und Lage. Diese Angaben können eine gutachterliche Bewertung nicht ersetzen, da diese immer auch vom Zustand und der Lage des konkreten Objektes abhängig ist.
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Weitere Informationen
Sonstiges
*Beim Kauf eines bestehenden Erbbaurechts kann der Erbbaurechtsgeber den Erbbauzins unter bestimmten Bedingungen anpassen. Die Anpassung ist in der Regel an den Verbraucherpreisindex gekoppelt und kann frühestens alle drei Jahre erfolgen. Gemäß § 9a des Erbbaurechtsgesetzes darf die Erhöhung nicht unbillig sein und sollte die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht überschreiten. Der Erbbauzins wird oft als Prozentsatz des Grundstückswerts berechnet, typischerweise zwischen 2,5 % und 4 %.
Alle Anfragen bitte über E-Mail oder das Kontaktformular.
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