Wer eine Immobilie nicht selbst nutzt, sondern sie vermietet, darf den Wert des Gebäudes abschreiben. Grundsätzlich gelten für die sogenannte Absetzung durch Abnutzung (AfA) pauschalierte Abschreibungszeiträume, die der Gesetzgeber abhängig vom Baujahr vorgibt. Die meisten Gebäude werden daher über 50 Jahre mit jährlich zwei Prozent vom Gebäudewert abgeschrieben.
Im Sinne der Steuergerechtigkeit dürfen Eigentümer jedoch eine tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer nachweisen, wenn die Nutzungsdauer beispielsweise aus wirtschaftlichen oder baulichen Gründen nicht der gesetzlichen Vorgabe entspricht. Das ist häufig schon bei etwas älteren Immobilien der Fall.
Mit einem Nutzungsdauer-Gutachten kannst du nachweisen, dass dein Gebäude statt 50 Jahren eine kürzere Restnutzungsdauer aufweist. Weist das Gutachten z.B. eine Nutzungsdauer von 30 Jahren aus, so erhöhst du deine Abschreibung von 2,00 auf 3,33 Prozent pro Jahr.
Eine verkürzte Abschreibung führt zu einem höheren jährlichen Abschreibungsbetrag. Die höhere Abschreibung wiederum reduziert das zu versteuernde Einkommen und du zahlst weniger Einkommensteuer. Dein jährlicher Cashflow verbessert sich, wodurch beispielsweise neue Investitionen möglich sind.