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Rauchen in der Wohnung: Was darf der Vermieter verbieten?

Autorenbild Kilian Treß
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Rauchen gehört für viele Menschen zum Alltag – auch in der eigenen Wohnung. Doch wenn der Tabakgeruch durch das Treppenhaus zieht oder gelbe Nikotinablagerungen an den Wänden zurückbleiben, stellt sich schnell die Frage, was rechtlich erlaubt ist und was nicht. Darf der Vermieter das Rauchen in der Mietwohnung verbieten? Welche Rechte haben Nachbarn? Und wann ist eine Mietminderung gerechtfertigt?

Rauchen in der Wohnung: Das Wichtigste in Kürze

  • Rauchen in der Mietwohnung zählt meist zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, auch auf Balkon und Terrasse.
  • Im Mietvertrag kann über eine Individualvereinbarung Rauchverbot vereinbart werden.
  • Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Wird der Nachbar durch das Rauchen stark beeinträchtigt, muss der Raucher seinen Konsum einschränken.
  • Beim Auszug gelten für die Raucherwohnung oft die allgemeinen Regeln zu Schönheitsreparaturen.

Darf der Vermieter Rauchen in der Wohnung verbieten?

Grundsätzlich gilt: Ja, Mieter dürfen in ihrer Wohnung rauchen – auch in gemieteten Räumen. Rauchen zählt zur vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache und kann nicht pauschal durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Mietvertrag verboten werden. Klauseln wie „Rauchen in der Wohnung ist generell untersagt“ sind in der Regel unwirksam.

Allerdings gibt es Ausnahmen: Über eine Individualvereinbarung – also eine ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter ausgehandelte Regelung – kann ein Rauchverbot zulässig sein. Hierbei muss klar sein, dass beide Parteien gleichberechtigt verhandelt haben und keine einseitige Benachteiligung vorliegt.

Auch in Gemeinschaftsbereichen wie dem Treppenhaus, Fahrstuhl, Waschkeller oder auf dem Balkon kann der Vermieter das Rauchen verbieten, wenn andere Mieter durch den Rauch belästigt werden. Die Hausordnung ist hier entscheidend: Sie kann das Rauchen in gemeinschaftlich genutzten Flächen einschränken – jedoch nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Mieter.

Was viele ebenfalls wissen sollten: Seit der Cannabis-Legalisierung im Jahr 2024 gelten ähnliche Grundsätze. Auch hier zählt der Konsum in der Wohnung grundsätzlich zur privaten Lebensgestaltung. Allerdings kann starker Cannabisgeruch ebenfalls zu Konflikten führen – insbesondere wenn sich andere Hausbewohner belästigt fühlen. Gerichte könnten hier im Einzelfall anders urteilen als beim Tabakrauchen.

Ein wichtiges Urteil in diesem Zusammenhang: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 05.03.2008 (Az. VIII ZR 37/07), dass Rauchen in der Wohnung grundsätzlich erlaubt ist. Dennoch kann exzessives Rauchen mit erheblichen Auswirkungen auf das Mietobjekt auch eine Kündigung rechtfertigen (BGH, Az. VIII ZR 124/05).

Kann der Vermieter dem Mieter wegen Rauchen kündigen?

Nein. Einem Mieter kann nicht allein wegen Rauchens in der Mietwohnung, auf dem Balkon oder im Garten gekündigt werden. Rauchen ist grundsätzlich erlaubt.

  • Ausnahme: Wenn der Mieter rücksichtslos handelt und seine Nachbarn unzumutbar belästigt, kann eine Kündigung nach Abmahnung möglich sein.
  • Beweispflicht: Der Vermieter muss die Belästigung durch den Rauch beweisen.

Gerichtsurteil: Einen solchen Fall hatten Gerichte vor einigen Jahren zu klären: Dem Mieter wurde gekündigt, weil er nicht ausreichend gut lüftete und durch die nicht geleerten Aschenbecher Zigarettengestank ins Treppenhaus gelangte.

Nach, Abmahnung, fristloser und hilfsweise ordentliche Kündigung bestätigten Amtsgericht und Landgericht die folgende Räumungsklage. In letzter Instanz kippte der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 186/14) den Fall, er musste erneut vom Landgericht geprüft werden. Ergebnis: Der rauchende Mieter durfte bleiben (LG Düsseldorf Az.: 23 S 18/15).

Wann ist das Rauchverbot im Mietvertrag gültig?

Ein Rauchverbot im Mietvertrag kann gültig sein – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Generelle Verbote in Formularmietverträgen gelten in der Regel als unangemessene Benachteiligung und sind unwirksam. Anders sieht es bei individualvertraglich vereinbarten Regelungen aus.

Ein Beispiel: Wenn der Mieter bei Vertragsabschluss ausdrücklich zustimmt, dass in der Wohnung nicht geraucht werden darf – und dies schriftlich im Vertrag festgehalten wird –, ist das Rauchverbot wirksam. Diese sogenannte Individualvereinbarung muss jedoch klar als solche erkennbar sein.

Auch konkludente Vereinbarungen, also stillschweigende Übereinkünfte, können im Einzelfall eine Rolle spielen – etwa wenn bei Übergabe der Wohnung das Rauchverbot mündlich vereinbart und später nie widersprochen wurde. Solche Fälle sind jedoch schwerer rechtlich durchsetzbar.

Wichtig: In der Mieterselbstauskunft dürfen Fragen nach dem Rauchverhalten gestellt werden. Allerdings greift hier das Datenschutzrecht – der Mieter ist nicht verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten. Eine Lüge führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Mietverhältnisses.

Urteile wie das des AG Düsseldorf (Az. 24 C 1355/13) zeigen: Ein ausdrückliches Rauchverbot im Mietvertrag ist rechtlich nur bindend, wenn es individuell vereinbart wurde.

Rauchen in der Wohnung: Expertentipp

Lukas Siebenkotten, Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes, schlägt einen Kompromiss vor, wenn Nachbarn wegen Rauchen streiten: Durch die Vereinbarung konkreten Rauchzeiten hofft er, dass das Verhältnis von Nichtrauchern und Rauchern in Mehrfamilienhäusern befriedet werden kann. 

„Einerseits haben Mieter das Recht, ihre Mietwohnung frei von Belästigungen durch Tabakrauch nutzen zu können. Andererseits haben Mieter auch das Recht, ihre Lebensbedürfnisse in ihrer Wohnung zu verwirklichen, und hierzu kann auch das Rauchen gehören.“

Wer muss die Raucherwohnung renovieren?

Nach Beendigung des Mietverhältnisses stellt sich häufig die Frage: Wer muss für die entstandenen Schäden durch das Rauchen aufkommen?

Grundsätzlich gilt: Normale Abnutzung durch Rauchen – etwa vergilbte Wände oder ein leichter Geruch – gehört zur vertragsgemäßen Nutzung. Der Mieter muss dafür nicht automatisch aufkommen, sondern ist nach den allgemeinen Renovierungsklauseln verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Anders sieht es bei übermäßiger Nutzung aus.

Beispiel: Wenn ein starker Raucher über Jahre hinweg ausschließlich in der Wohnung geraucht hat und dadurch Nikotin in Tapeten, Decken, Böden oder sogar Fensterrahmen eingezogen ist, kann dies einen Substanzschaden darstellen. In solchen Fällen ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.

Das BGH-Urteil vom 28.06.2006 (Az. VIII ZR 124/05) stellt klar: Übermäßige Nikotinablagerungen, die über das normale Maß hinausgehen, können eine umfassende Renovierungspflicht auslösen – inklusive Kostenübernahme für Spezialreinigungen, Malerarbeiten und ggf. Ersatz beschädigter Bauteile.

Entscheidend ist immer der Einzelfall – und ob die Abnutzung noch als normal oder bereits als schadensrelevant eingestuft wird.

Kinderwohlgefährdung durch Rauchen in der Wohnung

Rauchen in der Wohnung kann nicht nur zu Geruchsbelästigungen führen, sondern auch eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls darstellen – vor allem durch Passivrauchen. Kinder reagieren besonders sensibel auf Schadstoffe im Tabakrauch, was das Risiko für Atemwegserkrankungen, Allergien und plötzlichen Kindstod (SIDS) erhöht.

Laut Deutscher Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) stellt das Rauchen in Innenräumen, in denen Kinder leben, eine konkrete Gesundheitsgefährdung dar. Auch das Bundesfamilienministerium warnt regelmäßig vor den Risiken: Bereits der gelegentliche Konsum in geschlossenen Räumen kann langfristige Schäden verursachen.

Gerichte haben sich ebenfalls mit dem Thema befasst. Beispielsweise entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 UF 41/14), dass das dauerhafte Rauchen in Anwesenheit von Kindern unter Umständen eine Kindeswohlgefährdung darstellen kann und im Extremfall sogar Auswirkungen auf das Sorgerecht haben kann.

Jugendämter sind angehalten, Hinweisen auf Gefährdungen im häuslichen Umfeld nachzugehen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass Kinder regelmäßig Passivrauch ausgesetzt sind, kann dies zu behördlichen Maßnahmen führen – bis hin zur Auflage, das Rauchen in der Wohnung zu unterlassen oder Kontaktregelungen neu zu prüfen.

Rauchen und Rauchmelder – Was gilt rechtlich?

In Deutschland besteht Rauchmelderpflicht – in nahezu allen Bundesländern müssen Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Doch können diese durch Zigarettenrauch ausgelöst werden?

Ja, grundsätzlich können Rauchmelder auf starke Rauchentwicklung durch Zigaretten ansprechen – insbesondere bei älteren oder sehr empfindlichen Modellen. Ein Fehlalarm ist jedoch eher selten und tritt meist auf, wenn direkt unter dem Gerät oder in geschlossenen, schlecht belüfteten Räumen geraucht wird.

Kommt es durch das Rauchen zu einem Fehlalarm, der Feuerwehr- oder Polizeieinsätze auslöst, kann der Mieter unter Umständen haftbar gemacht werden – vor allem, wenn er den Alarm vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgelöst hat.

Technisch gibt es inzwischen Lösungen: Spezielle Rauchmelder für Raucherwohnungen reagieren weniger empfindlich auf Tabakrauch und sind auf den Privatgebrauch ausgelegt. Auch eine regelmäßige Wartung und richtige Platzierung (nicht direkt über der Rauchquelle) hilft, Fehlalarme zu vermeiden.

Wichtig: Rauchmelder dürfen nicht eigenmächtig deaktiviert oder entfernt werden – dies kann im Schadensfall als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.

Rauchen als Grund für Mietminderung – Praxisbeispiele

Mietminderung wegen Rauchbelästigung? Das ist möglich – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wichtig ist die Abgrenzung zwischen zumutbarer Belästigung und unzumutbarer Gesundheitsgefährdung.

  • Ein Beispiel: Das Landgericht Berlin (Az. 67 S 307/12) entschied, dass ein Mieter seine Miete um zehn Prozent mindern durfte, weil der Zigarettenrauch des Nachbarn regelmäßig durch das Treppenhaus in seine Wohnung zog und eine erhebliche Geruchsbelästigung darstellte.
     
  • Anders wurde entschieden, wenn der Rauchgeruch nur gelegentlich auftrat oder keine Beeinträchtigung der Wohnqualität nachweisbar war. Gerichte fordern hier eine genaue Dokumentation – etwa durch ein Geruchsprotokoll, Zeugen oder Messungen.
     
  • Gesundheitsgefährdung durch Rauchen – etwa bei Asthma oder anderen Vorerkrankungen – kann ebenfalls eine Mietminderung rechtfertigen, sofern die Beeinträchtigung konkret nachgewiesen wird. Ein pauschaler Verweis auf den Nichtraucherschutz reicht jedoch meist nicht aus.

Fazit: Eine Mietminderung ist möglich, wenn das Rauchen in der Nachbarwohnung zu übermäßiger Geruchsbelästigung oder Gesundheitsgefährdung führt. Die Beweispflicht liegt jedoch beim betroffenen Mieter.

Checkliste: Was tun bei Streit ums Rauchen?

  • 1. Gespräch suchen
    Offene Kommunikation hilft oft: Sprechen Sie das Thema sachlich mit dem Nachbarn oder Vermieter an.
  • 2. Hausordnung prüfen  
    Enthält die Hausordnung Regelungen zum Rauchen? Dann verweisen Sie darauf.
  • 3. Schriftliche Beschwerde einreichen  
    Bleibt ein Gespräch erfolglos, kann ein formeller Brief an den Vermieter sinnvoll sein.
  • 4. Dokumentation führen
    Halten Sie Zeitpunkt, Dauer und Intensität der Rauchbelästigung schriftlich fest.
  • 5. Rechtliche Schritte prüfen
  • 6. Bei anhaltender Störung: Mietminderung wegen Geruchsbelästigung, Abmahnung oder Klage prüfen – ggf. mit anwaltlicher Unterstützung.

FAQ – Häufige Fragen zu „Rauchen in der Wohnung

Ist Rauchen in der Wohnung Kindeswohlgefährdung?

Ja, unter bestimmten Umständen kann Rauchen in der Wohnung als Kindeswohlgefährdung gewertet werden – vor allem dann, wenn Kinder regelmäßig Passivrauch ausgesetzt sind. Studien zeigen, dass Kinder besonders anfällig für gesundheitliche Schäden durch Tabakrauch sind. In Extremfällen kann dies sogar Auswirkungen auf das Sorgerecht haben.

Kann ich meinen Mietern das Rauchen in der Wohnung verbieten?

Nein, ein generelles Rauchverbot in der Wohnung ist per Formularmietvertrag unzulässig. Nur durch eine Individualvereinbarung darf ein solches Verbot wirksam vereinbart werden. In Gemeinschaftsbereichen wie Treppenhaus oder Aufzug kann das Rauchen durch Hausordnung untersagt werden.

Was tun bei Rauchbelästigung durch Nachbarn?

Bei wiederholter Rauchbelästigung sollte zunächst das Gespräch gesucht werden. Hilft das nicht, kann eine schriftliche Beschwerde an den Vermieter erfolgen. Wichtig ist, die Beeinträchtigung zu dokumentieren. In schweren Fällen kann eine Mietminderung oder sogar ein gerichtliches Vorgehen in Erwägung gezogen werden.

Wie kann ich mich als Nichtraucher gegen Rauch in der Wohnung wehren?

Ziehen Rauch oder Gerüche wiederholt in die eigene Wohnung, können betroffene Mieter auf Unterlassung oder Mietminderung pochen – vorausgesetzt, die Belästigung ist unzumutbar. Die gerichtsverwertbare Dokumentation der Störung ist dabei entscheidend.

Kann ich wegen Rauchbelästigung eine Mietminderung verlangen?

Ja, wenn die Rauchbelästigung erheblich ist und die Wohnqualität mindert, ist eine Mietminderung möglich. Voraussetzung ist, dass der Mieter die Beeinträchtigung nachweisen kann – etwa durch Protokolle, Zeugen oder Gutachten. Eine pauschale Ablehnung des Rauchens reicht nicht aus.

Rauch von Nachbarn zieht ins Schlafzimmer. Wie reagieren?

Die Beeinträchtigung muss nicht geduldet werden. Sollte der Rauch vom Balkon oder auch durchs Lüften in die Schlafzimmer von Nachbarn ziehen, ist das vor allem für Nichtraucher besonders unangenehm. Auch hier gilt das Gebot der Rücksichtnahme.

Urteil: Nach einem Rechtsstreit darf ein Mieter während der Nachtzeit nicht mehr aus dem Fenster rauchen, wenn dadurch der Nikotingeruch in das Schlafzimmer der darüberliegenden Mietwohnung gelangt. Eine Mietminderung um 3 Prozent aufgrund der durch die Geruchsbelästigung bedingten Störung der Nachtruhe ist berechtigt. (LG Berlin, 65 S 362/16).

Dürfen Mieter auf dem Balkon rauchen?

Ja, Raucher dürfen auf dem Balkon rauchen. Aber es gibt Einschränkungen. Das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft gilt auch beim Rauchen auf dem Balkon. Dasselbe gilt auch auf Terrassen oder Rauchen am Fenster.

  • Raucher müssen darauf achten, dass ihre Nachbarn nicht durch den Rauch belästigt werden.
  • Die Beeinträchtigung durch den Rauch darf nicht „wesentlich" sein. Sonst müssen Nachbarn den Rauch nicht dulden (Az.: V ZR 110/14).
  • Gerichtsurteile geben jedoch unterschiedliche Vorgaben, wie weit die Rücksichtnahme gehen muss, so dass es  keine allgemeine Antwort gibt.
  • Bei einem Verbot muss Gesundheitsgefahr durch Passivrauchen nachgewiesen werden.

Wie können Raucher im Mietshaus eingeschränkt werden?

Mieter können ihre rauchenden Nachbarn nicht einschränken. Selbst wenn der Rauch eine wesentliche Beeinträchtigung ist, kann laut BGH niemals ein vollständiges Rauchverbot erteilt werden. Es können aber feste Zeitfenster festgelegt werden, in denen stundenweise rauchen erlaubt oder verboten ist. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: 

  • In einem Rechtsstreit zwischen Nachbarn wurden zwei Raucher dazu verurteilt, auf ihrer Terrasse nur noch zu festen Zeiten zu rauchen: 0 Uhr bis 3 Uhr, 6 Uhr bis 9 Uhr, 12 Uhr bis 15 Uhr und von 21 Uhr bis 24 Uhr. Zünden sie außerhalb dieser Zeiten eine Zigarette an, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro (LG Dortmund, Az.: 1 S 451/15).
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2 Kommentare

Klaudio am 18.09.2025 14:20

Die Wände vergilben am schlimmsten von Lebensmitteln, die Rauch oder sehr heißen Dampf abgeben, und während der Rauch der Zigarette nicht heiß ist, kondensiert er nicht

auf Kommentar antworten

Alexander am 31.03.2025 17:32

Darf ich meine miete auch kürzen, wen. Ich durch einen rauchmelder nicht mehr in der wohnung rauchen kann?

auf Kommentar antworten

Robert Groke am 20.07.2025 11:37

Nein

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