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Mietpreisbremse 2025: Wo sie gilt, wie sie funktioniert und welche Ausnahmen es gibt

Autorenbild: Andreas Steger
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Die Mietpreisbremse soll hohe Mieten in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt bremsen. Wo sie gilt und welche Pflichten Vermieter erfüllen müssen, liest du hier.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Mietpreisbremse wird bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Ursprünglich war die 2015 eingeführte Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
  • Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt können eine Mietpreisdeckelung für 5 Jahre einführen.
  • Bei Neuvermietung darf die Miete maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
  • In bestimmten Ausnahmefällen gilt die Mietpreisbremse nicht.

Was ist die Mietpreisbremse?

In Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt dürfen Vermieter bei einer Neuvermietung die Miete nur bis zu 10 Prozent über die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen. Die Mietpreisbremse ist ein Instrument zum Schutz von Mietern und soll die Mietentwicklung auf ein bezahlbares Niveau begrenzen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), konkret §§ 556d bis 556g.

Die jeweiligen Landesregierungen können Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt per Verordnung festlegen. In diesen Gebieten gilt die Mietpreisbremse für maximal 5 Jahre und kann bei Bedarf verlängert werden. Für Vermieter bedeutet das: Bei Neuvermietung müssen sie die ortsübliche Vergleichsmiete kennen und dürfen diese nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens überschreiten – es sei denn, eine Ausnahme greift.

Bis wann gilt die Mietpreisbremse?

Seit ihrer Einführung im Jahr 2015 war die Mietpreisbremse zunächst bis Ende 2020 vorgesehen. Danach wurde sie um weitere 5 Jahre bis Ende 2025 verlängert. Die neue Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD hat nach einiger Diskussion eine Verlängerung der Regelung bis zum 31. Dezember 2029 beschlossen. Damit bleibt das Instrument weiterhin eine zentrale Maßnahme zur Begrenzung von Mieterhöhungen bei der Wiedervermietung von Wohnraum.

Laut aktueller Gesetzeslage müssen Städte, die ein Gebiet erneut als angespannten Wohnungsmarkt ausweisen möchten, künftig auch nachweisen, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden und warum die Lage weiterhin angespannt ist.

In vielen Städten gelten zusätzlich zur Mietpreisbremse auch abgesenkte Kappungsgrenzen für Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis. Diese Grenze liegt in betroffenen Gebieten bei maximal 15  Prozent innerhalb von 3 Jahren.

Wo gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt nicht flächendeckend, sondern nur in bestimmten Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. Ob und wo sie gilt, bestimmen die Bundesländer. Insgesamt haben 13 von 16 Ländesregierungen entsprechende Verordnungen erlassen – in Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und im Saarland gibt es keine Mietpreisbremse:

Bundesland Mietpreisbremse gilt Gibt es eine Kappungsgrenze?
Baden-Württemberg
 
01.11.2015 bis 30.06.2025 in 89 Städten und Gemeinden, wie Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Freiburg.
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Bayern 07.08.2019 bis 31.12.2025 in 208 Gemeinden. Dazu zählen München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Ingolstadt, Würzburg und Fürth.
  •  
Berlin
 
01.06.2015 bis 31.05.2025 im gesamten Bundesland. Zusätzlich gilt seit Februar 2020 der Mietendeckel
  •  
Brandenburg
 
04.04.2019 bis 31.12.2025 in 19 Gemeinden, darunter Potsdam, Falkensee und Teltow.
  •  
Bremen
 
01.12.2015 bis 30.11.2025 – gilt nicht in Bremerhaven.
  •  
Hamburg
 
01.07.2018 bis 30.06.2025 in ganz Hamburg.
  •  
Hessen
 
28.06.2019 bis 25.11.2025 in 49 hessischen Kommunen, darunter Frankfurt, Darmstadt, Kelkheim (Taunus), Marburg, Offenbach und Wiesbaden
  •  
Mecklenburg-Vorpommern
 
01.10.2023 bis 30.09.2028 in Rostock und Greifswald.
  •  
Niedersachsen
 
01.12.2016 bis 31.12.2025 in 57 Kommunen, darunter Hannover, Braunschweig, Wolfsburg und Osnabrück sowie auf den 7 ostfriesischen Inseln.
  •  
Nordrhein-Westfalen
 
01.03.2025 bis 28.02.2030 in 57 Kommunen. Dazu gehören Köln, Düsseldorf, Münster und Bonn.
  •  
Rheinland-Pfalz
 
08.10.2015 bis 07.10.2025 in Mainz, Trier, Landau und Ludwigshafen.
  •  
Sachsen 13.07.2022 bis
31.12.2025 in Dresden und Leipzig.
  •  
Thüringen
 
01.02.2021 bis 31.12.2025 in Erfurt und Jena.
  •  

Wichtig: Nachdem der Bund beschlossen hat, die Rechtsgrundlage für die Mietpreisbremse um weitere 4 Jahre bis zum 31. Dezember 2029 zu verlängern, können die Länder nun ebenfalls die Mietpreisbremsen-Verordnungen verlängern. Ein Zwang zur Verlängerung besteht allerdings nicht.

Die ortsübliche Vergleichsmiete - so wird sie berechnet

Gilt in einem Gebiet die Mietpreisbremse, richtet sich die zulässige Miethöhe nach der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dabei handelt es sich um die durchschnittliche Nettokaltmiete vergleichbarer Wohnungen. Seit 2020 umfasst der Betrachtungszeitraum 6 Jahre (zuvor 4).

In Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern ist die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels verpflichtend. Ein solcher Mietspiegel bildet die ortsübliche Vergleichsmiete rechtssicher ab und ist für die Beurteilung zulässiger Miethöhen essenziell.

Wenn kein Mietspiegel vorhanden ist, können Vermieter und Mieter auf Vergleichswohnungen, Gutachten oder Datenbanken zurückgreifen (§ 558a BGB).

Rechenbeispiel: Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete bei 10 Euro pro Quadratmeter, darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 11 Euro pro Quadratmeter betragen. Liegt die verlangte Miete darüber, ist sie zu beanstanden – es sei denn, eine gesetzliche Ausnahme greift.

Wo gilt die Mietpreisbremse nicht?

Die Mietpreisbremse gilt nicht in allen Regionen und nicht für jede Wohnung. Ausnahmen bestehen in folgenden Fällen:

  • Neubauten: Die Mietpreisbremse gilt nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden.
  • Umfassende Modernisierung: Wurde eine Wohnung umfassend modernisiert – z. B. mit Investitionen von mindestens einem Drittel der Neubaukosten –, darf die Miete bei der ersten Wiedervermietung frei vereinbart werden.
  • Hohe Vormiete: War die Vormiete bereits oberhalb der zulässigen Grenze, darf diese Miethöhe auch beim neuen Mietverhältnis beibehalten werden.
  • Sozialwohnungen: Öffentlich geförderter Wohnraum mit Mietbindung fällt nicht unter die Mietpreisbremse.
  • Kurzzeitvermietung: Bei kurzfristigen Mietverhältnissen, etwa als Zwischenmiete oder Ferienvermietung, greift die Mietpreisbremse in der Regel nicht.

Vermieter müssen Mieter über das Vorliegen einer Ausnahme spätestens bei Vertragsabschluss informieren – andernfalls kann die Mietpreisbremse trotzdem geltend gemacht werden.

Was gilt bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse?

Wenn ein Mieter vermutet, dass die Miete unzulässig hoch ist, kann er diese rügen. Das bedeutet: Er teilt dem Vermieter mit, dass er die Miethöhe für überhöht hält und fordert eine Offenlegung der Vormiete und möglicher Ausnahmetatbestände. Erfolgt diese nicht oder zu spät, kann der Mieter die zu viel gezahlte Miete rückwirkend zurückverlangen.

Wichtig: Die Rüge muss schriftlich erfolgen und idealerweise gut begründet sein. Unterstützung bieten Mietervereine oder Fachanwälte für Mietrecht.

Weitere Fragen zur Mietpreisbremse kurz beantwortet

Was regelt die Rechtsverordnung zur Mietpreisbremse?

Die Rechtsverordnung eines Bundeslandes legt fest, in welchen Städten oder Gemeinden die Mietpreisbremse gilt. Sie ist zeitlich auf 5 Jahre begrenzt und darf nur bei anhaltendem Wohnungsmangel verlängert werden.

Wer hilft bei Fragen zur zulässigen Miethöhe im Rahmen der Mietpreisbremse?

Mietervereine bieten rechtssichere Beratung zu zulässiger Miethöhe, zur ortsüblichen Vergleichsmiete und zum Vorgehen bei einem Verdacht auf Verstöße gegen die Mietpreisbremse.

Was bedeutet Wiedervermietung im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt bei jeder Neuvergabe eines Mietvertrags – unabhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder Wiedervermietung handelt. Entscheidend ist, dass ein neuer Mietvertrag für eine bereits bestehende Wohnung abgeschlossen wird.

Was passiert mit der Mietpreisbremse nach Ablauf der Rechtsverordnung?

Nach 5 Jahren läuft die Mietpreisverordnung einer Gemeinde automatisch aus. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die Landesregierung den Wohnungsmarkt erneut als angespannt einstuft und entsprechende Maßnahmen begründet.

Muss der Vermieter auf Nachfrage Auskunft zur Miethöhe und Vormiete geben?

Ja. Wird die Miethöhe gerügt, ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, über die bisherige Miethöhe, den Mietbeginn und etwaige Ausnahmetatbestände der Mietpreisbremse Auskunft zu geben – schriftlich und nachvollziehbar.

Gilt die Mietpreisbremse auch bei möblierten Wohnungen?

Ja, auch Möblierte Wohnungen unterliegen grundsätzlich der Mietpreisbremse – sofern es sich um ein reguläres Mietverhältnis handelt und keine kurzfristige Zwischenvermietung vorliegt.

Was zählt als umfassende Modernisierung?

Wenn die Investitionen rund ein Drittel der Neubaukosten erreichen und die Wohnung durch die Maßnahmen deutlich aufgewertet wurde, spricht man von einer umfassenden Modernisierung. Das kann z. B. eine energetische Sanierung oder eine vollständige Erneuerung der Ausstattung sein.

Welche Angaben zur Mietpreisbremse müssen im Mietvertrag enthalten sein?

Vermieter sind verpflichtet, im Mietvertrag offenzulegen, wenn eine gesetzliche Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt – etwa wegen Neubau, umfassender Modernisierung oder hoher Vormiete. Erfolgt diese Auskunft nicht, kann sich der Vermieter später nicht darauf berufen.

Was ist bei fehlendem Mietspiegel zu beachten?

In solchen Fällen können Vergleichswohnungen, Sachverständigengutachten oder Datenbanken von Mieter- oder Vermieterverbänden herangezogen werden, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln.

Wie lange kann ich überhöhte Miete zurückfordern?

Rückzahlungen sind ab dem Zeitpunkt der Rüge möglich – für die Zeit davor besteht kein Anspruch. Daher ist es wichtig, frühzeitig zu reagieren.

Gilt die Mietpreisbremse auch für Staffelmietverträge?

Ja, die anfängliche Miethöhe bei Abschluss des Staffelmietvertrags muss die Mietpreisbremse einhalten. Künftige Staffelungen müssen sich ebenfalls im Rahmen des zulässigen Rechts bewegen.

Gilt die Mietpreisbremse auch für Indexmietverträge?

Ja, die Mietpreisbremse greift auch bei Indexmietverträgen – allerdings nur bei Vertragsbeginn. Die vereinbarte Anfangsmiete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 10 Prozent übersteigen. Spätere Anpassungen an den Verbraucherpreisindex sind von der Mietpreisbremse nicht betroffen.

Welche Rolle spielt der Mietbeginn für die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt nur für Mietverhältnisse, bei denen der Mietvertrag nach Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung geschlossen wurde. Entscheidend ist also der Zeitpunkt des Mietbeginns bei einer Neu- oder Wiedervermietung von Bestandswohnungen.

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