Wer im Jahr 2025 eine Mieterhöhung plant, muss strenge gesetzliche Vorgaben einhalten. Schon kleine Fehler können das gesamte Mieterhöhungsverlangen unwirksam machen. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die formalen und inhaltlichen Anforderungen, die 2025 relevant sind.
Bei einer Mieterhöhung kommt es auch auf den richtigen Zeitpunkt an. Foto: Sergei Fedulov / stock.adobe.com
Mieterhöhung erst nach 15 Monaten möglich
Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist die Dauer des bestehenden Mietverhältnisses. Ein Mieterhöhungsverlangen darf frühestens gestellt werden, wenn das Mietverhältnis seit mindestens 15 Monaten besteht.
Diese Frist ergibt sich aus § 558 Abs. 1 BGB und schützt Mieter vor kurzfristigen Anpassungen direkt nach Vertragsbeginn.
Vorherige Mieterhöhung muss 12 Monate zurückliegen
Zusätzlich gilt eine Sperrfrist von einem Jahr für erneute Mieterhöhungen. Das bedeutet: Zwischen dem Zugang der letzten Mieterhöhung und dem Zugang des neuen Mieterhöhungsverlangens müssen mindestens 12 Monate vergangen sein. Diese Regel soll verhindern, dass Mietpreise in kurzer Abfolge mehrfach angepasst werden.
Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen
Eine formlose Mitteilung reicht nicht aus. Das Mieterhöhungsverlangen ist nur dann wirksam, wenn es schriftlich erfolgt – also auf Papier mit Unterschrift. Die elektronische Form (z. B. per E-Mail) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Anforderung dient der Nachvollziehbarkeit und Beweissicherung.
Begründung mit anerkannten Vergleichsgrundlagen notwendig
Ein Mieterhöhungsverlangen muss stets nachvollziehbar begründet werden. Zulässig sind nur gesetzlich anerkannte Vergleichsgrundlagen, darunter:
- Der örtliche Mietspiegel
- Drei Vergleichswohnungen
- Ein Sachverständigengutachten
- Eine Auskunft aus einer Mietdatenbank
Die gewählte Vergleichsgrundlage muss im Schreiben konkret benannt und belegt werden. Allgemeine Aussagen wie „die Mieten in der Umgebung sind gestiegen“ genügen nicht.
Zustimmungsfrist korrekt berechnen
Nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens beginnt die gesetzliche Zustimmungsfrist. Diese endet mit Ablauf des übernächsten Monats.
Ein Beispiel: Geht das Schreiben am 10. Februar zu, läuft die Frist bis zum 30. April. Fehler bei der Fristberechnung führen nicht selten zu formalen Beanstandungen.
Keine Überschneidung mit Staffelmiete oder Modernisierung
Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB ist unzulässig, wenn gleichzeitig bereits eine Staffelmiete vereinbart wurde oder eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen angekündigt ist. Gesetzlich ist klar geregelt, dass nur eine Form der Mieterhöhung zur selben Zeit zulässig ist.
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Geschrieben am 17.10.2025
von
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