Ohne die Zustimmung des Mieters bleibt eine Mieterhöhung wirkungslos – selbst wenn sie formal korrekt ist. Für Vermieter bedeutet das: Nur ein nachvollziehbares, rechtssicheres und gut vorbereitetes Mieterhöhungsverlangen führt zur Zustimmung. Diese 9 Punkte zeigen, worauf es 2026 besonders ankommt – und welche typischen Fehler vermieden werden sollten.
Der Mieter muss der Mieterhöhung immer schriftlich zustimmen, damit sie wirksam wird. Foto: iStock.com / Volha Rahalskaya
1. Fristen richtig berechnen – der Zeitpunkt entscheidet
Nach Zugang der Mieterhöhung hat der Mieter bis zum Ende des übernächsten Monats Zeit, zuzustimmen.
Beispiel: Ein Schreiben vom 10. Januar führt zu einer Frist bis zum 31. März. Erfolgt bis dahin keine Reaktion, gilt die Mieterhöhung als abgelehnt. Diese Frist ist gesetzlich geregelt und nicht verhandelbar.
2. Schriftliche Zustimmung ist sicherer als ein Gespräch
Auch wenn eine Zustimmung mündlich möglich wäre: Aus Gründen der Beweissicherheit sollte immer eine schriftliche Bestätigung eingeholt werden. Die sogenannte Textform reicht aus – eine E-Mail oder sogar eine WhatsApp-Nachricht genügt. Dennoch bleibt ein unterschriebenes Schreiben auf Papier die verlässlichste Variante.
3. Bedingungen entwerten das gesamte Erhöhungsverlangen
Wird die Zustimmung an Bedingungen geknüpft – etwa an Reparaturzusagen oder Mietnachlässe – ist das gesamte Mieterhöhungsverlangen rechtlich unwirksam. Solche Fälle kommen immer wieder vor und führen dazu, dass der gesamte Vorgang von vorn aufgerollt werden muss. Auch eine nachträgliche Bedingung kann die Zustimmung entwerten.
4. Teilweise Zustimmung ist erlaubt, aber nicht immer sinnvoll
Nicht jede Mieterhöhung wird vollständig akzeptiert. Beispiel: Eine Erhöhung um 60 Euro wird nur zur Hälfte akzeptiert. In diesem Fall muss entschieden werden, ob die teilweise Zustimmung genügt oder ob ein neues Verlangen notwendig ist. Rechtlich ist eine Teilzustimmung zulässig.
5. Keine Reaktion bedeutet Ablehnung – Klage nur mit Fristeinhaltung
Bleibt die Zustimmung aus, ist das mit einer Ablehnung gleichzusetzen. Eine gerichtliche Klärung ist dann möglich – allerdings nur innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist. Danach verliert das ursprüngliche Verlangen seine Gültigkeit und der Prozess muss neu gestartet werden.
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6. Vergleichsmiete konkret nennen – das schafft Vertrauen
Die Höhe der Mieterhöhung sollte nachvollziehbar und realistisch sein. Eine konkrete Angabe zur ortsüblichen Vergleichsmiete stärkt die Akzeptanz. Beispiel: „Die durchschnittliche Miete vergleichbarer Wohnungen in der Musterstraße liegt bei 9,50 Euro/m².“ Allgemeine oder unklare Begründungen führen häufig zur Ablehnung.
7. Sonderkündigungsrecht bedenken – zu hohe Forderungen können Mieter kosten
Jede Mieterhöhung löst ein Sonderkündigungsrecht aus. Wird die neue Miete als überzogen wahrgenommen, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Mieter von diesem Recht Gebrauch macht. Ein drohender Leerstand oder ein aufwendiger Neuvermietungsprozess können die Folge sein.
8. Keine Übergabe an der Wohnungstür – besser per Post
Ein Mieterhöhungsverlangen sollte nie persönlich an der Haustür übergeben werden. Das schafft rechtliche Unsicherheit und öffnet Missverständnissen Tür und Tor. Die sichere Variante ist die schriftliche Zustellung per Post oder Einwurf – am besten mit Zustellnachweis.
9. Klagefrist beachten – sonst wird alles hinfällig
Wird die Zustimmung nicht erteilt, bleibt nur der Klageweg. Entscheidend ist dabei die Einhaltung der Klagefrist: Spätestens drei Monate nach Ablauf der Überlegungsfrist muss das Verfahren eingeleitet werden. Andernfalls verliert das Mieterhöhungsverlangen seine Gültigkeit.
Geschrieben am 20.10.2025
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