Die CO₂-Kosten für Gas und Heizöl sollen 2027 nicht stärker steigen als bisher vorgesehen. Die Bundesregierung will den bestehenden Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne verlängern. Für Mieter und Vermieter ist entscheidend, wie die Kosten aufgeteilt werden. Darüber soll der Bundestag am 15. Oktober entscheiden.
Die Bundesregierung wird den bisherigen Korridor von 55 bis 65 € pro Tonne wohl beibehalten. Ab 2028 soll das europäische System ETS 2 starten. Foto: Wirestock/Rawpixel
Wer mit Gas oder Heizöl heizt, zahlt über den Brennstoffpreis auch für den CO₂-Ausstoß. Für 2027 plant die Bundesregierung nun eine Verlängerung des bisherigen CO₂-Preiskorridors. Statt eines an den europäischen Emissionshandel gekoppelten Preises sollen weiterhin 55 bis 65 Euro je Tonne Kohlendioxid gelten. Eine Entscheidung wird Donnerstagabend, 15. Oktober, erwartet.
Für Mieter und Vermieter könnte das mehr Planungssicherheit bedeuten. Eine Entlastung gegenüber 2026 ist damit allerdings nicht automatisch verbunden. Denn der tatsächliche CO₂-Preis innerhalb des Korridors steht noch nicht fest. Auch die übrigen Energiepreise können sich verändern.
Was bedeutet der CO₂-Preis 2027 für Mieter?
Mieter, deren Wohnung mit Erdgas oder Heizöl beheizt wird, zahlen die CO₂-Kosten grundsätzlich über die Heizkosten. Allerdings müssen sie diese nicht in jedem Fall vollständig übernehmen. Seit 2023 werden die CO₂-Kosten bei Wohngebäuden nach einem Zehn-Stufenmodell zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt. Entscheidend ist der CO₂-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.
Je schlechter die CO₂-Bilanz, desto höher ist in der Regel der Kostenanteil des Vermieters. Bei besonders emissionsintensiven Gebäuden müssen Vermieter bis zu 95 Prozent der CO₂-Kosten übernehmen. Bei besonders emissionsarmen Gebäuden können dagegen sämtliche CO₂-Kosten beim Mieter liegen. Wie die Aufteilung funktioniert, erklärt der immowelt-Ratgeber zur CO₂-Steuer für Mieter und Vermieter.
Müssen Vermieter 2027 weiterhin bis zu 95 Prozent zahlen?
Das gesetzliche Zehn-Stufenmodell gilt weiterhin. Die geplante Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes betrifft zunächst die Höhe des CO₂-Preises, nicht die grundsätzliche Kostenverteilung zwischen Mietern und Vermietern. Bei einem jährlichen CO₂-Ausstoß von mindestens 52 Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche trägt der Vermieter nach dem Stufenmodell grundsätzlich 95 Prozent der CO₂-Kosten. Liegt der Ausstoß unter zwölf Kilogramm, muss der Vermieter nach diesem Modell keinen Anteil übernehmen.
Für Vermieter ist deshalb nicht allein der CO₂-Preis wichtig. Auch der energetische Zustand des Gebäudes beeinflusst, wie hoch die eigene Kostenbelastung ausfällt. Gesetzliche Sonderregelungen können die Aufteilung verändern.
Wie viel CO₂-Steuer fällt für eine Mietwohnung an?
Wie hoch die CO₂-Kosten ausfallen, hängt insbesondere vom Verbrauch, vom Energieträger und vom tatsächlichen Zertifikatspreis ab.
Ein Beispiel: Bei einem jährlichen Gasverbrauch von 10.600 Kilowattstunden entstehen nach den bisherigen Beispielwerten bei einem CO₂-Preis von 65 Euro je Tonne rund 148 Euro CO₂-Kosten einschließlich Mehrwertsteuer.
Muss der Vermieter nach dem gesetzlichen Stufenmodell 50 Prozent übernehmen, entfallen auf beide Mietvertragsparteien jeweils rund 74 Euro. Bei einem Vermieteranteil von 90 Prozent wären es rund 133 Euro für den Vermieter und rund 15 Euro für den Mieter.
Die Zahlen sind Modellrechnungen. Sie zeigen die Kostenverteilung bei einem angenommenen CO₂-Preis von 65 Euro und unverändertem Verbrauch. Die tatsächlichen Beträge können abweichen.
Was müssen Vermieter bei der Heizkostenabrechnung beachten?
Vermieter müssen die gesetzlich vorgeschriebene Aufteilung der CO₂-Kosten bei der Heizkostenabrechnung berücksichtigen.
Dazu müssen sie die CO₂-Emissionen des Gebäudes ermitteln, die entsprechende Stufe bestimmen und den jeweiligen Kostenanteil berechnen. Die erforderlichen Angaben zum Brennstoffverbrauch, zu den Emissionen und zu den CO₂-Kosten werden grundsätzlich vom Brennstofflieferanten bereitgestellt.
Für Mieter ist wichtig, dass die Aufteilung in der Heizkostenabrechnung nachvollziehbar ausgewiesen wird.
Sonderfall Gasetagenheizung: Mieter müssen selbst aktiv werden
Nicht alle Mieter erhalten ihre Heizkostenabrechnung vom Vermieter. Gerade in älteren Mehrfamilienhäusern gibt es Wohnungen mit einer eigenen Gastherme und einem direkten Vertrag zwischen Mieter und Energieversorger.
In diesem Fall zahlt der Mieter die CO₂-Kosten zunächst über seine Gasrechnung. Er kann jedoch einen Anspruch auf Erstattung des Vermieteranteils haben.
Diesen Anspruch muss er selbst beim Vermieter geltend machen. Dafür gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten nach Zugang der Abrechnung des Brennstofflieferanten.
Warum soll die CO₂-Steuer 2027 nicht weiter steigen?
Hintergrund der geplanten Regelung ist die Verschiebung des europäischen Emissionshandels für Gebäude und Verkehr, des sogenannten EU-ETS 2, auf das Jahr 2028.
Ohne eine Änderung des deutschen Brennstoffemissionshandelsgesetzes würde sich der nationale CO₂-Preis 2027 an den Preisen des europäischen Emissionshandels für Industrie und Energiewirtschaft orientieren.
Die Bundesregierung will stattdessen den bisherigen Preiskorridor um ein weiteres Jahr verlängern und damit stärkere Preisschwankungen begrenzen.
Was passiert nach 2027?
Ab 2028 soll der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr starten. Wie hoch der CO₂-Preis dann ausfällt, lässt sich derzeit nicht zuverlässig beziffern.
Für Mieter und Vermieter bleibt die Entwicklung wichtig: Während Mieter vor allem die laufenden Heizkosten im Blick behalten müssen, beeinflusst der CO₂-Preis für Vermieter auch die Wirtschaftlichkeit energetischer Sanierungen und den Betrieb fossiler Heizungsanlagen.
Die Entscheidung über den CO₂-Preiskorridor 2027 ist für Donnerstag, 15. Oktober 2026, vorgesehen. Bis dahin handelt es sich um einen Gesetzentwurf.
Geschrieben am
Seite weiterleiten
Artikel drucken