Ratgeber

Betriebskostenabrechnung erstellen: Fristen, Muster und Pflichten für Vermieter

Autorenbild: Kerstin Faust
Du möchtest deine Immobilie vermieten? Anzeige aufgeben

Die Betriebskostenabrechnung (umgangssprachlich auch Nebenkostenabrechnung genannt) ist die jährliche Abrechnung, mit der Vermieter die gezahlten Vorauszahlungen mit den tatsächlich entstandenen Kosten vergleichen. Sie muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Versäumt der Vermieter diese Frist, verliert er seinen Anspruch auf Nachzahlungen – ein Guthaben des Mieters muss er trotzdem auszahlen.

Muster für die Betriebskostenabrechnung

Hol dir jetzt ein kostenloses Muster-PDF zum Ausfüllen für deine Betriebskostenabrechnung.

Was ist die Betriebskostenabrechnung?

Betriebskosten sind die laufenden Kosten, die dem Eigentümer einer Immobilie durch diese Immobilie entstehen. Ein Teil davon lässt sich im Mietvertrag auf den Mieter umlegen und wird über eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung beglichen. Einmal jährlich muss der Vermieter darüber abrechnen: Weicht die Vorauszahlung von den tatsächlichen Kosten ab, zahlt der Mieter die Differenz nach oder erhält Geld zurück.

Welche Frist gilt für die Betriebskostenabrechnung?

Vermieter müssen die Betriebskostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen (§ 556 Abs. 3 BGB). Endet der Abrechnungszeitraum beispielsweise am 31.12.2025, muss die Abrechnung dem Mieter bis zum 31.12.2026 zugehen.

Versäumt der Vermieter diese Frist, ist eine Nachforderung ausgeschlossen – es sei denn, er hat die Verspätung nachweislich nicht selbst zu vertreten. Diese Ausschlussfrist gilt auch dann, wenn der Mieter zwischenzeitlich ausgezogen ist, und bei Eigentumswohnungen selbst dann, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt (BGH, Urteil vom 25.01.2017, Az. VIII ZR 249/15).

Wie hoch sind die durchschnittlichen Betriebskosten?

Die durchschnittlichen Betriebskosten lagen im Abrechnungsjahr 2024 bei 2,67 Euro pro Quadratmeter und Monat – ein Anstieg von rund 6 % gegenüber dem Vorjahr (Deutscher Mieterbund, Betriebskostenspiegel 2024). Für eine 80-Quadratmeter-Wohnung entspricht das rechnerisch etwa 2.560 Euro Betriebskosten im Jahr. Der Deutsche Mieterbund geht zudem davon aus, dass mindestens jede zweite Betriebskostenabrechnung in Deutschland mindestens einen Fehler enthält.

Welche Betriebskosten darf die Abrechnung enthalten?

Welche Posten abgerechnet werden dürfen, wird im Mietvertrag vereinbart. Was dort nicht aufgeführt ist, darf der Vermieter auch nicht verlangen. Abschließend geregelt ist die Liste zulässiger Positionen in der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Steht im Mietvertrag lediglich, dass der Mieter "die Betriebskosten" trägt, umfasst das laut Rechtsprechung automatisch alle Positionen der BetrKV.

Folgende Betriebskosten listet die Betriebskostenverordnung (BetrKV):

  • Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, insbesondere die Grundsteuer
  • Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung
  • Heizkosten und Wartung der Heizungsanlage
  • Kosten des Betriebs der Warmwasserversorgung oder der Wärmelieferung
  • Kosten einer verbundenen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage
  • Betriebskosten eines Aufzugs
  • Kosten für Straßenreinigung und Müllbeseitigung
  • Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
  • Kosten der Gartenpflege
  • Kosten der Beleuchtung (z. B. Treppenhaus)
  • Kosten der Schornsteinreinigung
  • Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung für das Gebäude
  • Kosten für den Hauswart
  • Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage
  • Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege
  • sonstige Betriebskosten
     

Wichtig: Kabelgebühren dürfen seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr als eigene Position abgerechnet werden.

info

Der Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten beträgt immer 12 Monate und lässt sich nicht verlängern oder verkürzen – auch nicht vertraglich. Er muss aber nicht dem Kalenderjahr entsprechen: Ein Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres ist ebenso zulässig wie einer vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Wie muss eine Betriebskostenabrechnung aussehen?

Eine Betriebskostenabrechnung muss formal richtig sein: vollständig und für den Mieter nachvollziehbar. Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten
  • Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels
  • Berechnung des Kostenanteils des Mieters
  • Abzug der geleisteten Vorauszahlungen

Fehlt eine dieser Angaben, ist die Abrechnung formell nicht ordnungsgemäß und der Mieter muss keine Nachzahlung leisten.

Wie muss eine Betriebskostenabrechnung aussehen?

Eine Betriebskostenabrechnung muss formal richtig sein – das bedeutet vor allem Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit für den Mieter. Mindestvoraussetzungen sind:

  • Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten
  • Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel
  • Berechnung des Anteils des Mieters
  • Abzug der Vorauszahlungen des Mieters

Nur, wenn diese Angaben in der Betriebskostenabrechnung enthalten sind, ist der Mieter in der Lage, sie nachzuvollziehen. Deshalb ist sie auch nur dann formal richtig.

Welche Fehler passieren am häufigsten?

Inhaltliche Fehler lassen die Abrechnungsfrist nicht automatisch verstreichen: Korrekturen zugunsten des Mieters kann der Vermieter auch nach Fristablauf noch vornehmen. Hat er dagegen zu seinen eigenen Ungunsten etwas vergessen oder falsch berechnet, kann er das nach Fristablauf nicht mehr nachfordern.

Mieter haben zudem ein Recht, die zugrunde liegenden Belege einzusehen (§ 259 BGB) – ein Anspruch auf zugesandte Kopien besteht bei preisfreiem Wohnraum in der Regel aber nicht.

Kann der Vermieter die Abrechnung vereinfachen?

In der Regel verwendet der Vermieter bei der Abrechnung das sogenannte Leistungsprinzip. Um den Aufwand der Betriebskostenabrechnung etwas zu verringern, kann der Vermieter auch das sogenannte Abflussprinzip anwenden. Das bedeutet, dass er die Posten abrechnet, für die er selbst erst im Laufe des Abrechnungszeitraums die Rechnung erhalten hat.

Abfluss- oder Leistungsprinzip: Wie darf der Vermieter abrechnen?

Üblich ist das Leistungsprinzip: Der Vermieter rechnet die Kosten ab, die den Abrechnungszeitraum betreffen – auch wenn ihm die Rechnung erst später zugeht. Zur Vereinfachung darf er stattdessen das Abflussprinzip anwenden: Er rechnet dann die Kosten ab, die tatsächlich innerhalb des Abrechnungszeitraums bei ihm eingegangen sind.

Beispiel: Ein Versorger stellt eine Rechnung für den Zeitraum 01.10.2024 bis 30.09.2025, der Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten läuft aber vom 01.01. bis 31.12. Beim Abflussprinzip verbucht der Vermieter die gesamte Rechnungssumme im Jahr des Zugangs. Beim Leistungsprinzip teilt er den Betrag anteilig auf die betroffenen Abrechnungszeiträume auf.

Das Abflussprinzip ist zulässig, wenn dem Mieter dadurch kein wesentlicher Nachteil entsteht. Für Heizkosten gilt diese Vereinfachung nicht: Sie müssen nach dem tatsächlichen Verbrauch im jeweiligen Abrechnungszeitraum ermittelt werden.

Nach welchem Schlüssel werden die Kosten verteilt?

Mit dem Verteilerschlüssel – auch Umlageschlüssel genannt - wird festgelegt, wie die Betriebskosten auf die einzelnen Mieter verteilt werden. Ohne abweichende Vereinbarung gilt die Umlage nach Wohnfläche als gesetzlicher Regelfall (§ 556a BGB). Erfasste verbrauchs- oder verursachungsabhängige Kosten müssen dagegen nach einem Maßstab verteilt werden, der den unterschiedlichen Verbrauch widerspiegelt. Möglich sind insbesondere:

  • Abrechnung nach Wohnfläche
  • Abrechnung nach Personenzahl
  • Abrechnung nach Wohneinheit
  • Verbrauchsabhängige Abrechnung (bei Heizung und Warmwasser gesetzlich vorgeschrieben)

Wie werden Heizkosten und CO2-Kosten abgerechnet?

Heizkosten müssen überwiegend nach Verbrauch abgerechnet werden: Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass mindestens 50 % und höchstens 70 % nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden, der Rest nach Wohnfläche. Ausnahmen gelten etwa für Alten- und Studierendenheime oder besonders energieeffiziente Gebäude.

CO2-Kosten aufteilen

Seit dem Abrechnungsjahr 2023 müssen Vermieter die CO2-Kosten für Heizöl und Erdgas nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gesondert in der Heizkostenabrechnung ausweisen und im zehnstufigen Modell mit dem Mieter teilen: Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes, desto höher der Vermieteranteil – bis zu 95 %. Seit Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) am 29.07.2026 gilt für Heizungsanlagen, die ein Vermieter nach § 43 GModG neu einbaut, unabhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes eine pauschale hälftige Teilung der CO2-Kosten.

Betriebskostenvorauszahlung erhöhen: Was ist erlaubt?

Steigen die Betriebskosten, darf der Vermieter auch die Vorauszahlung erhöhen – allerdings nur in angemessenem Umfang. Selbst wenn der Vermieter mit künftig steigenden Kosten rechnet, muss er einen Zuschlag mit Fakten begründen können.

Darf der Umlageschlüssel nachträglich geändert werden?

Der Vermieter darf den Umlageschlüssel nur in Ausnahmefällen und nicht eigenmächtig ändern – in der Regel braucht er die Zustimmung des Mieters (§ 556a BGB). Eine Ausnahme gilt, wenn nachträglich Verbrauchserfassungsgeräte eingebaut werden, etwa Wasseruhren: Dann muss der Vermieter unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen.

Wer zahlt Betriebskosten für leerstehende Wohnungen?

Der Vermieter trägt die Betriebskosten für leerstehende Wohnungen grundsätzlich selbst. Er darf den Umlageschlüssel nicht so gestalten, dass diese Kosten auf die übrigen Mieter abgewälzt werden.

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn der Vermieter die Abrechnungsfrist versäumt?

Der Vermieter verliert seinen Anspruch auf Nachzahlung, sobald die 12-Monats-Frist nach § 556 Abs. 3 BGB abgelaufen ist. Ein Guthaben des Mieters muss er trotzdem auszahlen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Vermieter die Verspätung nachweislich nicht selbst zu vertreten hat.

Darf der Vermieter eine fehlerhafte Abrechnung nachträglich korrigieren?

Korrekturen zugunsten des Mieters sind auch nach Fristablauf möglich. Fehler zulasten des Mieters darf der Vermieter dagegen nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr korrigieren.

Haben Mieter ein Recht auf Belegeinsicht?

Ja. Nach § 259 BGB können Mieter die Originalbelege einsehen, auf denen die Abrechnung basiert. Ein Anspruch auf zugesandte Kopien besteht bei preisfreiem Wohnraum in der Regel nicht.

Wie hoch dürfen die Betriebskosten sein?

Im bundesweiten Durchschnitt lagen sie 2024 bei 2,67 Euro pro Quadratmeter und Monat (Deutscher Mieterbund, Betriebskostenspiegel 2024). Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht – die Kosten müssen aber tatsächlich entstanden und angemessen sein.

Sind Kabelgebühren noch Teil der Betriebskostenabrechnung?

Nein. Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Kabelgebühren nicht mehr als eigene Betriebskostenposition umgelegt werden.

Wie werden CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt?

Nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz im zehnstufigen Modell nach energetischer Gebäudequalität – seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (in Kraft seit 29.07.2026) gilt für neu eingebaute Heizungsanlagen stattdessen eine pauschale 50:50-Teilung.

Muss der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr entsprechen?

Nein. Er muss 12 Monate umfassen, kann aber frei gewählt werden – etwa vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres.

(2)
4.5 von 5 Sternen
5
 
4
 
3
 
2
 
1
 
Deine Bewertung:

Seite weiterleiten

Artikel drucken

War dieser Artikel hilfreich?

Neuen Kommentar schreiben

1 Kommentar

bruns am 08.02.2026 10:13

gut

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.