Ratgeber

Überblick: Verteilerschlüssel in der Nebenkostenabrechnung

Bei der Nebenkostenabrechnung darf der Vermieter die Kosten nicht nach Belieben auf seine Mieter umlegen. Er muss für die einzelnen Positionen einen der 4 Verteilerschlüssel anwenden. Mit Nebenkostenabrechnung-Muster.

Verteilerschlüssel Nebenkosten: Muster für die Abrechnung der Betriebskosten

Hol dir dein kostenloses Muster für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung mit Verteilerschlüssel zum Eintragen.

Jetzt herunterladen

Was ist ein Verteilerschlüssel?

Mit dem Verteilerschlüssel werden die Betriebskosten auf die Mieter aufgeteilt. In der Regel wird das bereits m Mietvertrag vereinbart. Möglich sind vier verschiedenen Methoden:

  1. nach Verbrauch
  2. nach Anteil der Wohnfläche
  3. nach Personenzahl
  4. nach Wohneinheit

Meist kommen unterschiedliche Verteilerschlüssel zur Anwendung. In der Abrechnung muss jeweils stehen, welcher Umlageschlüssel für welche Position verwendet wurde.

Wurde im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, werden die Nebenkosten in der Regel nach Anteil der Wohnfläche verteilt. Das ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§ 556a, Abs. 1 BGB).

Unterschied zwischen warmen und kalten Nebenkosten

Warme Nebenkosten sind verbrauchsabhängige Nebenkosten – zum Beispiel Heizung und Warmwasser. Laut Gesetz müssen mindestens 50–70 Prozent dieser Kosten nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden. Der Rest wird meist nach Wohnfläche verteilt. Hält sich der Vermieter nicht daran, dürfen Mieter 15 Prozent der Heizkosten kürzen.

Kalte Nebenkosten sind unabhängig vom Verbrauch, etwa Müllabfuhr oder Hausreinigung.

Variante 1: Verteilerschlüssel nach Verbrauch

Anwendbarkeit: Die Abrechnung nach Verbrauch eignet sich für Posten wie Heizung und Warmwasser. Besitzt jede Wohnung einen eigenen Wasserzähler können auch Kaltwasserkosten so verteilt werden.

In speziellen Fällen, wie bei Fahrstuhlkosten, wäre auch eine Abrechnung nach Verbrauch möglich. Allerdings müsste dann der individuelle Verbrauch messbar gemacht werden - ein höherer Verwaltungsaufwand.​

Vorgaben für Vermieter: Die warmen Betriebskosten müssen in der Betriebskostenabrechnung detailliert nach Verbrauch aufgeführt werden. Das sind Gesamtverbrauch, Einzelverbrauch und die entsprechenden umlagefähigen Kosten. Eine Verbrauchsschätzung ist gesetzlich unzulässig.​

Vorteile:

  • Gerechte Kostenverteilung: Mieter zahlen entsprechend ihrem tatsächlichen Verbrauch.​
  • Anreiz zum Energiesparen: Durch die direkte Kopplung von Verbrauch und Kosten werden Mieter motiviert, bewusster mit Ressourcen umzugehen.​

Rechenbeispiel: Verteilerschlüssel nach Verbrauch

In einem Mehrfamilienhaus wurden im Jahr 100.000kWh für Heizung und Warmwasser verbraucht. Es handelt sich um 10 Wohnungen à 100m².

  • Gesamtkosten: 100.000 kWh × 0,10 € = 10.000 €​

Angenommen, 70 Prozent der Kosten werden nach Verbrauch und 30 Prozent nach Wohnfläche abgerechnet:​

  • Nach Wohnfläche: 30 % von 10.000 € = 3.000 €; pro Wohnung: 3.000 € / 10 = 300 €​
  • Nach Verbrauch:
  • Familie A verbraucht 20.000 kWh (20 % des Gesamtverbrauchs): 20 % von 7.000 € = 1.400 €​
  • Familie B verbraucht 5.000 kWh (5 % des Gesamtverbrauchs): 5 % von 7.000 € = 350 €​

Gesamtkosten pro Familie:

  • Familie A: 300 € (Wohnfläche) + 1.400 € (Verbrauch) = 1.700 €​
  • Familie B: 300 € (Wohnfläche) + 350 € (Verbrauch) = 650 €

Variante 2: Verteilerschlüssel nach Anteil der Wohnfläche

Das kann umgelegt werden: Der Verteilerschlüssel nach Anteil der Wohnfläche kann auf sämtliche kalte Nebenkosten angewendet werden. Diese Regelung ist der vom Gesetz vorgesehene Umlageschlüssel. 

Für die Verteilung aller Nebenkosten auf die einzelnen Mieter braucht der Vermieter die Gesamtwohnfläche aller Mietwohnungen. Entsprechend seinem Anteil an der Gesamtfläche muss sich der Mieter an den gesamten Nebenkosten beteiligen.

Der Vorteil dieses Umlageschlüssels ist, dass er leicht zu berechnen ist. Das findet Dr. Carsten Brückner, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht und Vorsitzender von Haus & Grund in Berlin.

Nachteile: Manchmal kommt es zu einer ungerechten Verteilung. Zum Beispiel bei Müllgebühren, etwa wenn unterschiedlich große Familien in vergleichbaren Wohnungen leben. Diese Ungerechtigkeit nimmt der Gesetzgeber in Kauf.

Rechenbeispiel: Verteilerschlüssel nach Wohnfläche

Der Vermieter hat 10 Wohnungen in einem Haus mit 1.000 Quadratmeter Fläche. Der Vermieter will die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten nach Wohnfläche umlegen.

Die Wohnung eines Mieters hat eine Fläche von 100 Quadratmetern. Auf diesen Mieter legt der Vermieter die Nebenkosten im Verhältnis 100 zu 1.000 um. Das entspricht in diesem Fall 10 Prozent der gesamten Nebenkosten.

Wohnungsgröße/Gesamtwohnfläche *100

100 / 1.000 * 100 = 10 %

Gesamtsumme der kalten Nebenkosten: 15.000 Euro

Kostenanteil einer 100-Quadratmeter-Wohnung (10 %): 1.500 Euro

Variante 3: Verteilerschlüssel nach Personenanzahl

Die kalten Nebenkosten können nach den in der Wohnung lebenden Personen verteilt werden. Dafür muss der Vermieter wissen, wie viele Personen in den einzelnen Wohnungen leben.

Vorteile: Mit diesem Verteilerschlüssel können manche kalten Nebenkosten gerechter verteilt werden. Eine Person verursacht in der Regel viel weniger Müll als mehrere Personen in einem Haushalt.

Nachteile: Die Umlage nach Personenanzahl bedeutet einen höheren Verwaltungsaufwand.

Laut Bundesgerichtshof reicht es nicht, die Zahlen des Einwohnermeldeamtes zu verwenden (BGH, Az.: VIII ZR 82/07). „Eventuell reicht es einmal im halben Jahr durchzuzählen, aber auch solche Zeiträume sind strittig“, sagt Dr. Carsten Brückner.

Zusätzliche Fragen werfen Leerstandskosten auf, die grundsätzlich der Vermieter tragen muss. Welche Personenzahl sollte hier angesetzt werden? Der Experte sagt: „Es gibt Diskussionen, ob die Kosten bei Leerstand als eine Person zu zählen sind.“ Auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs ergab bisher keine klare Richtlinie (BGH AZ: VIII ZR 180/12).

Rechenbeispiel: Verteilerschlüssel nach Personenanzahl

In einem Haus mit 4 Familie gibt es folgende Aufteilung:

  • in Wohnung A lebt eine Person,
  • in Wohnung B 2 Personen,
  • in Wohnung C leben 6 Personen und
  • in Wohnung D leben 3 Personen.

Kalte Nebenkosten in Höhe von 6.000 Euro werden auf 12 Mieter umgelegt:

  • Nebenkosten für den Single-Mieter in Wohnung A: 1/12 = 500 Euro
  • Nebenkosten für Mieter der Wohnung B: 2/12 = 1.000 Euro
  • Nebenkosten für die Mieter in Wohnung C: 6/12 = 3.000 Euro
  • Nebenkosten für die Mieter in Wohnung D: 3/12 = 1.500 Euro

Variante 4: Verteilerschlüssel nach Wohneinheit

Das kann abgerechnet werden: Eine Wohnung, ein Anteil – Vermieter dürfen die kalten Nebenkosten auf jede einzelne Wohnung mit dem gleichen Anteil verteilen. Dazu müssen sie den Verteilerschlüssel nach Wohneinheit im Mietvertrag vereinbaren.

Das kann abgerechnet werden: Eine Wohnung, ein Anteil. Vermieter dürfen die kalten Nebenkosten auf jede einzelne Wohnung mit dem gleichen Anteil verteilen. Dazu müssen sie den Verteilerschlüssel nach Wohneinheit im Mietvertrag vereinbaren.

Vorteile: Der Vermieter spart sich viel Zeit und Arbeit, wie etwa bei der Umlage nach Wohnungsgröße oder Personen. Doch wenn in einer Wohnung deutlich mehr Wasser verbraucht oder Müll verursacht wird, wird die Verteilung schnell ungerecht.

Nachteile: Bei einer unangemessenen Benachteiligung müssen die Nebenkosten wieder nach Wohnfläche verteilt werden (§ 556a, Abs. 3 BGB). Die Umlage nach Wohneinheit lohnt sich nur, wenn der Vermieter von einem ähnlichen Verbrauch ausgehen kann.

Rechenbeispiel: Verteilerschlüssel nach Wohneinheit

Bei einem Mehrfamilienhaus mit vier Mietwohnungen verteilen sich Nebenkosten in Höhe von 6.000 Euro wie folgt:

Nebenkosten je Wohneinheit: 6.000/4 = 1.500 Euro

Die vier gängigen Verteilerschlüssel kompakt

Vermieter in Deutschland können grundsätzlich alle vier gängigen Verteilerschlüssel anwenden. Einige haben Besonderheiten – alle vier Varianten haben Vor- und Nachteile:

Verteilerschlüssel Besonderheiten Vorteile Nachteile
nach Verbrauch Die Kosten müssen zu 50 bis 70 Prozent der verbrauchsabhängig abgerechnet werden Fair und einfach zu ermitteln (zum Beispiel über Wasserzähler) Muss mit anderen Verteilerschlüsseln kombiniert werden
nach Anteil der Wohnfläche Der vom Gesetz vorgesehene Verteilerschlüssel für Nebenkosten nach Verbrauch Leicht zu berechnen Bei unterschiedlich großen Familien gewisse Ungerechtigkeit möglich
nach Personenzahl - Für manche Arten von Nebenkosten gerecht. Vermieter muss die Zahl der Personen in den Wohnungen ermitteln
nach Wohneinheit - Leicht zu berechnen Kann zu unangemessener Benachteiligung führen

Der Abrechnungszeitraum

Nebenkosten müssen in einem 12-Monats-Zeitraum abgerechnet werden. Zum Beispiel vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Legt sich er Vermieter einmal auf einen solchen Zeitraum fest, so ist er daran gebunden.

Sonderfall im Mietvertrag: Umlage nach „billigem Ermessen“

Der Vermieter muss sich nicht sofort auf einen Verteilerschlüssel festlegen. Im Mietvertrag kann stehen, dass der Verteilerschlüssel erst mit der ersten Abrechnung nach „billigem Ermessen“ gewählt wird.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, muss er sich spätestens mit der ersten Nebenkostenabrechnung entscheiden (BGH VIII ZR 257/13). „Sich die Option offen zu halten hat daher wenig Sinn“, sagt Dr. Carsten Brückner. Eine Änderung dieses Verteilerschlüssels ist anschließend nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

Verteilerschlüssel in WEGs

Der Verteilerschlüssel nach Miteigentumsanteilen wird häufig in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) genutzt. Dabei richtet sich die Umlage der Kosten danach, wie groß der Miteigentumsanteil des einzelnen Eigentümers am gesamten Gebäude ist – dieser Anteil ist im Grundbuch und in der Teilungserklärung festgelegt.

Verteilerschlüssel bei Leerstand

Wenn der Vermieter die Nebenkosten nach Anteil der Wohnfläche abrechnet, muss er die Kosten des Leerstands selbst tragen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH VIII ZR 159/05).

Rechtlich strittig ist der Fall, wenn der Vermieter die Nebenkosten nach Personen abrechnet. Denn entscheidend ist dann die Frage, wie viele Personen für die leere Wohnung angenommen werden.

Sonderfall: Gemischt genutzte Einheiten

In einem Haus können sich sowohl Wohn- als auch Gewerbeeinheiten befinden. Die Nutzung ist dann gemischt, beispielweise wenn sich im Erdgeschoss eine Gaststätte befindet. Auch solch gemischt genutzte Einheiten müssen Vermieter nicht getrennt abrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 8. März 2006 VIII ZR 78/05).

Allerdings dürfen die privaten Mietparteien durch einen höheren Verbrauch der Gewerbeeinheit nur nicht unverhältnismäßig benachteiligt werden.

FAQ: Verteilerschlüssel in der Nebenkostenabrechnung

Können Wohnungen im selben Haus mit unterschiedlichen Verteilerschlüsseln abgerechnet werden?

Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit. Der Vermieter kann mit jedem Mietvertrag den Verteilerschlüssel, im Rahmen der rechtlichen Einschränkungen, selbst wählen. Er kann für die Berechnung der Nebenkosten also insgesamt unterschiedliche Umlageschlüssel und -kombinationen nutzen. Allerdings müssen diese praktikabel und nachvollziehbar sein.

Können Mieter die Veränderung des Umlageschlüssels fordern?

Es ist möglich, dass Mieter eine Änderung des Umlageschlüssels wünschen. Mit beiderseitigem Einverständnis kann die Vereinbarung auch geändert werden. Wird ein Mieter durch einen Verteilerschlüssel benachteiligt, muss nachjustiert werden. Andernfalls ist die Betriebskostenabrechnung anfechtbar.

(4)
3.8 von 5 Sternen
5 Sterne
 
2
4 Sterne
 
1
3 Sterne
 
0
2 Sterne
 
0
1 Stern
 
1
Deine Bewertung:

Seite weiterleiten

Artikel drucken

War dieser Artikel hilfreich?

Neuen Kommentar schreiben

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.

Hier geht es zu unserem Impressum, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Hinweisen zum Datenschutz und nutzungsbasierter Online-Werbung.