Ab Mai 2026 gelten EU-weit neue Regeln für Energieausweise. Die bekannte Skala von A+ bis H verschwindet, stattdessen wird neu bewertet. Für Eigentümer, die verkaufen, vermieten oder modernisieren wollen, hat das konkrete Folgen – auch beim Zeitpunkt und bei der Pflicht zur Vorlage.
Neue Skala von A bis G: Ab Mai 2026 gelten für neu ausgestellte Energieausweise veränderte Bewertungsklassen – die bisherige Einteilung von A+ bis H entfällt. Foto: iStock.com / SewcreamStudio
Neue Skala von A bis G: Alte Ausweise bleiben zunächst gültig
Mit der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie wird der Energieausweis vereinheitlicht. Künftig reicht die Bewertungsskala nur noch von A bis G. Die bisherige Einteilung von A+ bis H entfällt bei neu ausgestellten Ausweisen.
Wichtig für Eigentümer: Bereits ausgestellte Energieausweise behalten weiterhin ihre zehnjährige Gültigkeit. Erst neue Dokumente, die ab Mai 2026 erstellt werden, nutzen die neue Skala. Damit werden alte und neue Energieausweise noch mehrere Jahre parallel im Umlauf sein.
Die Klassen sind künftig klarer definiert:
- Klasse A ist ausschließlich Nullemissionsgebäuden vorbehalten.
- Klasse G bildet die energetisch schlechtesten 15 Prozent des jeweiligen Gebäudebestands ab.
- Die Klassen B bis F verteilen sich auf die übrigen Gebäude in etwa gleich großen Anteilen.
Die genauen Grenzwerte legt jedes EU-Land selbst fest. Einheitlich bleibt jedoch die Farbskala – von grün für sehr effizient bis rot für energetisch schlechte Gebäude.
Energieausweis künftig auch bei Vertragsverlängerung Pflicht
Nicht nur die Bewertung ändert sich, auch die Pflicht zur Vorlage wird ausgeweitet. Schon bisher war ein Energieausweis verpflichtend bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung. Daran ändert sich nichts: Der Ausweis muss spätestens bei der ersten Besichtigung vorliegen und bereits in Immobilienanzeigen auszugsweise genannt werden.
Neu ist:
- Ein Energieausweis wird künftig auch bei der Verlängerung von Mietverträgen erforderlich.
- Ebenso bei größeren Renovierungen, etwa wenn mehr als ein Viertel der Gebäudehülle saniert wird oder die Maßnahmen mehr als 25 Prozent des Gebäudewerts betreffen.
Wer keinen gültigen Energieausweis vorlegt oder falsche Angaben macht, riskiert weiterhin ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro nach dem Gebäudeenergiegesetz. Ausgenommen sind selbst genutzte Wohngebäude.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis – was sich nicht ändert
Die neuen Vorgaben gelten sowohl für Verbrauchs- als auch für Bedarfsausweise. Inhaltlich bleibt der Unterschied bestehen:
Der Bedarfsausweis basiert auf einer technischen Analyse von Gebäudehülle und Heiztechnik. Er ist unabhängig vom Nutzerverhalten und gilt als besonders aussagekräftig, vor allem bei Eigentümerwechseln.
Der Verbrauchsausweis dagegen ermittelt den Energiekennwert aus dem tatsächlichen Heizverbrauch der letzten drei Jahre – und ist damit stark vom individuellen Verhalten abhängig.
In vielen Fällen, insbesondere bei Ein- und Zweifamilienhäusern, ist der Bedarfsausweis weiterhin vorgeschrieben. Er ist zwar teurer, liefert aber eine verlässlichere Einschätzung des energetischen Zustands und kann als Grundlage für weitere Sanierungsentscheidungen dienen.
Neue Bewertung kann Auswirkungen auf Vermarktung haben
Auch wenn sich am Gebäude selbst nichts ändert, kann die neue Skala die Einstufung verschieben. Eine Immobilie, die bisher noch solide wirkte, könnte im neuen System schlechter dastehen – einfach, weil die Klassen neu verteilt werden.
Für Eigentümer, die in den kommenden Jahren verkaufen oder vermieten wollen, gewinnt der Zeitpunkt des Energieausweises damit an Bedeutung. Gleichzeitig rückt die energetische Qualität stärker in den Fokus – nicht nur aus Klimasicht, sondern auch für Wert, Nachfrage und Vermarktungschancen.
Geschrieben am 31.01.2026
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