Ratgeber

WG-Mietvertrag: Drei Modelle im Vergleich – Haftung, Kündigung und Kaution 2026

Autorenbild: Kerstin Faust
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Für den WG-Mietvertrag gibt es drei unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten – mit jeweils eigenen Regeln bei Haftung, Kündigung und Kaution. Wir zeigen die Unterschiede, was bei einem Bewohnerwechsel zu beachten ist und wie die Kautionsrückzahlung 2026 rechtlich geregelt ist.

1. Ein Hauptmieter, die anderen Bewohner sind Untermieter

Eine Möglichkeit den WG-Mietvertrag zu gestalten, liegt darin, dass eine Person als Hauptmieter den Vertrag mit dem Vermieter schließt. Dieser Hauptmieter vereinbart seinerseits Untermietverträge mit weiteren Bewohnern. Der Hauptmieter hat damit eine starke Stellung: Er ist zugleich Mieter und Vermieter. Als letzterer ist er auch rechtlich gesehen Ansprechpartner seiner Untermieter.

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Wichtig laut § 540 BGB: Der Hauptmieter darf die Wohnung nicht ohne Erlaubnis des Vermieters an Dritte überlassen. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis grundlos, obwohl ein berechtigtes Interesse besteht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen – das hat der BGH bereits 2014 klargestellt (Urteil vom 11.06.2014, Az. VIII ZR 349/13). Diese Linie ist bis heute (2026) unverändert maßgeblich und wird von den Instanzgerichten regelmäßig herangezogen.
 

Haftung im Untermietmodell

Der Hauptmieter haftet dem Vermieter gegenüber vollständig – auch für seine Untermieter. Untermieter selbst haften nur gegenüber dem Hauptmieter, entsprechend ihrem Untermietvertrag, nicht gesamtschuldnerisch gegenüber dem Wohnungseigentümer.

Bei den Kündigungsfristen für Untermieter gelten weiterhin folgende Sonderregeln:

  • Berechtigtes Interesse des Hauptmieters (z. B. Eigenbedarf): gesetzliche Frist von mindestens drei Monaten.
  • Kein berechtigtes Interesse: Kündigung ist möglich, Frist mindestens sechs Monate.
  • Möbliertes Zimmer: kein gesetzlicher Kündigungsschutz für Wohnraum – Kündigung zum 15. eines Monats zum Monatsende möglich.

Wie das Gesetz die Untervermietung an Dritte im Detail regelt, erklären wir in einem eigenen Beitrag.

Auch beim Hauptmieter selbst ein Risiko: Ist er vertragsbrüchig, etwa weil er die Miete nicht an den Vermieter weiterleitet, kann dieser die Wohnung kündigen – selbst vertragstreue Untermieter droht dann der Rausschmiss.

2. Alle Mieter sind Hauptmieter (Gesamtschuldner-Modell)

Der häufigste Fall: Alle Bewohner unterschreiben den Mietvertrag gemeinsam und werden damit Gesamtschuldner nach § 421 BGB. Der Vermieter kann die volle Miete von jedem einzelnen Mieter verlangen – unabhängig davon, wer tatsächlich säumig ist. Rechtlich betrachtet begründet eine WG mit mehreren Hauptmietern zudem regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, § 705 ff. BGB) im Innenverhältnis der Bewohner.

Welche Rechte und Pflichten der Mietvertrag regelt, ist hier nachzulesen. Worauf WG-Bewohner vor der Unterschrift besonders achten sollten, zeigt unser Beitrag zum Mietvertrag prüfen.

Da eine Kündigung von allen WG-Mitgliedern gemeinsam ausgesprochen werden muss – ein einzelner Bewohner kann die Wohnung nicht allein kündigen –, ist auch der Umgang mit dem Auszug einzelner Bewohner ein wiederkehrendes Praxisthema.

Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis: Zahlt ein Bewohner mehr als seinen Anteil – etwa weil er für einen zahlungsunfähigen Mitbewohner einspringen musste –, steht ihm gegenüber den anderen ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB zu. Das lohnt sich, in der internen WG-Vereinbarung ausdrücklich schriftlich festzuhalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Aktuelle Rechtsprechung zum Mieterwechsel im Gesamtschuldner-Modell

Ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig zu Konflikten führt: Wollen ausziehende Bewohner durch neue ersetzt werden, hat die WG keinen automatischen Anspruch darauf, dass der Vermieter zustimmt. Das Landgericht Berlin hat das mit Urteil vom 18.08.2021 (Az. 64 S 261/20) bestätigt: Stimmt der Vermieter einem Mieterwechsel einmal zu, bindet ihn das dauerhaft an die WG-Konstellation – deshalb darf er die Zustimmung grundsätzlich verweigern, auch wenn die vorherige Instanz zugunsten der Mieter entschieden hatte.

Praktische Konsequenz für den Ratgebertext: Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung bleibt der ausziehende Hauptmieter gesamtschuldnerisch haftbar, bis eine einvernehmliche Vertragsänderung mit allen Beteiligten (Vermieter plus alle bisherigen und neuen Mieter) unterschrieben ist. Eine Alternative, wenn kein vollständiger Hauptmieterwechsel erreichbar ist: die erlaubnispflichtige Untervermietung nach § 553 BGB.

Empfehlung für die Praxis: Eine Nachmieter- bzw. Mieterwechsel-Klausel sollte fester Bestandteil jedes WG-Mietvertrags mit mehreren Hauptmietern sein – idealerweise mit klaren Fristen, wie ein Wechsel abläuft und wer den neuen Mitbewohner vorschlagen darf.

3. Jeder Bewohner ist eigenständiger Mieter

Bei dieser Variante schließt der Vermieter mit jedem Bewohner einen separaten Einzelmietvertrag – meist über ein Zimmer plus Mitbenutzung von Küche und Bad. Vorteil: Jeder haftet nur für seinen eigenen Vertrag, Pflichtverletzungen anderer Bewohner wirken sich nicht aus. Nachteil: Die Bewohner können sich ihre Mitbewohner nicht selbst aussuchen – das entscheidet der Vermieter.

Bewohnerwechsel: Was rechtlich gilt

Da Bewohnerwechsel in WGs die Regel und nicht die Ausnahme sind, lohnt sich ein eigener Blick darauf, unabhängig vom gewählten Vertragsmodell:

Vertragsmodell Wer muss zustimmen? Wer haftet für Altschäden?
Hauptmieter/Untermieter Hauptmieter entscheidet über neue Untermieter; Vermieter muss laut § 540 BGB zustimmen Hauptmieter gegenüber Vermieter; Untermieter nur intern
Alle Hauptmieter (Gesamtschuldner) Vermieter muss zustimmen – kein Anspruch der WG darauf (LG Berlin, 64 S 261/20) Ausziehender Mieter haftet weiter, bis Vertragsänderung unterschrieben ist
Einzelmietverträge Vermieter sucht neuen Bewohner selbst aus Jeder Mieter nur für sich – Vorgänger haftet nicht für Nachfolger


Zur Haftung bei Schäden nach einem Bewohnerwechsel im Gesamtschuldner-Modell bleibt zudem die Einzelfallentscheidung des Amtsgerichts Köln relevant (Az. 205 C 283/12): Ein neu eingezogener Mitmieter haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die sein Vorgänger verursacht hat.

Mietkaution in der WG: Rückzahlung, Fristen, Verjährung

Die Kaution ist einer der häufigsten Streitpunkte beim Auszug aus einer WG – laut Deutschem Mieterbund zählt sie regelmäßig zu den Top-Streitthemen vor deutschen Mietgerichten. Für WG-Mietverträge gilt:
 

Wer bekommt die Kaution zurück?

Der Anspruch richtet sich nach dem gewählten Vertragsmodell:

  • Gesamtschuldner-Modell: Der Anspruch steht grundsätzlich allen im Mietvertrag genannten Mietern gemeinsam zu – auch wenn nur einer die Kaution eingezahlt hat. In der Praxis sollte deshalb intern schriftlich festgehalten werden, wer welchen Anteil eingezahlt hat, damit bei Auszug einzelner Bewohner klar ist, wer was zurückbekommt.
  • Hauptmieter/Untermieter-Modell: Der Untermieter fordert seine Kaution vom Hauptmieter zurück, nicht vom Wohnungseigentümer.
  • Einzelmietverträge: Jeder Bewohner erhält seine eigene Kaution direkt vom Vermieter zurück.
     

Keine feste gesetzliche Rückzahlungsfrist – aber klare Leitplanken

Ein wichtiger Punkt für den Ratgebertext: Das Gesetz nennt keinen festen Termin, bis wann die Kaution zurückgezahlt werden muss. § 551 BGB regelt nur Höhe (maximal drei Nettokaltmieten) und Anlageform, nicht den Rückzahlungszeitpunkt. In der Praxis hat sich aber eine angemessene Prüfungsfrist von 3 bis 6 Monaten nach Auszug etabliert (grundlegend BGH, Urteil vom 18.01.2006, Az. VIII ZR 71/05) – innerhalb dieser Frist darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, wenn zum Beispiel noch eine Nebenkostenabrechnung aussteht.

Aktuelle Entwicklung (2024/2025): Der BGH hat mit Urteil vom 10.07.2024 (Az. VIII ZR 184/23) die Position der Vermieter bei der Verrechnung von Schadensersatzforderungen mit der Kaution gestärkt: Auch wenn die kurze Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach § 548 BGB (sechs Monate nach Rückgabe) bereits abgelaufen ist, darf der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem noch mit der Kaution aufrechnen (§ 215 BGB) – vorausgesetzt, die Forderung war zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht verjährt, als sich beide Ansprüche erstmals gegenüberstanden.

Ergänzend hat das Amtsgericht Rheine am 12.06.2025 (Az. 10 C 78/24) klargestellt: Wer vorschnell einen Anwalt einschaltet, ohne dass der Vermieter zuvor nachweislich in Zahlungsverzug war, bekommt die Anwaltskosten nicht erstattet. Für die Ratgeber-Praxis heißt das: WG-Bewohner sollten den Vermieter zunächst schriftlich mit angemessener Frist zur Rückzahlung auffordern, bevor sie rechtliche Schritte einleiten.
 

Verjährung des Rückzahlungsanspruchs

Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird – nicht mit dem Auszug selbst. Beispiel: Wer im Frühjahr 2026 auszieht und dessen Anspruch nach der üblichen 6-Monats-Prüfungsfrist im Herbst 2026 fällig wird, kann die Rückzahlung bis Ende 2029 einklagen.

Besonderheiten bei WG-Mietverträgen

Rundfunkbeitrag: Nur einmal pro WG

Rundfunkbeitrag: Nur einmal pro WG. Der Beitrag wird pro Wohnung erhoben, unabhängig von der Bewohnerzahl, und liegt auch 2026 unverändert bei 18,36 Euro monatlich (55,08 Euro pro Quartal). Es genügt, wenn ein WG-Mitglied beim Beitragsservice angemeldet ist; die übrigen Bewohner können sich unter Angabe der Beitragsnummer abmelden.
 

Wer für Schäden haftet

Wer für Schäden haftet. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag (Gesamtschuldner-Modell) haften die Bewohner grundsätzlich gemeinsam für Schäden an der Mietsache. Kommt es während der Mietzeit zu einem Bewohnerwechsel, haftet ein neu eingezogener Mitmieter aber nicht für Schäden, die sein Vorgänger verursacht hat (AG Köln, Az. 205 C 283/12). Beim Hauptmieter/Untermieter-Modell haftet stets der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter; verursacht ein Untermieter einen Schaden, muss sich der Hauptmieter intern beim Untermieter schadlos halten.

Fazit: Vertragsform sollte wohlüberlegt sein

In der Praxis bestehen die meisten Vermieter weiterhin auf das Gesamtschuldner-Modell „Alle sind Hauptmieter" – für sie vorteilhaft, weil sie offene Forderungen bei jedem beliebigen Mieter eintreiben können. Im Mietvertrag sollten daher unbedingt Nachmieter- und Mieterwechsel-Regelungen ergänzt werden, gerade weil der Vermieter einem Wechsel laut aktueller Rechtsprechung nicht zustimmen muss. Auch die Kautionsrückzahlung sollte intern klar geregelt sein – wer eingezahlt hat, bekommt bei Auszug in der Regel auch zurück. Die WG selbst sollte zusätzlich schriftlich festhalten, wie Nebenkosten sowie Strom-, Telefon- und Internetkosten aufgeteilt werden, um Streit zu vermeiden.

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