Ratgeber

Mietvertrag per WhatsApp: Wann das erlaubt ist – und wann nicht

Autorenbild: Andreas Steger
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Schnell ein paar Nachrichten getippt – und schon ist der Mietvertrag abgeschlossen? Immer mehr Mietverhältnisse entstehen über WhatsApp. Doch was ist das rechtlich wert? Gilt ein Mietvertrag per Chat in Deutschland überhaupt – oder kann es später Probleme geben?

Mietvertrag per WhatsApp – ist das erlaubt?

Grundsätzlich erlaubt das deutsche Mietrecht sogenannte formfreie Verträge. Das heißt: Ein Mietvertrag kann auch mündlich oder per WhatsApp geschlossen werden, wenn sich beide Seiten über alle wichtigen Punkte einig sind. Dazu gehören:

  • Wer sind die Mietparteien?
  • Welche Wohnung ist gemeint?
  • Wann beginnt das Mietverhältnis?
  • Wie hoch ist die Miete?

Kommen diese Punkte im Chat klar zur Sprache und stimmen beide zu, kann ein Vertrag zustande kommen – selbst wenn nichts unterschrieben wurde.

Schriftform ist Pflicht – aber nur in bestimmten Fällen

Nicht immer reicht ein WhatsApp-Vertrag aus. Denn: Wenn ein Mietverhältnis für mehr als ein Jahr abgeschlossen wird, verlangt das Gesetz die sogenannte Schriftform (§ 550 BGB).

Das bedeutet:

  • Ein Mietvertrag über WhatsApp ist nur bei Mietdauer bis zu einem Jahr problemlos gültig.
  • Ab einer Laufzeit über 12 Monaten muss der Vertrag schriftlich abgeschlossen und unterschrieben sein.
  • Fehlt diese Schriftform, ist der Vertrag zwar nicht ungültig – er gilt dann aber als auf unbestimmte Zeit geschlossen, was rechtliche Nachteile mit sich bringen kann.

Schriftlich oder textlich – was ist der Unterschied?

Ein häufiger Irrtum: Viele denken, eine WhatsApp-Nachricht sei bereits „schriftlich“. Juristisch ist das falsch. Denn es gibt zwei unterschiedliche Begriffe:

Textform (§ 126b BGB)

Diese Form reicht für viele einfache Vereinbarungen – und WhatsApp fällt darunter. Voraussetzungen:

  • Nachricht ist lesbar
  • Absender ist erkennbar (z. B. durch Namen oder Telefonnummer)
  • Der Inhalt bleibt dauerhaft speicherbar

WhatsApp, E-Mail oder SMS erfüllen die Textform. Für einige Vorgänge – etwa die Zustimmung zu einer Mieterhöhung – reicht das.

Schriftform (§ 126 BGB)

Diese ist deutlich strenger und verlangt:

  • ein Papierdokument
  • mit eigenhändiger Unterschrift im Original

Eine WhatsApp-Nachricht oder E-Mail erfüllt nicht die Schriftform. Auch ein eingescanntes PDF mit Unterschrift reicht nicht aus.

Fazit:

  • Mietverträge über mehr als 1 Jahr → Schriftform nötig
  • Kündigungen von Wohnraummietverhältnissen → Schriftform zwingend
  • Zustimmung des Mieters z. B. zur Mieterhöhung → Textform reicht aus

Welche Inhalte muss ein WhatsApp-Mietvertrag enthalten?

Ein Chat reicht nur dann als Vertragsnachweis, wenn folgende Inhalte klar ersichtlich sind:

  • Name und Telefonnummer beider Parteien
  • Adresse und Beschreibung des Mietobjekts
  • Beginn und ggf. Dauer des Mietverhältnisses
  • Höhe der Miete und Nebenkosten
  • Höhe der Kaution (falls vereinbart)
  • Zustimmung beider Seiten („Ich bin einverstanden“ o. ä.)

Wichtig: Der gesamte Chatverlauf sollte vollständig gespeichert werden – Screenshots einzelner Nachrichten genügen im Streitfall meist nicht.

Kündigung per WhatsApp? Keine gute Idee

Ein Mietvertrag lässt sich nicht einfach per WhatsApp kündigen – zumindest nicht rechtssicher. Laut § 568 BGB ist für die Kündigung eines Mietvertrags die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift erforderlich.

Das heißt:

  • Eine WhatsApp-Nachricht genügt nicht.
  • Wer so kündigt, riskiert, dass die Kündigung unwirksam ist.
  • Auch der Vermieter muss per Brief kündigen – WhatsApp reicht nicht.

Mieterhöhung – was gilt hier?

Anders sieht es bei Mieterhöhungen aus:

  • Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters muss schriftlich erfolgen (§ 558a BGB).
  • Die Zustimmung des Mieters darf dagegen auch textlich erfolgen – also z. B. per WhatsApp.

Beispiel: „Ich stimme der Mieterhöhung zum 1.12. zu.“ per WhatsApp – rechtlich ausreichend
Aber: Die Mieterhöhung selbst muss schriftlich begründet werden.

WhatsApp als Zusatz – nicht als Ersatz

Ein Mietvertrag per WhatsApp ist in Deutschland grundsätzlich möglich, solange alle wichtigen Punkte eindeutig geregelt sind und es sich nicht um ein langfristiges Mietverhältnis handelt. Dennoch bleibt die Beweislage oft schwierig – vor allem, wenn Nachrichten gelöscht oder unvollständig sind.

Darum gilt:

  • WhatsApp eignet sich gut für schnelle Absprachen oder als ergänzende Dokumentation.
  • Ein schriftlicher Mietvertrag auf Papier ist jedoch die sicherste Lösung – besonders bei längeren Mietverhältnissen, Streitigkeiten oder rechtlich sensiblen Themen wie Kündigung und Mieterhöhung.

Denn wenn es ernst wird, zählt vor Gericht nicht das bequemste Kommunikationsmittel – sondern das, was eindeutig und nachweisbar ist.

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