Sommerliche Temperaturen laden zum Abkühlen ein – sei es auf dem Balkon, im eigenen Garten oder im Gemeinschaftsbereich. Doch was ist rechtlich erlaubt, wenn es um Planschbecken und Pools geht? Die Vorschriften variieren je nach Standort und Nutzung.
Ein kleiner Pool im Garten oder ein Planschbecken auf dem Balkon kann im Sommer für Erfrischung sorgen – doch nicht alles ist überall erlaubt. Foto: mavcon / stock.adobe.com
Planschbecken auf dem Balkon: Was ist erlaubt?
Grundsätzlich dürfen Mieter ein kleines Planschbecken auf dem Balkon aufstellen, sofern der Mietvertrag oder die Hausordnung dies nicht ausdrücklich untersagen. Allerdings ist die Statik des Balkons zu beachten: Ein mit Wasser gefülltes Becken kann schnell mehrere hundert Kilogramm wiegen. Die meisten Balkone sind für eine Belastung von 400 bis 500 Kilogramm pro Quadratmeter ausgelegt. Ein kleines Kinderplanschbecken mit geringer Füllhöhe bleibt in der Regel unter dieser Grenze.
Beim Entleeren des Beckens sollte darauf geachtet werden, dass das Wasser nicht unkontrolliert abfließt und Schäden an der Bausubstanz oder bei Nachbarn verursacht. Das Ablassen über die Dachrinne ist nicht überall erlaubt, da es sich um Brauchwasser handelt.
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Planschbecken im Garten: Was gilt für Mieter?
Im eigenen Garten dürfen Mieter in der Regel ein Planschbecken aufstellen, sofern der Mietvertrag oder die Hausordnung keine gegenteiligen Regelungen enthalten. In Gemeinschaftsgärten ist Rücksichtnahme gefragt: Das Becken sollte nicht den gesamten Gartenbereich einnehmen oder andere Mieter in der Nutzung einschränken. Fest installierte Becken bedürfen der Zustimmung des Vermieters.
Pool im eigenen Garten: Wann ist eine Genehmigung erforderlich?
Für fest installierte Pools im eigenen Garten gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen. In vielen Bundesländern sind Schwimmbecken bis zu einem Volumen von 100 Kubikmetern genehmigungsfrei, sofern sie im sogenannten Innenbereich liegen. Ein Beispiel: Ein Pool mit den Maßen 4 x 8 x 1,50 Meter hat ein Volumen von 48 Kubikmetern und wäre somit genehmigungsfrei.
Allerdings können lokale Bebauungspläne abweichende Vorschriften enthalten. Daher ist es ratsam, sich vor dem Bau beim zuständigen Bauamt zu informieren. Zudem müssen Abstandsregelungen zu Nachbargrundstücken eingehalten werden.
Sicherheit und Haftung: Was ist zu beachten?
Egal ob Planschbecken oder Pool – die Sicherheit steht an erster Stelle. Eigentümer sind verpflichtet, ihre Poolanlage so abzusichern, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugang haben. Dies kann durch Zäune oder Abdeckungen erfolgen. Bei Unfällen können Eigentümer haftbar gemacht werden, wenn sie ihrer Sicherungspflicht nicht nachgekommen sind.
Auch Mieter sollten darauf achten, dass durch das Aufstellen eines Beckens keine Schäden entstehen oder andere Mieter beeinträchtigt werden. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, vorab das Gespräch mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung zu suchen.
Ein gut geplanter Badespaß sorgt für Abkühlung und Freude – ohne rechtliche Stolpersteine.
Geschrieben am 27.08.2025
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