Ratgeber

Kaution bei möblierter Wohnung: Das sind die Regeln

Autorenbild: Andreas Steger
Du suchst ein neues Zuhause? Neue Wohnung mieten

Wer einen möblierten Mietvertrag unterschreibt, muss in den meisten Fällen auch eine Kaution hinterlegen. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit für mögliche Schäden an Wohnung oder Mobiliar sowie für ausstehende Mietzahlungen. Gesetzlich ist die Kaution in Deutschland klar geregelt – egal ob die Wohnung möbliert oder unmöbliert vermietet wird. Für dich als Mieter ist es wichtig zu wissen, welche Höhe erlaubt ist, wann eine Rückzahlung erfolgen muss und in welchen Fällen der Vermieter Geld einbehalten darf.

Was bedeutet Kaution bei einem möblierten Mietvertrag?

Die Kaution – oft auch Mietkaution oder „Sicherheitsleistung“ genannt – ist eine Geldsumme, die du zu Beginn des Mietverhältnisses an den Vermieter zahlst. Sie ist nicht zu verwechseln mit einer Bürgschaft oder dem sogenannten „Bürgenvertrag“, bei dem eine dritte Person für Mietschulden haftet.

Die Kaution bleibt während der Mietzeit Eigentum des Mieters, muss aber vom Vermieter zinsbringend und getrennt vom eigenen Vermögen angelegt werden. Sie darf höchstens drei Monatskaltmieten betragen (§ 551 BGB). Dieser Höchstbetrag gilt sowohl für unmöblierte als auch für Möblierte Wohnungen – auch wenn zusätzliche Möbel und Einrichtungsgegenstände vorhanden sind.

Höhe und Zahlung der Kaution

Im Mietvertrag wird festgelegt, wie hoch die Kaution ist und wie sie gezahlt werden muss. Nach deutschem Recht gilt:

  • Der Vermieter darf maximal drei Nettokaltmieten verlangen.
  • Du darfst die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden weiteren mit den nächsten Monatsmieten.
  • Auch Kautionskonten oder Kautionsbürgschaften sind zulässig, sofern beide Parteien zustimmen.

Wann darf der Vermieter Geld von der Kaution einbehalten?

Die Kaution ist kein frei verfügbares Vermögen des Vermieters. Er darf sie nur einsetzen, wenn bestimmte Ansprüche bestehen. Dazu gehören etwa:

  • Schäden an der Wohnung oder den Möbeln, die über die normale Abnutzung hinausgehen
  • offene Miet- oder Betriebskostenzahlungen
  • fehlende Schönheitsreparaturen, soweit sie wirksam im Mietvertrag vereinbart sind
  • Kosten für nicht beseitigte Mängel, die eindeutig dem Mieter zuzuordnen sind

Normale Gebrauchsspuren – etwa abgenutzte Teppiche oder leichte Kratzer – dürfen nicht von der Kaution abgezogen werden.

Rückzahlung der Kaution: Fristen und Bedingungen

Nach Beendigung des Mietvertrags hat der Vermieter Zeit, die Kaution zu prüfen und eventuelle Ansprüche geltend zu machen. Einen festen gesetzlichen Zeitraum gibt es nicht, aber die Rechtsprechung sieht Folgendes vor:

  • Grundsätzlich 3 bis 6 Monate Prüfungsfrist: Der Vermieter darf sich diese Zeit nehmen, um Betriebskosten oder Schäden abzurechnen.
  • Teilrückzahlung: Wenn nur ein kleiner Teil der Kaution einbehalten wird (z. B. für Betriebskosten-Nachzahlungen), muss der Restbetrag zeitnah ausgezahlt werden.
  • Endgültige Rückzahlung: Spätestens nach 6 Monaten muss die Abrechnung erfolgen, außer es liegen noch offene Forderungen vor.

Was passiert, wenn Schäden oder Schulden die Kaution übersteigen

Reicht die Kaution nicht aus, um offene Forderungen zu decken, kann der Vermieter den Mieter auf Zahlung des Restbetrags in Anspruch nehmen. Er darf dazu auch Mahnungen verschicken oder den Anspruch gerichtlich geltend machen. Hast du einen Bürgen gestellt, kann sich der Vermieter auch an diesen wenden.

Du suchst ein neues Zuhause? Jetzt Wohnung finden!
(0)
0 von 5 Sternen
5 Sterne
 
0
4 Sterne
 
0
3 Sterne
 
0
2 Sterne
 
0
1 Stern
 
0
Deine Bewertung:

Seite weiterleiten

Artikel drucken

War dieser Artikel hilfreich?

Neuen Kommentar schreiben

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.

Hier geht es zu unserem Impressum, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Hinweisen zum Datenschutz und nutzungsbasierter Online-Werbung.