Wenn du einen Stellplatz oder eine Garage für dein Fahrzeug mietest, solltest du beim Mietvertrag auf die genaue Vertragsgestaltung achten. Bei einem separaten Garagenmietvertrag ist der Mieterschutz gering.
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Übersicht
- Was ist ein Garagenmietvertrag?
- Ein Garagenmietvertrag für Wohnung und Garage – die Vor- und Nachteile
- Untervermietung der Garage: Was musst du beachten?
- Eigener Mietvertrag für Garage oder Stellplatz – die Vor- und Nachteile
- Garagenmietvertrag: Wer für Instandhaltungen und Schönheitsreparaturen aufkommt
- Wer die Betriebskosten für die Garage trägt
- Garagenmietverträge und Mehrwertsteuer
- Wie darf der Mieter die Garage nutzen?
- Wer haftet für Schäden in der Garage?
- Beim Mietvertrag für Garage oder Stellplatz gilt: auf Vertragsdetails achten
- FAQ
Was ist ein Garagenmietvertrag?
In vielen Fällen kannst du zusätzlich zur Wohnung auch gleich noch eine Garage, einen Tiefgaragenstellplatz oder einen Parkplatz anmieten.
Rechtlich macht es einen Unterschied, ob die Garage zusammen mit der Wohnung oder vollkommen unabhängig davon mit einem eigenständigen Garagenmietvertrag vermietet wird.
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Ein Garagenmietvertrag für Wohnung und Garage – die Vor- und Nachteile
Gibt es für Wohnung und Stellplatz oder Garage einen einheitlichen Vertrag, kannst du weder als Mieter noch als Vermieter den Parkplatz unabhängig von der Wohnung kündigen. Der Vermieter kann die Garagenmiete auch nicht unabhängig von der Wohnraummiete erhöhen. Eine solche Teilkündigung ist – sofern es keine ausdrückliche Regelung hierzu im Vertrag gibt – im Regelfall nicht möglich.
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Wichtige Ausnahme: Der Vermieter will die Garage abreißen, um dort neuen Wohnraum zu schaffen. Weil eine Teilkündigung in der Regel nicht möglich ist, gilt zudem derselbe Kündigungsschutz wie für Wohnraum: Bei Wohnraumverträgen braucht der Vermieter einen gesetzlichen Kündigungsgrund wie etwa Eigenbedarf – bei separaten Garagenmietverträgen gilt das nicht.
Neues Urteil bestätigt: Unteilbarkeit von Mietverträgen über Wohnung und Stellplatz
Am 25. Januar 2024 entschied das Amtsgericht Koblenz (Az. 142 C 1732/23), dass es keine Extra-Mieterhöhung für einen Stellplatz geben darf.
Sind Wohnung und Stellplatz in einem Mietvertrag geregelt, darf die Miete nur gemeinsam erhöht werden – auch wenn die Anteile im Vertrag getrennt ausgewiesen sind.
Einzelne Mieterhöhungen oder Teilkündigungen (z. B. nur für den Stellplatz) sind unzulässig. Das stärkt deine Rechte als Mieter.
Mündlich abgeschlossener Garagenmietvertrag
Hast du keinen schriftlichen Garagenmietvertrag, sondern nur eine mündliche Vereinbarung, so gelten, wenn nichts Abweichendes besprochen wurde, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das kann Vorteile für dich als Mieter haben: So kann der Vermieter dann zum Beispiel keine Nebenkosten für die Garage abrechnen. Problematisch an mündlich geschlossenen Verträgen sind spätere Beweisprobleme. Grund dafür: Niemand kann mehr genau nachweisen, ob und welche vom Gesetz abweichende Regelungen genau vereinbart wurden.
Demzufolge sind auch hier die Kündigungsfristen für Wohnungen gültig: Je länger du schon in der Wohnung bist, desto länger ist die Frist. Eine Teilkündigung ist allerdings dann möglich, wenn sich beide Vertragsparteien darüber einig sind. Dann gilt Vertragsfreiheit und Mieter und Vermieter können eine Teilkündigung vereinbaren.
Garage oder Stellplatz finden
Hier lang, wenn du für dein Auto eine Garage, einen Tiefgaragenstellplatz oder einen Parkplatz mieten möchtest.
Untervermietung der Garage: Was musst du beachten?
Mietest du Wohnung und Garage gemeinsam, hast aber gar kein Auto? Dann ist unter Umständen eine Untervermietung möglich – allerdings nur mit Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB).
In dieser Konstellation sind du als Hauptmieter und der entsprechende Untermieter die Vertragspartner und nicht der Eigentümer. Stimmt der Vermieter der Untervermietung zu, kannst du den Preis bestimmen, den du vom Untervermieter bekommst. Sind Wohnung und Garage mit einem gemeinsamen Vertrag vermietet, kannst du allerdings nicht von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, wenn der Vermieter der Untervermietung der Garage widerspricht.
Wichtig: Endet das Hauptmietverhältnis, läuft der Untermietvertrag hypothetisch weiter. Der Eigentümer hat nach Ende des Hauptmietverhältnisses allerdings einen Räumungsanspruch. Wer also als Mieter einer Wohnung mit Garage den Hauptmietvertrag kündigt, sollte auch rechtzeitig dem Untermieter der Garage kündigen. Denn der Eigentümer könnte den Untervermieter auf Räumung verklagen, wenn der Untermieter die Garage weiternutzt. Deshalb solltest du im Untermietvertrag für beide Parteien eine eher kurze Kündigungsfrist vereinbaren.
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Eigener Mietvertrag für Garage oder Stellplatz – die Vor- und Nachteile
Wer einen Stellplatz für sein Auto anmietet, sollte genau auf die Gestaltung des Mietvertrags für Garage oder Stellplatz achten. Foto: iStock.com / MatthiasRohrberg
Gibt es für Wohnung und Abstellplatz separate Verträge, kannst du Garage oder Stellplatz in der Regel unabhängig von der Wohnung kündigen. Laut Bundesgerichtshof ist bei separat geschlossenen Verträgen normalerweise davon auszugehen, dass rechtlich selbstständige Verträge geschlossen wurden (Az.: VIII ZR 251/10 BGH).
Du hast als Mieter also den Vorteil, dass du relativ schnell den Garagenmietvertrag kündigen kannst, wenn du den Abstellplatz nicht mehr benötigst. Allerdings gilt dies auch für den Vermieter. Der Vermieter kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Frist ebenfalls kündigen, sofern es keine abweichende vertragliche Vereinbarung gibt.
Wenn die Garage unabhängig von einer Wohnung vermietet wird, gelten die Kündigungsfristen gemäß § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Das bedeutet, dass die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgt. Du darfst im Mietvertrag allerdings auch eine deutlich kürzere Frist vereinbart werden, die dann für beide Seiten gilt.
Separate Verträge, ein Vermieter
Bei 2 separaten Verträgen ist zwar normalerweise davon auszugehen, dass diese voneinander unabhängig sind. Allerdings kannst du als Mieter bei einer Kündigung den Beweis führen, dass die beiden Verträge eine rechtliche Einheit bilden sollten, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 251/10). Für eine solche rechtliche Einheit spricht zum Beispiel, wenn sich Garage und Wohnung auf demselben Grundstück befinden und gleich lange Kündigungsfristen vereinbart wurden. Dagegen spricht, wenn unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart wurden (BGH; Az.: VIII ZR 422/12), oder wenn sich der Stellplatz auf einem anderen Grundstück als die Wohnung befindet.
Garagenmietvertrag: Wer für Instandhaltungen und Schönheitsreparaturen aufkommt
Sind Wohnung und Garage oder Stellplatz mit einem einheitlichen Vertrag vermietet worden, so sind Instandhaltungsarbeiten grundsätzlich Sache des Vermieters. Ob Schönheitsreparaturen in der Garage – also zum Beispiel das Streichen der Garagenwände – bei einem solchen verbundenen Vertrag per Vertragsklausel auf den Mieter übertragen werden können, ist höchstrichterlich noch nicht in einem konkreten Fall entschieden worden.
Wurde ein separater Garagenmietvertrag abgeschlossen, kommen nicht die gesetzlichen Regelungen des Wohnraummietrechts, sondern die des allgemeinen Mietrechts zur Anwendung, das zum Beispiel auch für Gewerbemietverträge gilt und eine freiere Vertragsgestaltung erlaubt.
Grundsätzlich lautet aber auch hier die gesetzliche Regelung, dass der Vermieter für alle Instandsetzungsarbeiten beim Wohnung renovieren zuständig ist. Über eine Mietvertragsklausel könnten bestimmte Schönheitsreparaturen unter Umständen allerdings doch auf dich als Mieter übertragen werden.
Zwar gibt es auch hier noch keine konkrete BGH-Rechtsprechung, die sich auf Schönheitsreparaturen in der Garage bezieht und klare Regeln setzt. Doch grundsätzlich hat der BGH entschieden, dass Formularklauseln zu Schönheitsreparaturen auch in Nicht-Wohnraummietverträgen innerhalb enger Grenzen zulässig sind. Für individuell ausgehandelte Vertragsklauseln gilt aber in aller Regel: Vertrag ist Vertrag.
Wer die Betriebskosten für die Garage trägt
Da die Betriebskosten für eine Garage in der Regel sehr gering sind – keine Heizkosten, keine Wasserkosten – ist in den meisten Verträgen vereinbart, dass diese schon pauschal mit der Miete abgegolten sind. Es ist aber auch möglich, im Mietvertrag zu vereinbaren, dass diese gesondert berechnet werden. In diesem Fall gilt, dass nur umlagefähige Betriebskosten abgerechnet werden dürfen.
Garagenmietverträge und Mehrwertsteuer
Anders als bei Wohnraummietverträgen ist auch der private Vermieter bei separaten Garagenvermietungen verpflichtet, Umsatzsteuer zu zahlen. Das gilt nicht, wenn Wohnungs- und Garagenmietvertrag eine Einheit bilden.
Der Vermieter kann jedoch unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sofern sein Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt. In diesem Fall fällt keine Umsatzsteuer an.
Vermietet der private Vermieter in der irrigen Annahme, dass keine Umsatzsteuerpflicht besteht für eine Garage, kann er später die Steuer nicht von dir als Mieter einfordern, wenn der Fiskus diese von ihm einfordert. Gegenüber Endverbrauchern müssen immer Endpreise angegeben werden.
Wie darf der Mieter die Garage nutzen?
Eine Garage oder ein Stellplatz darfst du nur zweckbestimmt nutzen – zum Abstellen des PKW, Fahrrädern und anderen Verkehrsmitteln sowie sachlich zugehörigen Gegenständen wie etwa Reifen.
In den meisten Verträgen wird dies auch ausdrücklich so festgelegt. Eine Nutzung als Werkstatt oder gar Rumpelkammer ist also ausgeschlossen. Wenn du dagegen verstößt, musst du mit einer Abmahnung, schlimmstenfalls sogar einer Kündigung rechnen.
Wer haftet für Schäden in der Garage?
Als Mieter haftest du für Schäden, die du selbst verursacht hast. Wenn beispielsweise ein Ölfleck wegen eines Marderbisses den Garagenboden beschädigt, musst du auch ohne persönliches Verschulden haften. Keine Haftung besteht allerdings für Verschlechterungen, die im Zeitverlauf durch vertragsgemäßen Gebrauch der Garage entstehen – Verschleiß ist Sache des Vermieters.
Die Kündigungsfristen beim Garagenmietvertrag in der Übersicht
| Art des Mietvertrags | Kündigungsfrist für den Mieter | Kündigungsfrist für den Vermieter |
| Separater Garagenmietvertrag | Kündigung bis 3. Werktag, Ende übernächster Monat (§ 580a BGB) | Kündigung bis 3. Werktag, Ende übernächster Monat (§ 580a BGB) |
| Gemeinsamer Mietvertrag (Wohnung + Garage) | 3 Monate (§ 573c BGB) | gestaffelt nach Mietdauer: - bis 5 Jahre: 3 Monate - 5–8 Jahre: 6 Monate - über 8 Jahre: 9 Monate |
Beim Mietvertrag für Garage oder Stellplatz gilt: auf Vertragsdetails achten
Wenn du eine Garage unbedingt brauchst, solltest du einen verbundenen Wohnraum- und Garagenmietvertrag nutzen. Denn dann kann die Garage nicht separat gekündigt werden. In diesem Fall solltest du darauf achten, dass auch vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Will sich der Vermieter nicht auf einen solchen verbundenen Vertrag einlassen, solltest du versuchen, Vertragsklauseln zu verhandeln, die dir einen besseren Kündigungsschutz oder zumindest längere Kündigungsfristen gewähren. Damit vermeidest du späteren Ärger.
Für eine sichere Grundlage nutzt du am besten die kostenlose Vorlage „Mietvertrag Garage“ von immowelt.
FAQ
Welche Kündigungsfrist hat der Vermieter bei einem Garagenmietvertrag?
Bei einem separaten Garagenmietvertrag kann der Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 580a BGB).
Handelt es sich um einen gemeinsamen Mietvertrag über Wohnung und Garage, gelten die gestaffelten Wohnraumkündigungsfristen: 3, 6 oder 9 Monate – je nach Mietdauer.
Welche Kosten sind bei einem Garagenmietvertrag üblich?
Neben der monatlichen Miete können Nebenkosten anfallen, beispielsweise für Beleuchtung, Reinigung oder Wartung des Garagenbereichs. Diese sollten im Mietvertrag klar aufgeführt sein. In der Regel bewegt sich die reine Garagenmiete – je nach Lage – in einer Höhe zwischen 30 € und 150 € monatlich.
Um wie viel Prozent darf eine Garagenmiete erhöht werden?
Das kommt darauf an, ob die Garage separat oder zusammen mit einer Wohnung vermietet wird:
- Separater Garagenmietvertrag: Gibt es einen eigenständigen Mietvertrag nur für die Garage, gibt es keine gesetzliche Begrenzung für Mietpreiserhöhungen.
Eine Erhöhung ist jedoch nur möglich, wenn der Mieter zustimmt oder eine entsprechende Regelung (z. B. Staffel- oder Indexmiete) im Mietvertrag steht.
Ohne Zustimmung oder vertragliche Grundlage kann der Vermieter die Miete nicht einfach einseitig erhöhen. - Garagenmietvertrag zusammen mit Wohnraum: Wird die Garage zusammen mit einer Wohnung im selben Mietvertrag vermietet, gelten die Mieterhöhungsvorschriften für Wohnraum.
Eine Mieterhöhung muss sich dann an den Vorgaben des § 558 BGB orientieren (z. B. ortsübliche Vergleichsmiete, Kappungsgrenze von maximal 20 % bzw. 15 % innerhalb von drei Jahren).
Muss ein Garagenmietvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Ein Garagenmietvertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen wird jedoch dringend empfohlen, die Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.
Was enthält der Garagenmietvertrag?
Ein Garagenmietvertrag regelt die wichtigsten Bedingungen rund um die Nutzung einer Garage oder eines Stellplatzes. Typische Inhalte sind:
- Beschreibung des Mietobjekts (z. B. Lage, Garagennummer)
- Höhe der Miete und ggf. Nebenkosten (z. B. für Strom oder Reinigung)
- Zahlungsmodalitäten (Fälligkeit, Bankverbindung)
- Beginn und Dauer des Mietverhältnisses
- Kündigungsfristen und Kündigungsmodalitäten
- Regelungen zur Nutzung (z. B. nur zum Abstellen von Fahrzeugen)
- Pflichten des Mieters (z. B. ordnungsgemäße Nutzung, Schadensmeldung)
- Haftungsvereinbarungen (z. B. Haftung für Schäden am abgestellten Fahrzeug)
Aktualisiert am 12.05.2025
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