Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Regeln für die Gebäudeförderung. Höhere Zuschüsse für bestimmte Haushalte, neue Einkommensgrenzen und gleichzeitig sinkende Förderhöchstbeträge: Wir zeigen, was sich bei der BEG geändert hat, wer jetzt besonders profitiert und was Eigentümer bei einer geplanten Sanierung wissen sollten.
Wärmepumpen bleiben ein zentraler Baustein der Wärmewende. Seit dem 21. Juli 2026 gelten jedoch neue Regeln für die staatliche Förderung von Heizungstausch und energetischer Sanierung. Foto: AdobeStock_Tomasz-Zajda
Die gute Nachricht vorweg: Die BEG bleibt bestehen. Auch die grundsätzliche Aufteilung ändert sich nicht. Für die Heizungsförderung ist weiterhin die KfW zuständig, während Zuschüsse für andere energetische Einzelmaßnahmen wie Dämmung oder Fenstertausch weiterhin über das BAFA laufen.
Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Förderung.
Seit wann gelten die neuen Förderbedingungen?
Die reformierten Bedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026.
Wer seinen Antrag bereits vorher eingereicht hat, muss sich allerdings nicht automatisch auf die neuen Konditionen einstellen: Bereits bewilligte Anträge behalten ihre zugesagten Förderbedingungen. Auch Anträge, die vor dem Stichtag bereits eingereicht wurden, werden grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Bedingungen geprüft.
Wie hoch ist die Heizungsförderung jetzt?
Die Grundförderung von bis zu 30 Prozent für den Austausch einer Heizung bleibt bestehen.
Für selbstnutzende Eigentümer können weitere Boni hinzukommen. Besonders wichtig sind der Einkommensbonus und der Klimageschwindigkeitsbonus. Abhängig von Einkommen und persönlicher Situation können private Selbstnutzer insgesamt auf eine Förderung von bis zu 80 Prozent kommen. Für Haushalte oberhalb der niedrigsten Einkommensgruppe bleibt die maximale Förderquote grundsätzlich bei 70 Prozent.
Wer bekommt jetzt den Einkommensbonus?
Eine der größten Änderungen betrifft den Einkommensbonus. Er wird stärker gestaffelt.
Für Haushalte ohne minderjährige Kinder gilt:
- bis 30.000 Euro zu versteuerndes Haushaltseinkommen: 40 Prozent Einkommensbonus
- 30.001 bis 40.000 Euro: 30 Prozent
- 40.001 bis 50.000 Euro: 10 Prozent
- über 50.000 Euro: kein Einkommensbonus
Damit können erstmals auch Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen zwischen 40.000 und 50.000 Euro vom Einkommensbonus profitieren. Gleichzeitig steigt der Bonus für Haushalte mit höchstens 30.000 Euro Einkommen von bisher 30 auf 40 Prozent.
Was ändert sich für Familien?
Familien werden bei der Berechnung des Einkommensbonus zusätzlich berücksichtigt.
Lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt, werden für die Förderberechnung pauschal 10.000 Euro vom relevanten zu versteuernden Haushaltseinkommen abgezogen.
Ein Beispiel: Eine Familie mit einem minderjährigen Kind und 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen wird für die Förderung so behandelt, als läge ihr relevantes Einkommen bei 30.000 Euro. Dadurch kann sie in die höhere Bonusstufe fallen.
In der Praxis können Familien dadurch noch bis zu einem tatsächlichen zu versteuernden Haushaltseinkommen von 60.000 Euro einen Einkommensbonus erhalten.
Sind jetzt wirklich bis zu 80 Prozent Förderung möglich?
Ja – allerdings nicht für jeden.Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe können durch die Kombination der verschiedenen Förderbestandteile derzeit einen maximalen Fördersatz von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben erreichen.
Das betrifft Haushalte ohne minderjährige Kinder mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 30.000 Euro beziehungsweise – durch die neue Familienregelung – Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind bis zu 40.000 Euro.
Wie hoch sind die maximal förderfähigen Kosten für eine neue Heizung?
Hier wird die Förderung gleichzeitig zurückgefahren.
Seit dem Neustart am 21. Juli werden für die erste Wohneinheit beim Heizungstausch maximal 28.000 Euro als förderfähige Ausgaben angesetzt.
Und dieser Betrag soll künftig weiter sinken: Alle sechs Monate reduziert sich die Grenze um 750 Euro. Die erste Absenkung erfolgt zum 1. Februar 2027 auf 27.250 Euro. Bis Ende 2030 soll die Grenze auf 22.000 Euro sinken.
Das bedeutet: Selbst wenn der prozentuale Fördersatz hoch ist, wird er künftig auf einen schrittweise kleineren maximal förderfähigen Betrag angewendet.
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Quelle: FAQ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude
Was passiert mit dem Klimageschwindigkeitsbonus?
Auch dieser Bonus bleibt bestehen, wird aber schneller abgeschmolzen.
Zum Neustart der Förderung beträgt der Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozentpunkte. Anschließend sinkt er alle sechs Monate um jeweils vier Prozentpunkte. Die erste Absenkung erfolgt zum 1. Februar 2027. Ab Mitte 2028 soll der Bonus vollständig entfallen.
Wer ohnehin den Austausch einer alten fossilen Heizung plant und die Voraussetzungen für den Bonus erfüllt, sollte diesen zeitlichen Effekt deshalb bei seiner Planung berücksichtigen.
Gibt es den speziellen Effizienzbonus für Wärmepumpen weiterhin?
Die Reform sieht vor, technologiespezifische Boni auslaufen zu lassen. In der neuen Förderübersicht wird stattdessen ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent für Wärmepumpen aus der EU beziehungsweise assoziierten Märkten genannt. Dieser soll im ersten Quartal 2027 starten.
Wichtig ist dabei das Wort „geplant“: Wer mit diesem Bonus kalkuliert, sollte vor Auftrag beziehungsweise Antrag noch einmal den dann aktuellen Stand prüfen.
Was gilt für Dämmung, Fenster und andere Effizienzmaßnahmen?
Auch hier bleibt die grundsätzliche Förderung erhalten.
Für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung beträgt die Grundförderung weiterhin 15 Prozent. Dazu kann unter bestimmten Voraussetzungen der iSFP-Bonus kommen.
Neu ist außerdem ein WPB-Bonus für Worst Performing Buildings. Er soll besonders energetisch schlechte Gebäude stärker in den Fokus der Förderung rücken und bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle greifen.
Was ändert sich beim individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP)?
Der iSFP bleibt interessant, allerdings wurden die Anforderungen an den Bonus verschärft.
Der iSFP-Bonus von 5 Prozent wird seit dem 21. Juli 2026 erst bei einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt. Außerdem gilt der Bonus nur für den Teil der förderfähigen Ausgaben, der diese Grenze übersteigt.
Der Bund möchte damit insbesondere umfangreichere Sanierungen fördern.
Ändert sich auch etwas bei Mehrfamilienhäusern?
Ja. Bei weiteren Effizienzmaßnahmen wird für Mehrfamilienhäuser ebenfalls eine Staffelung der maximal förderfähigen Ausgaben eingeführt.
Für die erste Wohneinheit können maximal 30.000 Euro, für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro angesetzt werden.
Für Einfamilienhäuser gilt diese neue Staffelung bei diesen Effizienzmaßnahmen nicht.
Was bedeutet die Reform für Eigentümer?
Die neue BEG ist stärker auf Einkommen und energetisch besonders schlechte Gebäude zugeschnitten.
Wer ein niedriges oder mittleres Einkommen hat, kann beim Heizungstausch teilweise stärker profitieren als bisher. Familien werden zusätzlich begünstigt. Gleichzeitig setzt der Bund einen stärkeren Kostendruck: Die maximal förderfähigen Ausgaben beim Heizungstausch sinken schrittweise und auch der Klimageschwindigkeitsbonus wird nach und nach reduziert.
Für Eigentümer ergibt sich daraus ein wichtiger Punkt: Nicht nur der Fördersatz entscheidet darüber, wie viel Geld tatsächlich ausgezahlt wird. Entscheidend sind auch die maximal förderfähigen Ausgaben, das zu versteuernde Haushaltseinkommen, mögliche Boni und der Zeitpunkt der Antragstellung.
Wer eine neue Heizung oder eine größere energetische Sanierung plant, sollte deshalb vor Vertragsabschluss genau prüfen, welche Konditionen zum geplanten Antragszeitpunkt gelten.
Die vollständigen und laufend aktualisierten Antworten des Bundeswirtschaftsministeriums zur BEG findest du hier:
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