Ein ungepflegter Rasen sorgt in vielen Mietshäusern schnell für Ärger. Doch was genau können Vermieter oder Nachbarn tatsächlich verlangen – und drohen wirklich Strafen? Wir klären die wichtigsten Fragen zu Hausordnung, Mietrecht und Ordnungsamt.
Rasenmähen gehört zur Gartenpflege – doch nicht immer sind Mieter automatisch dazu verpflichtet. Foto: ckybe / stock.adobe.com
Ist Rasenmähen überhaupt Pflicht?
Eine pauschale gesetzliche Pflicht, den eigenen Rasen zu mähen, gibt es in Deutschland nicht. Wer in einer Mietwohnung mit Garten lebt, muss also nicht automatisch zum Mäher greifen. Entscheidend ist vielmehr, was im Mietvertrag oder in der Hausordnung konkret vereinbart wurde. Fehlt eine solche Regelung, bleibt die Gartenpflege rechtlich meist Sache des Vermieters – es sei denn, sie wurde ausdrücklich auf die Mieter übertragen.
Was die Hausordnung wirklich regelt
Die Hausordnung ist in der Regel Bestandteil des Mietvertrags und damit rechtlich bindend – allerdings nur im Rahmen dessen, was zulässig vereinbart werden kann. Enthält sie eine Klausel zur Rasenpflege, ist diese grundsätzlich zu beachten. Wichtig: Pauschale Formulierungen wie "der Garten ist stets gepflegt zu halten" sind oft auslegungsbedürftig – ein paar Zentimeter höheres Gras reicht in der Regel nicht aus, um daraus eine Vertragsverletzung abzuleiten.
Mietrecht: Was bei Nichtpflege wirklich droht
Klassische "Bußgelder" für einen ungemähten Rasen kennt das Mietrecht nicht. Stattdessen bewegen sich mögliche Konsequenzen in diesem Rahmen:
- Abmahnung: Bei wiederholter, deutlicher Vernachlässigung kann der Vermieter zunächst schriftlich abmahnen.
- Fristlose Kündigung als letztes Mittel: Nur bei gravierender, dauerhafter Vertragsverletzung – ein einmalig hoher Rasen reicht dafür in aller Regel nicht aus.
- Kostenübernahme durch den Vermieter: Ignorieren Mieter ihre vertraglich zugesicherte Pflegepflicht dauerhaft, kann der Vermieter die Pflege selbst beauftragen und die Kosten unter Umständen weiterberechnen.
Wenn der Vermieter zahlt: Wer ist eigentlich zuständig?
Ist im Mietvertrag nichts geregelt, gilt: Gemeinschaftsflächen wie der Vorgarten eines Mehrfamilienhauses fallen typischerweise in die Zuständigkeit des Vermieters – die Kosten dafür können anteilig über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Bei einem separat vermieteten Garten (z. B. beim Einfamilienhaus) wird die Pflegepflicht dagegen häufig explizit dem Mieter übertragen.
Nachbarschaftsrecht und Ordnungsamt: Wann es wirklich teuer wird
Unabhängig vom Mietverhältnis kann ein völlig verwilderter Garten in Einzelfällen das Ordnungsamt auf den Plan rufen – etwa wenn von hohem Bewuchs eine nachweisbare Gefahr ausgeht (z. B. Sichtbehinderung im Straßenverkehr) oder kommunale Grünflächensatzungen verletzt werden. Solche Regelungen unterscheiden sich von Stadt zu Stadt erheblich. Ein regulärer, etwas höher gewachsener Rasen ohne konkrete Gefahr ist davon in aller Regel nicht betroffen.
Fazit
Ein nicht gemähter Rasen ist selten ein Grund für Strafen im rechtlichen Sinne – entscheidend ist immer der Einzelfall, die konkrete Vereinbarung in Mietvertrag oder Hausordnung sowie kommunale Vorschriften. Wer unsicher ist, sollte im Zweifel Rücksprache mit dem Vermieter halten oder sich bei anhaltendem Streit rechtlich beraten lassen.
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