Der Mietvertrag ist unterschrieben, der Umzug steht bevor – und plötzlich beschleicht dich das ungute Gefühl: War das wirklich die richtige Entscheidung? Vielleicht kam alles zu schnell. Vielleicht wirkt die Wohnung beim zweiten Besuch ganz anders. Oder es hat sich spontan etwas in deinem Leben verändert.
Unterschrieben – und jetzt Zweifel? Ein Mietvertrag ist auch ohne Einzug bindend. Doch unter bestimmten Umständen lässt er sich rückgängig machen. Foto: stockmotion / stock.adobe.com
Die gute Nachricht: Du bist mit diesem Gefühl nicht allein. Und in manchen Fällen gibt es sogar Möglichkeiten, den Mietvertrag rückgängig zu machen oder ihn vorzeitig zu beenden. Hier erfährst du, wann das geht – und wie du dabei vorgehst.
Gilt ein Mietvertrag auch ohne Einzug?
Ja – sobald der Mietvertrag von beiden Seiten unterschrieben ist, ist er rechtlich bindend. Dabei spielt es keine Rolle, ob du die Wohnung bereits bezogen oder den Schlüssel erhalten hast.
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Auch wenn der Einzug erst Wochen später geplant ist, bist du mit deiner Unterschrift offiziell Mieter*in.
Ein häufiger Irrglaube ist, dass man den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann – wie bei einem Online-Kauf. Doch für Mietverträge gilt das nur unter bestimmten Bedingungen.
Wann ein Widerruf möglich ist
In der Regel besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn du den Vertrag vor Ort – also bei einer Besichtigung oder direkt im Büro des Vermieters – unterschrieben hast. Anders sieht es aus, wenn der Mietvertrag ausschließlich auf Distanz abgeschlossen wurde, zum Beispiel per E-Mail oder Post, ohne dass eine persönliche Besichtigung oder Beratung stattgefunden hat.
In diesem Fall handelt es sich rechtlich gesehen um einen sogenannten Fernabsatzvertrag. Dann greift das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen. Wichtig: Der Widerruf muss schriftlich erfolgen – und am besten so früh wie möglich, um unnötige Diskussionen zu vermeiden.
Wenn wichtige Informationen verschwiegen wurden
Ein weiterer möglicher Ausweg ist die Anfechtung des Vertrags – und zwar dann, wenn du nachweislich arglistig getäuscht wurdest. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Vermieter dir bekannte Mängel wie Schimmel, eine geplante Modernisierung oder rechtliche Probleme mit dem Objekt absichtlich verschwiegen hat.
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In solchen Fällen kannst du den Vertrag anfechten – allerdings brauchst du dafür Belege, zum Beispiel schriftliche Kommunikation oder Aussagen von Nachbarn. Auch hier empfiehlt es sich, frühzeitig juristische Unterstützung einzuholen, etwa durch einen Mieterverein oder eine Rechtsschutzversicherung.
Der einvernehmliche Weg: Aufhebung durch Absprache
Am unkompliziertesten ist es, wenn du dich einvernehmlich mit dem Vermieter auf eine Vertragsauflösung einigst. Das funktioniert besonders dann gut, wenn noch kein großer Aufwand auf Vermieterseite entstanden ist – also etwa kein Mieterwechsel geplant wurde oder der Einzugstermin noch weit entfernt ist.
Zeige dich dabei ehrlich und lösungsorientiert. Erkläre deine Situation, biete gegebenenfalls an, einen passenden Nachmieter zu stellen und signalisiere, dass du eine faire Lösung suchst. Viele Vermieterinnen zeigen sich in solchen Fällen entgegenkommend – vor allem, wenn schnell ein Ersatz gefunden wird.
Kündigung auch vor Einzug möglich
Sollte keine Einigung möglich sein und auch kein Widerrufsrecht bestehen, bleibt dir noch der reguläre Weg: die fristgerechte Kündigung. Auch wenn du noch nicht eingezogen bist, kannst du den Vertrag ganz normal kündigen – meist mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten.
Beachte aber: Die Kündigung muss in schriftlicher Form mit eigenhändiger Unterschrift per Post erfolgen. Und: Du bist in der Regel verpflichtet, die Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen – selbst wenn du gar nicht in die Wohnung einziehst.
Schritt-für-Schritt: So gehst du jetzt vor
- Prüfe den Vertrag genau: Wann wurde er abgeschlossen? Unter welchen Umständen? Welche Klauseln enthält er zur Kündigung oder Rücktritt?
- Widerrufsrecht prüfen: Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag? Gab es eine persönliche Besichtigung?
- Gespräch mit dem Vermieter suchen: Oft lässt sich einvernehmlich eine Lösung finden – vor allem, wenn du dich früh meldest.
- Ersatzmieter vorschlagen: Das zeigt dein Entgegenkommen und kann helfen, schneller aus dem Vertrag zu kommen.
- Kündigung schriftlich einreichen, falls kein anderer Weg möglich ist.
- Rechtliche Beratung einholen: Bei Unsicherheit lohnt sich der Gang zum Mieterschutzbund oder zur Rechtsberatung.
Fazit: Kein Grund zur Panik – aber schnelles Handeln ist wichtig
Auch wenn ein unterschriebener Mietvertrag grundsätzlich bindend ist, bedeutet das nicht, dass du ihm in jedem Fall ausgeliefert bist. Es gibt rechtliche Spielräume – besonders, wenn du schnell handelst, deine Rechte kennst und offen kommunizierst.
Je nach Situation kann ein Widerruf, eine Anfechtung, eine einvernehmliche Vertragsaufhebung oder eine fristgerechte Kündigung der richtige Weg sein. Wichtig ist vor allem: Nicht abwarten, sondern aktiv werden – das schützt dich vor unnötigen Kosten und Stress.
Geschrieben am 08.04.2025
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