Planst du, deine alte Heizung gegen eine Wärmepumpe oder eine andere förderfähige Heizung auszutauschen? Dann kann der Zeitpunkt des Förderantrags künftig einen deutlichen Unterschied machen. Ab dem 1. Februar 2027 wird die staatliche Heizungsförderung erstmals planmäßig abgesenkt. Was du wissen musst
Wie viel Geld du bis zum 1. Februar noch sparen kannst beim Heizungskauf. Foto: stock.adobe.com/maho
Das Wichtigste in Kürze
- Ab 1. Februar 2027 sinkt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit von 28.000 auf 27.250 Euro.
- Danach wird dieser Betrag alle sechs Monate – jeweils zum 1. Februar und 1. August – um weitere 750 Euro reduziert.
- Gleichzeitig sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 auf 12 Prozentpunkte.
- Auch dieser Bonus wird anschließend halbjährlich um jeweils 4 Prozentpunkte reduziert und entfällt ab August 2028 vollständig.
- Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent.
- Bereits zugesagte Förderungen sind von den späteren Kürzungen nicht betroffen.
Warum sinkt die Heizungsförderung?
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG, wurde im Sommer 2026 neu aufgestellt. Seit dem 21. Juli gelten bereits veränderte Förderbedingungen. Die Bundesregierung will die Förderung stärker nach Einkommen staffeln und gleichzeitig die Förderkosten schrittweise reduzieren.
Dafür wurde eine sogenannte Degression eingeführt. Vereinfacht gesagt: Je früher Eigentümer ihre Heizung austauschen und den Förderantrag stellen, desto höher kann die Förderung ausfallen.
Das Bundeswirtschaftsministerium begründet die schrittweise Absenkung unter anderem damit, Kostendruck bei der Installation neuer Heizungen zu erzeugen. Gerade Wärmepumpen seien in Deutschland im europäischen Vergleich vergleichsweise teuer.
Der Förderhöchstbetrag sinkt auf 27.250 Euro
- Die erste konkrete Kürzung kommt am 1. Februar 2027.
- Bis einschließlich 31. Januar 2027 können bei einem Einfamilienhaus Kosten von maximal 28.000 Euro für den Heizungstausch berücksichtigt werden.
- Ab dem 1. Februar sind es nur noch 27.250 Euro.
Wichtig: Das bedeutet nicht, dass Eigentümer derzeit einen Zuschuss von 28.000 Euro erhalten. Der Betrag bezeichnet lediglich die maximalen Kosten, auf deren Grundlage der tatsächliche Zuschuss berechnet wird.
Bei einem Heizungstausch für beispielsweise 35.000 Euro werden bis Ende Januar 2027 also höchstens 28.000 Euro berücksichtigt. Ab Februar sind es höchstens 27.250 Euro.
Alle sechs Monate wird weiter gekürzt
Beim ersten Schritt bleibt es nicht. Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit soll künftig alle sechs Monate um jeweils 750 Euro sinken.
Die nächsten Stufen sehen damit so aus:
| Zeitpunkt des Antrags | Maximal förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit |
|---|---|
| bis 31. Januar 2027 | 28.000 Euro |
| ab 1. Februar 2027 | 27.250 Euro |
| ab 1. August 2027 | 26.500 Euro |
| ab 1. Februar 2028 | 25.750 Euro |
| ab 1. August 2030 | 22.000 Euro |
Bis Ende 2030 reduziert sich der Ausgangsbetrag damit insgesamt von 28.000 auf 22.000 Euro.
Bei Mehrfamilienhäusern sieht die Rechnung etwas anders aus. Für die zweite bis sechste Wohneinheit können jeweils bis zu 15.000 Euro, ab der siebten Wohneinheit jeweils bis zu 8.000 Euro berücksichtigt werden. Die regelmäßige Absenkung um 750 Euro betrifft die erste rechnerische Wohneinheit.
Auch der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt
Für bestimmte selbstnutzende Eigentümer kommt eine zweite Änderung hinzu.
Der sogenannte Klimageschwindigkeitsbonus beträgt derzeit 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Ab dem 1. Februar 2027 sind es nur noch 12 Prozent.
Am 1. August 2027 sinkt der Bonus auf 8 Prozent, am 1. Februar 2028 auf 4 Prozent. Für Anträge ab dem 1. August 2028 entfällt er vollständig.
Den Bonus können selbstnutzende Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen erhalten, wenn sie beispielsweise eine funktionierende Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung austauschen. Bei Gas- und Biomasseheizungen gilt grundsätzlich zusätzlich eine Altersgrenze von mindestens 20 Jahren. Die alte Heizung muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden.
So viel kann der spätere Antrag ausmachen
Wie stark sich der Stichtag tatsächlich auf den Zuschuss auswirkt, hängt von der individuellen Förderkombination ab.
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt den Effekt: Ein selbstnutzender Eigentümer tauscht eine alte förderfähige Heizung aus und erhält neben der Grundförderung von 30 Prozent auch den Klimageschwindigkeitsbonus.
Antrag bis 31. Januar 2027:
Bei maximal 28.000 Euro förderfähigen Kosten und einem Fördersatz von insgesamt 46 Prozent aus Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus ergeben sich rechnerisch bis zu 12.880 Euro Zuschuss.
Antrag ab 1. Februar 2027:
Dann werden höchstens 27.250 Euro berücksichtigt. Gleichzeitig beträgt der Klimageschwindigkeitsbonus nur noch 12 Prozent. Zusammen mit der Grundförderung ergibt das 42 Prozent und damit rechnerisch maximal 11.445 Euro Zuschuss.
In diesem vereinfachten Beispiel liegen zwischen einem Antrag vor und nach dem Stichtag damit 1.435 Euro.
Die tatsächliche Förderung kann jedoch deutlich anders ausfallen. Je nach Einkommen und persönlicher Situation können weitere Boni hinzukommen, außerdem gelten Förderobergrenzen.
Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent
Nicht sämtliche Bestandteile der Heizungsförderung werden im Februar gekürzt.
Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Zusätzlich gibt es für selbstnutzende Eigentümer einen nach Einkommen gestaffelten Einkommensbonus.
Dieser beträgt derzeit 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bei bis zu 40.000 Euro und 10 Prozent bei bis zu 50.000 Euro. Für Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind wird bei der Berechnung zudem ein Familienzuschlag von 10.000 Euro berücksichtigt.
Grund- und Bonusförderungen können allerdings nicht unbegrenzt addiert werden. Grundsätzlich liegt die Obergrenze bei 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten einer Wohneinheit. Für bestimmte selbstnutzende Eigentümer mit niedrigerem Einkommen kann sie bis zu 80 Prozent betragen.
Wer 2027 eine Wärmepumpe einbauen will, muss noch eine Änderung beachten
Für Wärmepumpen steht 2027 zusätzlich eine weitere Änderung an.
Im ersten Quartal 2027 soll ein neuer Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Nach den derzeit veröffentlichten Förderbedingungen soll die Grundförderung für Wärmepumpen zunächst auf 15 Prozent sinken. Für Wärmepumpen, die innerhalb der Europäischen Union gefertigt, gebaut oder zusammengebaut wurden, soll ein zusätzlicher Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent hinzukommen.
Damit wären für diese Anlagen weiterhin 30 Prozent möglich. Bei Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt beziehungsweise zusammengebaut wurden, würde es dagegen bei 15 Prozent bleiben.
Wer für 2027 einen Wärmepumpentausch plant, sollte deshalb nicht nur den Zeitpunkt des Förderantrags, sondern auch die Förderfähigkeit des gewählten Modells im Blick behalten.
Bereits zugesagte Förderungen werden nicht nachträglich gekürzt
Für Eigentümer, die bereits eine Förderzusage erhalten haben, gibt es einen wichtigen Punkt: Die Degression soll bereits zugesagte Förderungen nicht nachträglich reduzieren.
Entscheidend ist deshalb insbesondere der Zeitpunkt des Förderantrags. Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums soll die schrittweise Absenkung ausdrücklich einen Anreiz schaffen, den Heizungstausch früher vorzunehmen.
Für Hauseigentümer, die ohnehin einen Heizungstausch für Anfang 2027 planen, kann der 31. Januar 2027 damit zu einem wichtigen Stichtag werden. Denn bereits einen Tag später sinken sowohl die maximal förderfähigen Kosten als auch der Klimageschwindigkeitsbonus – und weitere Kürzungen folgen anschließend im Halbjahresrhythmus.
immowelt Redaktionskodex
Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.
Geschrieben am
Seite weiterleiten
Artikel drucken