Ein bisschen Privatsphäre auf der eigenen Terrasse – klingt nach einer Selbstverständlichkeit, kann aber schnell zur rechtlichen Grauzone werden. Denn Sichtschutzelemente wie Zäune, Matten oder Pflanzenwände sind nicht überall gleich geregelt. Hier erfährst du, was wo erlaubt ist – und worauf du unbedingt achten solltest.
Grüner Sichtschutz mit Stil: Holzlamellen und ein bepflanztes Rankgitter sorgen für Privatsphäre auf der Terrasse – doch je nach Bundesland gelten unterschiedliche Regeln für die maximale Höhe solcher Elemente. Foto: Twopictures / stock.adobe.com
Warum die Vorschriften so unterschiedlich sind
In Deutschland regeln nicht nur die Landesbauordnungen, sondern oft auch die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer, was du auf deinem Balkon oder Grundstück aufstellen darfst. Und es wird noch komplizierter: Viele Städte und Gemeinden haben zusätzlich eigene Satzungen. Klingt bürokratisch – ist aber wichtig, um unnötigen Ärger zu vermeiden.
Warum die Vorschriften so unterschiedlich sind
| Bundesland | Max. Höhe | Besonderheiten |
| Baden-Württemberg | 1,80 m | Mehr Abstand bei Hecken über 1,80 m |
| Bayern | 1,50 m | In Städten oft restriktiver, z. B. München |
| Berlin & Brandenburg | 1,25 m | „Ortsüblichkeit“ zählt mehr als Maßband |
| Hamburg & Bremen | 1,20 m | Keine speziellen Nachbarrechtsgesetze |
| Hessen | 1,50–2,00 m | Je nach Ausführung und Ortsbild |
| Mecklenburg-Vorpommern | 1,20 m | Bauordnung beachten, Nachbarrecht weniger streng |
| Niedersachsen | 1,20 m | Anpassung an Umgebung wird empfohlen |
| NRW & Sachsen(-Anhalt) | 2,00 m | Großzügig, aber auf Abstand achten |
| Rheinland-Pfalz & Saarland | 1,20 m | „Ortsüblichkeit“ entscheidend |
| Schleswig-Holstein | 1,20 m | Besonders viele lokale Unterschiede |
| Thüringen | 1,50 m | Genehmigungsfrei bis zu dieser Höhe |
Tipp: Die genannten Höhen gelten meist für Einfriedungen an der Grundstücksgrenze. Auf dem Balkon sieht es anders aus – hier greift eher das Mietrecht und ggf. die Hausordnung!
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Was bedeutet eigentlich „ortsüblich“?
Wenn in der Verordnung steht, dass eine Sichtschutzhöhe „ortsüblich“ sein muss, dann ist nicht die reine Höhe ausschlaggebend, sondern was rundherum üblich ist. Gibt es in der Straße z. B. viele 2-Meter-Hecken, wird deine ebenfalls erlaubt sein. Sticht sie optisch negativ hervor, kann es Probleme geben – sogar rückwirkend.
Balkon: Mietrecht statt Baurecht
Wer zur Miete wohnt, muss zusätzlich prüfen, was der Mietvertrag oder die Hausordnung erlaubt. Hier ein paar Faustregeln:
- Freistehende Sichtschutzelemente (z. B. Paravents, Pflanzen, Stellwände) sind meist okay.
- Befestigungen an der Fassade oder am Geländer (bohren, schrauben) brauchen fast immer die Zustimmung des Vermieters.
- Farbliche Abweichungen (z. B. knallbunte Planen) können als optische Beeinträchtigung gelten – auch das kann Ärger geben.
Genehmigungspflicht: Wann es brenzlig wird
In folgenden Fällen ist eine Baugenehmigung erforderlich – oder zumindest ratsam:
- Sichtschutz über den oben genannten Höhen
- Mauerbau oder feste Konstruktionen an der Grundstücksgrenze
- Sichtschutz in Denkmal- oder Ensemble-Schutzgebieten
- Balkonumbauten, die das Erscheinungsbild des Hauses verändern
Besser vorher nachfragen als nachher abbauen
Sichtschutz schafft Lebensqualität, vor allem im städtischen Raum. Wer sich dabei an die regionalen Vorgaben hält und nicht übertreibt, ist rechtlich meist auf der sicheren Seite. Trotzdem gilt: Ein kurzer Anruf beim Bauamt oder Vermieter kann viel Ärger ersparen – besonders wenn der Sichtschutz höher, fester oder besonders auffällig geplant ist.
Geschrieben am 28.08.2025
von
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