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Couchsurfing oder schon Untervermietung? So schnell kann's richtig teuer werden

Autorenbild: Andreas Steger
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Wer seine Wohnung für ein paar Tage teilt, bewegt sich schnell in einer rechtlichen Grauzone. Zwischen freundschaftlicher Übernachtung und offizieller Untervermietung liegt oft nur ein schmaler Grat. Doch woran erkennt man den Unterschied – und wann kann es rechtlich heikel werden?

Was genau ist mit „Couchsurfing“ eigentlich gemeint?

Der Begriff stammt aus der Sharing-Community: Reisende schlafen für kurze Zeit kostenlos bei Privatpersonen, oft über Plattformen organisiert. Es geht um kulturellen Austausch, nicht ums Geschäftemachen. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei meist um eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung (§ 598 BGB) – also eine Art Leihgabe auf Zeit.

Wichtig: „Couchsurfing“ ist kein gesetzlich definierter Begriff. Es gibt also keine klare rechtliche Kategorie, sondern nur eine Bewertung im Einzelfall. Entscheidend sind:

  • Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts
  • persönliche Beziehung oder Bekanntschaft zwischen Gastgeber und Gast
  • Geld- oder Sachleistungen, die eventuell fließen
  • Art der Nutzung: private Gefälligkeit oder regelmäßiges Gästezimmer?

Ab wann gilt es als Untervermietung?

Sobald du deine Wohnung – oder Teile davon – gegen Entgelt an Dritte überlässt, spricht das für eine Untervermietung im Sinne von § 540 oder § 553 BGB. Das gilt auch, wenn:

  • du nur ein Zimmer vermietest und selbst in der Wohnung bleibst
  • der Gast nur wenige Tage bleibt, du aber eine Gegenleistung bekommst
  • du regelmäßig fremde Personen aufnimmst – etwa über Airbnb oder andere Plattformen

In diesen Fällen brauchst du in aller Regel die Zustimmung deines Vermieters. Wer ohne Erlaubnis untervermietet, riskiert eine Abmahnung oder sogar die Kündigung des Mietverhältnisses (vgl. z. B. LG Berlin, Urteil vom 03.02.2015 – 67 S 460/14).

Warum die Abgrenzung so wichtig ist

Es gibt keine feste Grenze, die Couchsurfing und Untervermietung voneinander trennt. Stattdessen kommt es auf die Gesamtsituation an. Schon kleine Details können rechtlich entscheidend sein:

  • Eine freiwillige Beteiligung an den Nebenkosten kann noch als Gefälligkeit gelten.
  • Regelmäßige Zahlungen oder das Anbieten der Unterkunft auf kommerziellen Plattformen sprechen für eine entgeltliche Nutzung.
  • Wenn du nicht selbst anwesend bist, wirkt das schnell wie eine (zeitweise) Überlassung der ganzen Wohnung – was genehmigungspflichtig ist.
  • In Städten mit Zweckentfremdungsverboten (z. B. Berlin, München, Hamburg) kann bereits eine kurzfristige Vermietung als illegal gelten, auch unabhängig vom Mietrecht.

Was gilt für Mieter?

Wenn du nur gelegentlich Gäste empfängst – etwa Freunde oder Verwandte – brauchst du keine Genehmigung, solange du kein Geld nimmst und die Nutzung im üblichen Rahmen bleibt. Problematisch wird es, wenn:

  • du regelmäßig Fremde beherbergst
  • du die Wohnung auf öffentlichen Plattformen anbietest
  • Entgelt oder Sachleistungen vereinbart werden
  • oder der Eindruck entsteht, dass du dauerhaft ein Gästezimmer betreibst

Auch unentgeltliche Aufenthalte können zustimmungspflichtig sein, wenn sie langfristig oder strukturell einer Untervermietung ähneln. Der BGH (VIII ZR 210/13) hat z. B. entschieden, dass der Vermieter bei berechtigtem Interesse die Untervermietung eines Teils der Wohnung nicht verweigern darf – aber nur, wenn du die Nutzung vorher anzeigst und genehmigen lässt.

Und was gilt für Eigentümer?

Wer eine Eigentumswohnung selbst nutzt, darf grundsätzlich Gäste aufnehmen – ob Freunde oder Fremde. Dennoch können Teilungserklärungen, Hausordnungen oder lokale Vorschriften Einschränkungen enthalten. In WEGs (Wohnungseigentümergemeinschaften) können andere Eigentümer mitentscheiden, ob eine gewerbliche Nutzung zulässig ist.

Auch hier gilt: Wer regelmäßig vermietet, braucht ggf. eine Genehmigung durch die Stadt, etwa im Rahmen des Zweckentfremdungsgesetzes. In Berlin ist dafür z. B. eine behördliche Registrierung erforderlich.

Fazit: Der schmale Grat zwischen Gastfreundschaft und Mietrecht kann schnell zur Stolperfalle werden – besonders dann, wenn man ohne Absprache fremde Personen beherbergt oder Geld fließt.

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