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Beste Überwachungskamera - und rechtliche Hürden: So sicherst du dich am besten vor Einbrechern ab

Autorenbild Kilian Treß
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Die dunkle Jahreszeit bringt steigende Einbruchszahlen. Wohnungseigentümer stehen jedoch beim Einbruchschutz vor rechtlichen Hürden. Was ist erlaubt – und was muss die Eigentümergemeinschaft beschließen?

Was Wohnungseigentümer alleine tun dürfen

Mit den kürzeren Tagen steigt die Gefahr von Wohnungseinbrüchen. Im Jahr 2023 verzeichnete die Polizei 77.819 Wohnungseinbrüche, eine Zunahme um rund 18 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Dies macht den Schutz vor Einbrüchen wichtiger denn je, besonders in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), wo das Gemeinschaftseigentum eine entscheidende Rolle spielt.

Da Fenster, Türen und andere Zugänge häufig als Gemeinschaftseigentum gelten, können Eigentümer nicht ohne Weiteres Sicherheitsmaßnahmen wie verstärkte Fenster oder Türen einbauen. Auch wenn sie das Sondereigentum betreffen, sind diese Bauteile meist fest mit dem Gemeinschaftseigentum verbunden. Dr. Sandra von Möller vom Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) erklärt dazu: „Auch Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum, selbst wenn diese in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesen sind.“ Eigentümer müssen daher immer einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft einholen, wenn sie die Fenster oder Türen ihrer Wohnungen nachrüsten möchten.

Der rechtliche Rahmen: Was die WEG erlauben muss

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht vor, dass Eigentümer einen Anspruch auf „angemessene bauliche Veränderungen“ haben, die dem Einbruchschutz dienen. In der Praxis bedeutet dies, dass die WEG Maßnahmen wie das Nachrüsten von Fenstersicherungen oder den Einbau einbruchhemmender Türen nicht grundlos ablehnen darf, solange diese als angemessen gelten. Doch der Weg dahin führt über die Eigentümerversammlung: Ein entsprechender Antrag muss dort zur Abstimmung gestellt werden, und die anfallenden Kosten trägt der Antragsteller.

Allerdings hat die WEG ein Mitspracherecht bei der genauen Ausführung. So kann die Eigentümergemeinschaft beispielsweise bestimmte Sicherheitsstandards oder Farbgestaltungen vorschreiben. Dr. von Möller rät daher, den Antrag möglichst konkret auszugestalten und auch Kostenvoranschläge beizufügen, um die Zustimmung zu erleichtern.

Gemeinschaftliche Maßnahmen für mehr Sicherheit

Neben individuellen Maßnahmen gibt es auch Schutzvorkehrungen, die sinnvollerweise von der gesamten WEG beschlossen und finanziert werden sollten. Dazu zählen beispielsweise einbruchhemmende Eingangstüren, Alarmanlagen, Gegensprechanlagen oder die Installation von Außenbeleuchtung und Videoüberwachung für die Wohnanlage.

Eine der beliebtesten Kameras ist die 330er Serie von eufy Security*, die auch in vielen Test als die beste abschneidet. Der Einbau erfordert aber eine qualifizierte Mehrheit bei der Abstimmung, was bedeutet, dass mehr als zwei Drittel der Stimmen und mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile dafür stimmen müssen. Ohne diese Mehrheit tragen nur die befürwortenden Eigentümer die Kosten.

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Fördermöglichkeiten für Einbruchschutz

Ob individuell oder gemeinschaftlich geplant – vor der Umsetzung sollten sich Wohnungseigentümer über Fördermöglichkeiten informieren. Die KfW und verschiedene kommunale Programme bieten Zuschüsse, die die Kosten für Sicherheitstechnik senken können.

Mit Außenkameras ist bei Wohnungseigentum Vorsicht geboten. Sie betreffen fast immer das Gemeinschaftseigentum, also Fassade, Hauseingang, Treppenhaus oder Gartenanlage – und dürfen nicht einfach ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft angebracht werden. Nur wenn der Bereich zum Sondereigentum gehört und ausschließlich das eigene Grundstück oder die eigene Terrasse zeigt, ist eine Installation grundsätzlich erlaubt.

Wichtig ist außerdem: öffentliche Wege oder Nachbargrundstücke dürfen nicht gefilmt werden. Auch eine ständige Aufzeichnung ist unzulässig, wenn kein konkreter Anlass besteht. Bei gemeinschaftlichen Flächen gilt zudem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – das bedeutet: klare Hinweisschilder, kurze Speicherzeiten, kein Ton und Zugang nur für Befugte.

Kurz gesagt: Eine Kamera darf nur das eigene Eigentum erfassen und nicht in die Privatsphäre anderer eingreifen. Wer Gemeinschaftsflächen überwachen will, braucht immer die Zustimmung der WEG.

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