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Altbau vor 1993? Diese Asbest-Pflichten gelten beim Renovieren

Autorenbild: Andreas Steger

Wer in einem älteren Gebäude bohrt, schleift oder Wände entfernt, kann unbemerkt Asbestfasern freisetzen. Die Gefahr steckt nicht nur in bekannten Asbestzementplatten, sondern möglicherweise auch in Putzen, Klebern und Bodenbelägen. Was Eigentümer vor Beginn der Arbeiten mitteilen müssen, wann eine Materialprobe notwendig wird und welche Aufgaben der Fachbetrieb übernimmt.

Warum Asbest bei Renovierungen noch immer ein Thema ist

Asbest wurde in Deutschland über Jahrzehnte in zahlreichen Bauprodukten eingesetzt. Das Material war hitzebeständig, langlebig, schwer entflammbar und vergleichsweise günstig. Seit dem 31. Oktober 1993 gilt in Deutschland ein umfassendes Asbestverbot.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Asbest aus dem Gebäudebestand verschwunden ist. Wer ein älteres Haus oder eine ältere Wohnung renoviert, kann weiterhin auf asbesthaltige Materialien treffen. Problematisch wird das vor allem, wenn Bauteile bearbeitet, beschädigt oder entfernt werden.

Solange Asbest fest im Material gebunden und das Bauteil unbeschädigt ist, werden normalerweise deutlich weniger Fasern freigesetzt. Beim Bohren, Schleifen, Sägen, Fräsen oder Abbrechen können jedoch feinste Fasern in die Luft gelangen. Werden sie eingeatmet, können sie Jahrzehnte später schwere Erkrankungen wie Asbestose, Lungenkrebs oder ein Mesotheliom verursachen.

Wo kann Asbest im Haus stecken?

Viele verbinden Asbest vor allem mit grauen Dach- und Fassadenplatten. Tatsächlich wurde es in wesentlich mehr Produkten verarbeitet. Mögliche Fundstellen sind unter anderem:

  • Dach- und Fassadenplatten aus Asbestzement
  • alte Lüftungs- und Abwasserrohre
  • Brandschutzplatten und Verkleidungen
  • Vinyl-Asbest-Platten und sogenannte Floor-Flex-Platten
  • Kleber unter alten Bodenbelägen
  • Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber
  • Dichtungen und Schnüre an Heizungsanlagen
  • Fensterbänke, Blumenkästen und andere Formteile
  • Leichtbau- und Feuerschutzplatten
  • Nachtspeicheröfen und ältere technische Anlagen

Ob ein Material tatsächlich Asbest enthält, lässt sich mit bloßem Auge meist nicht zuverlässig feststellen. Auch Farbe, Struktur oder Herstellerangaben reichen häufig nicht für eine sichere Beurteilung aus.

Der entscheidende Stichtag: 31. Oktober 1993

Bei Gebäuden, die vor dem Asbestverbot errichtet wurden, muss grundsätzlich damit gerechnet werden, dass asbesthaltige Baustoffe vorhanden sein können. Das gilt nicht nur für Gebäude aus den 1950er- bis 1970er-Jahren. Auch in den 1980er-Jahren und zu Beginn der 1990er-Jahre wurden noch entsprechende Produkte verwendet.

Besondere Aufmerksamkeit ist bei Gebäuden mit einem Baujahr zwischen 1993 und 1996 erforderlich. Hier kann das angegebene Fertigstellungsjahr allein irreführend sein: Ein 1994 fertiggestelltes Gebäude könnte bereits vor dem Asbestverbot begonnen worden sein.

Deshalb verlangt die Gefahrstoffverordnung bei Objekten aus diesem Zeitraum möglichst die Angabe des tatsächlichen Baubeginns. Ist dieser nicht mehr feststellbar, muss zumindest das Baujahr mitgeteilt werden.

Welche Pflichten haben Eigentümer?

Die aktuelle Gefahrstoffverordnung spricht nicht nur vom Eigentümer, sondern vom „Veranlasser“ der Arbeiten. Das ist die Person oder das Unternehmen, das die Bau- oder Renovierungsarbeiten beauftragt. Bei einer privaten Sanierung ist das in der Regel der Haus- oder Wohnungseigentümer.

Nach § 5a Gefahrstoffverordnung muss der Veranlasser dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten schriftlich oder elektronisch mitteilen:

  • wann das Gebäude errichtet beziehungsweise begonnen wurde,
  • welche Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte vorliegen,
  • ob Schadstoffuntersuchungen durchgeführt wurden,
  • ob Asbest oder andere Gefahrstoffe bekannt sind,
  • an welchen Stellen Gefahrstoffe vermutet werden,
  • ob frühere Sanierungen oder Schadstoffbeseitigungen stattgefunden haben.

Eigentümer müssen dafür die Unterlagen heranziehen, die ihnen mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind. Dazu können Bauakten, frühere Gutachten, Rechnungen, Sanierungsunterlagen, Baubeschreibungen oder Informationen früherer Eigentümer gehören.

Eine allgemeine Pflicht, vor jedem Auftrag auf eigene Kosten das gesamte Gebäude auf Asbest untersuchen zu lassen, besteht dagegen nicht.

Wichtig: Informationen dürfen nicht verschwiegen werden. Wer von einem Asbestverdacht, einem früheren Untersuchungsergebnis oder einer bekannten Belastung weiß, muss das beauftragte Unternehmen darüber informieren. Die Mitwirkungspflichten gelten ausdrücklich auch für private Haushalte.

Wer muss eine Asbestprüfung veranlassen?

Das ausführende Unternehmen muss vor Beginn der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Dabei muss es die Angaben des Auftraggebers, das Alter des Gebäudes, die betroffenen Bauteile und die geplanten Arbeitsverfahren berücksichtigen.

Reichen die vorhandenen Informationen nicht aus, darf das Unternehmen nicht einfach davon ausgehen, dass kein Asbest vorhanden ist. Je nach Tätigkeit muss es:

  • zusätzliche Unterlagen anfordern,
  • eine fachkundige Beurteilung vornehmen,
  • eine Materialprobe beziehungsweise Erkundung empfehlen,
  • ein geeignetes Arbeitsverfahren wählen,
  • besondere Schutzmaßnahmen festlegen,
  • die Arbeiten bis zur Klärung zurückstellen.

Die eigentliche Erkundung kann als zusätzliche Leistung berechnet werden. Deshalb sollte bereits vor Vertragsabschluss geklärt werden, ob Materialproben erforderlich sind, wer sie beauftragt und welche zusätzlichen Kosten entstehen können.

Wann ist eine Materialprobe sinnvoll?

Eine Analyse ist vor allem dann sinnvoll, wenn drei Bedingungen zusammenkommen:

  1. Das Gebäude oder der betroffene Bauteil stammt möglicherweise aus der Zeit vor dem Asbestverbot.
  2. Das Material könnte nach Art und Verwendung Asbest enthalten.
  3. Bei den geplanten Arbeiten wird das Material beschädigt, bearbeitet oder entfernt.

Typische Beispiele sind das Entfernen alter Bodenplatten, das Abschlagen von Fliesen, das Fräsen von Leitungsschlitzen, das Schleifen von Spachtelmassen oder das Bohren in unbekannte Wand- und Deckenaufbauten.

Die Probe sollte fachgerecht entnommen werden. Wer ein verdächtiges Material ohne Schutz selbst abbricht oder anschleift, kann bereits bei der Probenahme Fasern freisetzen und den Wohnraum kontaminieren.

Was hat sich für Fachbetriebe geändert?

Die Gefahrstoffverordnung arbeitet bei Asbest mit einem risikobezogenen Maßnahmenkonzept. Dabei werden Tätigkeiten anhand der erwarteten Faserkonzentration in drei Bereiche eingeteilt:

  • niedriges Risiko: weniger als 10.000 Fasern pro Kubikmeter
  • mittleres Risiko: weniger als 100.000 Fasern pro Kubikmeter
  • hohes Risiko: mehr als 100.000 Fasern pro Kubikmeter

Je höher das Risiko, desto strenger sind die Anforderungen an Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen, Qualifikation und Zulassung.

Seit Dezember 2025 wurden die Vorschriften für Unternehmen nochmals erweitert. Nach Angaben der BG BAU benötigen Betriebe inzwischen auch für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich eine Genehmigung. Außerdem müssen sie bei der Anzeige von Asbestarbeiten zusätzliche Angaben machen – unter anderem zu den eingesetzten Beschäftigten, deren Fachkunde und der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Für Eigentümer bedeutet das: Nicht jeder allgemeine Handwerksbetrieb darf jede Arbeit an asbesthaltigen Materialien übernehmen. Vor der Beauftragung sollte geklärt werden, ob der Betrieb für die konkrete Tätigkeit qualifiziert und gegebenenfalls zugelassen ist.

Was gilt für Heimwerker?

Die Tatsache, dass Eigentümer kein flächendeckendes Asbestgutachten erstellen müssen, ist kein Freibrief für ungeschützte Eigenleistungen.

Bei einem Asbestverdacht sollten Heimwerker insbesondere auf folgende Arbeiten verzichten:

  • verdächtige Platten bohren oder zersägen
  • alte Bodenbeläge abschleifen
  • Fliesenkleber oder Spachtelmasse trocken abschleifen
  • Asbestzementplatten zerbrechen
  • Bauteile mit Hochdruck reinigen
  • asbesthaltige Materialien mit gewöhnlichem Hausstaubsauger absaugen
  • Bruchstücke über den Hausmüll entsorgen

Eine einfache Staubmaske bietet keinen ausreichenden Schutz. Zudem können Fasern über Kleidung, Schuhe, Werkzeuge und Staub in andere Räume getragen werden.

Wird bei laufenden Arbeiten ein verdächtiges Material entdeckt, sollten die Arbeiten sofort beendet werden. Der Bereich sollte möglichst nicht mehr betreten und nicht trocken gefegt oder abgesaugt werden. Anschließend ist eine fachkundige Bewertung erforderlich.

Darf eine Solaranlage auf ein Asbestdach montiert werden?

Die feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung eines Asbestzementdachs bleibt verboten. Dazu zählt grundsätzlich auch die Montage einer Photovoltaikanlage auf einem solchen Dach.

Wer eine Solaranlage plant und noch ein Asbestzementdach besitzt, muss daher in der Regel zunächst eine fachgerechte Sanierung beziehungsweise Erneuerung der Dacheindeckung einplanen. Das kann die Gesamtkosten des Solarprojekts erheblich erhöhen und sollte bereits bei der Finanzierung berücksichtigt werden.

Auch das Reinigen oder Beschichten alter Asbestzementdächer ist nicht ohne Weiteres erlaubt. Solche Arbeiten können erhebliche Fasermengen freisetzen.

Wie finde ich einen geeigneten Fachbetrieb?

Vor der Auftragsvergabe sollten Eigentümer mehrere Punkte schriftlich klären:

  • Hat der Betrieb Erfahrung mit Arbeiten in asbestverdächtigen Gebäuden?
  • Liegt die erforderliche Sach- beziehungsweise Fachkunde vor?
  • Benötigt der Betrieb für die geplanten Arbeiten eine Zulassung oder Genehmigung?
  • Wer übernimmt eine notwendige Materialprobe?
  • Welche Schutz- und Abschottungsmaßnahmen sind vorgesehen?
  • Wie wird belastetes Material verpackt und entsorgt?
  • Sind Analyse, Schutzmaßnahmen und Entsorgung bereits im Angebot enthalten?
  • Wie wird der Arbeitsbereich nach Abschluss gereinigt und freigegeben?

Ein besonders günstiges Pauschalangebot ist bei Schadstoffarbeiten nicht automatisch die beste Wahl. Fehlende Schutzmaßnahmen können nicht nur Beschäftigte gefährden, sondern auch das gesamte Gebäude mit Asbestfasern belasten.

Checkliste: So gehst du vor der Renovierung vor

  1. Baujahr und Baubeginn feststellen: Prüfe Kaufunterlagen, Bauakte und frühere Sanierungsunterlagen.
  2. Betroffene Bauteile identifizieren: Welche Wände, Böden, Decken, Kleber oder Verkleidungen werden bearbeitet?
  3. Vorhandene Informationen sammeln: Suche nach Gutachten, Rechnungen und Hinweisen auf frühere Schadstoffsanierungen.
  4. Unterlagen schriftlich übermitteln: Gib alle bekannten Informationen an den beauftragten Betrieb weiter.
  5. Asbestverdacht ansprechen: Lass dir erklären, wie der Betrieb die Gefährdung beurteilt.
  6. Materialprobe klären: Vereinbare, wer eine notwendige Analyse beauftragt und bezahlt.
  7. Qualifikation kontrollieren: Prüfe, ob der Betrieb die erforderlichen Nachweise besitzt.
  8. Erst nach der Klärung beginnen: Starte keine stauberzeugenden Eigenarbeiten auf Verdacht.
  9. Entsorgung dokumentieren: Lass dir die fachgerechte Entsorgung belasteter Materialien bestätigen.

Fazit: Keine allgemeine Erkundungspflicht – aber klare Verantwortung

Eigentümer müssen ihr Gebäude nicht vor jeder Renovierung vollständig auf Asbest untersuchen lassen. Sie müssen dem ausführenden Unternehmen jedoch alle verfügbaren Informationen bereitstellen und sich mit zumutbarem Aufwand um zugängliche Unterlagen bemühen.

Die fachliche Gefährdungsbeurteilung liegt beim ausführenden Unternehmen. Ist die Situation unklar, kann eine Materialanalyse notwendig werden – und der Betrieb kann die Arbeiten bis zur Klärung zurückstellen.

Für Häuser aus der Zeit vor dem Asbestverbot gilt deshalb: Erst Baujahr und Bauteile prüfen, dann bohren, schleifen oder abbrechen. Wer den möglichen Asbestverdacht frühzeitig klärt, schützt nicht nur Handwerker und Bewohner, sondern vermeidet auch Baustopps, zusätzliche Kosten und eine Verteilung gefährlicher Fasern im gesamten Gebäude.

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