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Möblierte Wohnung mieten: Ist eine Laufzeit von 6 Monaten möglich?

Autorenbild: Andreas Steger
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Wenn du eine Möblierte Wohnung nur für kurze Zeit mieten oder vermieten möchtest, stellst du dir vielleicht die Frage: Darf der Mietvertrag auf nur sechs Monate begrenzt werden? Grundsätzlich gelten in Deutschland feste gesetzliche Regeln zur Mindestlaufzeit und zur Verlängerung eines Mietvertrags. Dennoch gibt es Ausnahmen, die eine zeitlich begrenzte Vermietung rechtlich zulässig machen.

Standard: Ein Jahr oder unbefristet

Für eine Möblierte Wohnung als Hauptwohnsitz gibt es keine gesetzliche Mindestlaufzeit von einem Jahr, wie es in Frankreich der Fall ist. Nach deutschem Mietrecht kannst du einen Mietvertrag entweder:

  • unbefristet abschließen – das ist der Regelfall, oder
  • befristet nach § 575 BGB, wenn ein gesetzlich anerkannter Befristungsgrund vorliegt.

Typische Gründe sind:

  • der Vermieter möchte die Wohnung später selbst nutzen (Eigenbedarf),
  • es ist eine größere Renovierung oder Sanierung geplant,
  • die Wohnung soll nach der Befristung für betriebliche Zwecke oder Angehörige benötigt werden.

Ohne einen solchen Befristungsgrund ist ein Mietvertrag mit fester Laufzeit – z. B. für 6 Monate – unwirksam. Er gilt dann automatisch als unbefristet.

Sonderfall: Studenten und Zwischenmiete

Es gibt jedoch Konstellationen, in denen ein Mietvertrag über 6 Monate zulässig und auch sinnvoll ist. Dazu gehören:

  • Zwischenmiete: Wenn der Vermieter selbst vorübergehend abwesend ist (z. B. wegen eines Auslandsaufenthalts), darf die Wohnung befristet weitervermietet werden.
  • Studenten: Für Studierende sind zeitlich begrenzte Verträge üblich, oft für ein Semester oder zwei. Auch hier muss aber ein Befristungsgrund angegeben sein, etwa die spätere Eigennutzung.
  • Möbliertes Zimmer im Vermieterhaushalt: Hier gelten noch flexiblere Regeln. Du kannst den Vertrag von Anfang an auf wenige Monate begrenzen und hast zudem kürzere Kündigungsfristen.

Alternative: Zeitmietvertrag statt 6-Monats-Bindung

Wenn du nur kurzfristig möbliert wohnen möchtest, ist der sicherste Weg ein befristeter Mietvertrag nach § 575 BGB. Wichtig ist dabei:

  • Die Befristung muss schriftlich im Mietvertrag begründet sein.
  • Ein Vertrag über 6 Monate ist möglich, wenn ein gültiger Grund vorliegt.
  • Ohne Grund wird der Vertrag automatisch als unbefristet gewertet.

Für Vermieter lohnt es sich, diesen Punkt besonders sorgfältig zu prüfen – sonst verliert man die gewünschte Flexibilität.

Fazit: 6 Monate sind möglich, aber nicht die Regel

Ein Mietvertrag über 6 Monate für eine Möblierte Wohnung ist in Deutschland möglich, aber an strenge Bedingungen geknüpft. Am unkompliziertesten ist die Regelung bei möblierten Zimmern im eigenen Haushalt oder bei Zwischenmieten. Für ganze Wohnungen ist dagegen ein Befristungsgrund zwingend erforderlich.

Wenn du also nur für ein halbes Jahr mieten oder vermieten möchtest, solltest du unbedingt den Vertrag rechtlich sauber gestalten – sonst wird automatisch ein unbefristeter Mietvertrag daraus.

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