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Schneeräumen: Wann besteht Schneeräumpflicht?

Wer ist für das Schneeräumen zuständig und wann muss Schnee geräumt werden? Wir erklären die Pflichten rund um den Winterdienst – für Mieter, Vermieter und Eigentümer. Inklusive Schneeräumplan zum Download.

Schneeräumen: Das Wichtigste in Kürze

  • Auf Gehwegen muss zu festgelegten Zeiten Schnee geräumt werden. Bei anhaltendem Schneefall sogar mehrmals am Tag.
  • Räum- und Streupflicht gilt für alle Gehwege entlang privater Grundstücke. Dazu gehören auch unbefestigte Wege.
  • Eigentümer haften für Unfälle. Mieter nur dann, wenn ihnen per Mietvertrag die Verantwortung fürs Schneeräumen übertragen wurde.
  • Streusalz ist in den meisten Regionen verboten.

Schneeräumen: Mieter oder Eigentümer?

Gemeinden sind für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen und Wegen zuständig. Gewisse Verkehrssicherungspflichten übertragen sie in der Regel auf die Eigentümer.

Für das Schneeräumen vorm Haus und den angrenzenden Gehwegen sind daher oft Hauseigentümer und Vermieter verantwortlich. Sie haften auch bei Unfällen, wenn Gehwege nicht ordentlich und rechtzeitig geräumt und gestreut sind.

Vermieter können die Pflicht zum Schneeräumen im Mietvertrag auf die Mieter übertragen (BGH, Az.: VI ZR 126/07).

Schneeräumen: Schneeräumplan zum Aushang im Hausflur

Du bist Vermieter und willst die Schneeräumpflicht organisieren? Hier findest du einen Schneeräumplan für deine Mieter.

Jetzt herunterladen

Schneeräumen: Wann muss geräumt werden?

Zu welcher Uhrzeit Hausbesitzer, Vermieter oder Mieter Schneeschippen müssen, richtet sich nach der jeweiligen Ortssatzung der Stadt oder Gemeinde.

Üblicherweise gelten folgende Räum- und Streuzeiten auch an Feiertagen:

  • Unter der Woche zwischen 7 Uhr und 20 Uhr
  • An Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr oder 9 Uhr bis 20 Uhr

Bei starkem Schneefall besteht die Räumpflicht von Schnee auch mehrmals täglich laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: VI ZR 49/03). Jedoch müssen Anwohner bei viel Schnee „nicht alle Viertelstunde raus“, sagt Rechtsanwalt Gerhard Frieser vom Eigentümerverband Haus & Grund Nürnberg, „sondern eben in regelmäßigen Abständen.“ Aber: Bei Glatteisbildung muss in der Regel unverzüglich gestreut werden. Wer sagt, ‚Streuen ist zwecklos‘, muss dies notfalls beweisen können (BGH, Az.: VI ZR 219/04).

Richtig Schneeräumen und Streuen. So geht’s

  1. Erst räumen: Mit dem Schneeschieber und der Schneeschaufel die obere Schneeschicht beseitigen. Auch Schneefräsen sind erlaubt, allerdings sehr laut. Wer aufgrund seiner Arbeit schon vor 7 Uhr fräsen will, sollte bei der Gemeinde nachfragen, welche Zeiten erlaubt sind.
  2. Dann streuen: Gefrorene Schneeplatten und Glatteis mit Streumitteln, wie Sand, Granulat oder Splitt bestreuen.
  3. Wohin mit dem Schnee? Der Schnee sollte nicht auf den Gehweg, die Fahrbahn oder das Nachbargrundstück geschippt werden. Am besten sprechen sich Eigentümer mit dem Nachbarn über einen Ablageplatz ab. Bietet nur der Bürgersteig Platz, sollte der Schnee behinderungsfrei am Fahrbahnrand aufgetürmt werden. Rinnsteine und Abwasseröffnungen müssen dabei frei bleiben.

Streusalzregelungen und Bußgelder in deutschen Großstädten

In vielen deutschen Städten und Kommunen ist der Einsatz von aggressivem Salz zum Entfernen von Eis verboten. Wie der Einsatz von Salz in den 14 größten deutschen Städten geregelt ist und was es kostet, wenn Bürger gegen ein Streusalzverbot verstoßen und ihren Räum- und Streupflichten nicht nachkommen. Hinzu kommt dann meist noch Schmerzensgeld:

Stadt Ist der Einsatz von Streusalz verboten? Wie hoch ist das Bußgeld beim Verstoß gegen Räum- und Streupflichten?
Berlin Ja Bis zu 10.000 Euro
Hamburg Ja Bis zu 50.000 Euro
München Ja Nicht näher genannt
Köln Ja Nicht näher genannt
Frankfurt am Main Ja, Ausnahme: Eisregen oder wenn das Glatteis auf andere Weise nicht beseitigt werden kann Bis zu 1.000 Euro
Stuttgart Ja, Ausnahme: Eisregen Bis zu 500 Euro
Düsseldorf Ja, Ausnahme: Gefährliche Stellen wie Treppen und Rampen Bis zu 1.000 Euro
Leipzig Ja, Ausnahme: Blitzeis Bis zu 500 Euro
Dortmund Ja, Ausnahme: Besondere klimatische Verhältnisse und gefährliche Stellen Nicht näher genannt
Essen Ja, Ausnahme: außergewöhnliche Wetterlagen und an gefährlichen Stellen, wie Treppen Nicht näher genannt
Bremen Ja, Ausnahme: Auftauen von festgetretenem Schnee und Glatteis Nicht näher genannt
Dresden Ja, Ausnahme: Gefährliche Stellen wie Treppen Bis zu 500 Euro
Hannover Ja Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße: bis 25.000 Euro
Nürnberg Ja Nicht näher genannt

Wie breit muss Schnee geräumt werden?

  • Oft genutzte Fußwege wie Eingangsbereiche, Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus in den meisten Kommunen: 1,20 bis 1,50 Meter.
  • Weniger oft genutzte Wege, etwa zu Mülltonnen, Parkplätzen und anderen zu erreichenden Orten auf dem Grundstück: mindestens 0,50 Meter.

Für die häufigsten Sonderfälle rund um die Räumpflicht gibt es meist kommunale Regelungen, zum Beispiel:

  • Verläuft ein Fußweg, zum Beispiel zur Mülltonne, zwischen dem eigenen und dem Nachbarhaus, heißt es: Schneeschippen bis zur Mitte.
  • Bei Kreuzungen und Straßen gilt die Räumpflicht bis zur Fahrbahnkante.
  • An Bushaltestellen sollen Bürger nicht die Gehwegmitte räumen und streuen, sondern den Straßenrand, damit Fahrgäste den Bus erreichen können.

Schneeräumen: Welche Pflichten hat der Vermieter?

Auch wenn die Schneeräumpflicht per Mietvertrag auf den Mieter übertragen wurde, hat der Vermieter weiter die Verantwortung. Das sind seine Pflichten:

  • Eine faire Aufteilung des Schneeräumens auf die Mieter. Mit einem Schneeräumplan lässt sich die Verteilung der Räum- und Streupflicht auf die Mietparteien am besten organisieren. Jetzt Schneeräumplan kostenlos downloaden
  • Bereitstellung der notwendigen Geräte zum Schneeräumen und in der Regel auch des Streuguts, laut Rechtsanwalt Frieser. Dazu zählen beispielsweise Schneeschieber und Schneeschaufel sowie Splitt, Asche oder Sand. Ausnahme: Es wurde im Mietvertrag anders vereinbart. Die Verwendung von Salz ist in den meisten Satzungen der Kommunen verboten.
  • Der Vermieter hat weiterhin eine Kontroll- und Überwachungspflicht, egal ob die Mieter oder der Winterdienst das Schneeräumen übernehmen. Das heißt, er muss regelmäßig prüfen, ob ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde (OLG Dresden 7 U 905/96; OLG Köln 19 U 37/95). Rechtsexperte Friese empfiehlt eine Kontrolle zwei bis dreimal pro Woche.
  • Der Schutz vor Dachlawinen und Eiszapfen. Sie können eine Gefahr für Fußgänger sein oder parkende Autos beschädigen. Eigentümer müssen Passanten mit einem Warnschild vor etwaigen Dachlawinen warnen. Das gehört zu den Verkehrssicherungspflichten von Hauseigentümern. Verletzt eine abgehende Lawine eine Person, haftet der Hauseigentümer.

Achtung: Die Räum- und Streupflicht lässt sich grundsätzlich nicht durch Warnschilder umgehen, weil sie die Verkehrssicherungspflicht nicht aufheben. Sie können jedoch den Nutzer veranlassen, besonders vorsichtig zu sein.

Muss der Mieter Schneeräumen?

Mieter, die per Mietvertrag zum Schneeräumen verpflichtet sind, übernehmen die Verantwortung für das ordentliche, rechtzeitige Schneeräumen und haften bei Verstößen für Unfälle. „Voraussetzung ist ein klarer Hinweis auf die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag“, sagt Rechtsanwalt Frieser. 

Alternativ wäre auch ein Absatz in der Hausordnung möglich, wenn diese wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist. Der Vermieter muss das Schneeräumen auf alle Mieter gleichermaßen verteilen. Ein Gewohnheitsrecht beispielsweise, dass Erdgeschossmieter automatisch streuen müssen, gibt es nicht (OLG Frankfurt 16 U 123/8). Nur im Rahmen einer individuellen Vereinbarung wäre es denkbar, dass ein einzelner Mieter dauerhaft die Schaufel in die Hand gedrückt bekommt.

Schneeräumen: Was muss im Mietvertrag geregelt sein?

Im Mietvertrag müssen alle Rechte und Schneeräumpflichten genau geregelt sein. Zum Beispiel, dass die Mieter eines Hauses abwechselnd streuen müssen. Bei der Organisation des Wunterdienstes hilft zum Beispiel ein Schneeräumplan.

FAQ zum Schneeräumen

Muss der Mieter auch das Streumittel kaufen?

Die Besorgung der Streumittel kann über den Mietvertrag ebenfalls zur Mieterpflicht gemacht werden. (AG Wuppertal WM 82, 114: AG Bochum WM 81, U5, AG Witten WM 81, U5, AG Solingen WM 79, 239). Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es dazu allerdings bislang nicht.

Info: Die meisten Kommunen verbieten Streusalz, weil es die Umwelt zu stark belastet. Asche, Sand, Granulat oder Splitt sind eine gute Alternative. Solche abstumpfenden Mittel gibt es beispielsweise im Baumarkt oder beim städtischen Wertstoffhof. Viele Gemeinden stellen außerdem Streugutkisten auf, aus denen sich Bürger bedienen dürfen.

Muss ich auf dem Balkon Schneeräumen?

Für Balkon und Dachterrasse gibt es im Gegensatz zu Gehwegen keine generelle Schneeräumpflicht. Oft halten Vermieter aber eine solche Pflicht im Mietvertrag oder in der Hausordnung fest. In diesem Fall müssen Mieter auch diese Flächen von Eis und Schnee zu befreien.

Welche Mieter müssen nicht Schneeräumen?

Altersschwache sind nicht zum Schneeräumen verpflichtet. Das haben im Falle von Mietern bereits mehrere Amts- und Landgerichte entschieden (z.B. AG Hamburg-Altona, Az.: 318A C 146/06).

In so einem Fall müssen Vermieter diese Pflicht übernehmen und sich selbst um den Schnee kümmern oder einen Räumdienst beauftragen. Die Kosten dafür tragen wiederum alle Mieter gemeinsam über die Nebenkostenabrechnung.

Achtung: Richter haben in der Vergangenheit auch andere Urteile gefällt und entschieden, dass kranke Mieter selbst für eine Vertretung am Schneeschieber sorgen müssen.

Schneeräumen: Welche Regelungen gelten in der WEG?

In der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fassen die Eigentümer in der Regel einen Beschluss, in dem sie den Winterdienst im Rahmen einer Hausordnung regeln oder beauftragen den Hausverwalter eine Hausordnung aufzustellen. Dieser ist auch für die Durchführung der Hausordnung verantwortlich und kann Eigentümer, die ihrer Schneeräumpflicht nicht nachkommen auch förmlich abmahnen (§ 27 WEG).

Die Wohnungseigentümer können auch mehrheitlich beschließen, einen Schneeservice mit dem Winterdienst zu beauftragen. Die Kosten dafür werden unter den Hauseigentümern aufgeteilt, meist nach der Größe ihres Anteils am Gemeinschaftseigentum.

Achtung: Zwar können Wohnungseigentümergemeinschaften per Mehrheitsbeschluss einen externen Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragen. Umgekehrt kann aber kein einzelnes Mitglied per Mehrheitsbeschluss zum Schneeschieben gezwungen werden. Die Entscheidung fürs Schaufeln und Streuen muss einstimmig ausfallen, laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: V ZR 161/11).

Wer muss in einer WEG keinen Schnee räumen?

In der Wohnungseigentümergemeinschaft gilt: Ist ein Eigentümer als Rentner körperlich nicht mehr in der Lage, den Winterdienst zu erledigen, haftet laut einem Einzelfallurteil die WEG für Glatteisunfälle. In solchen Fällen ist der Verwalter anzusprechen und eine Ersatzlösung zu suchen, zum Beispiel die Beauftragung eines Dritten gegen Kostenerstattung (OLG Oldenburg, Az.: 1 U 77/13).

Ich bin nicht da. Wer übernimmt das Schneeräumen?

Wer mit dem Schneeräumen dran ist, aber selbst nicht kann, muss sich in der Regel um eine Vertretung kümmern. „Das gilt für Mieter wie für Wohnungseigentümer, und egal ob es aufgrund von einer Geschäftsreise oder Urlaub ist“, sagt Rechtsexperte Frieser. Als Vertretung in Frage kommen: 

  • Nachbarn: Meist findet sich einer, der den Schneeräumdienst übernimmt oder bereit ist, den Winterdienst zu tauschen. Kontrollieren muss der ursprünglich Zuständige seine Vertretung nur im zumutbaren Rahmen. Wer zum Beispiel in den Urlaub fährt, hat laut einem Einzelfallurteil keine Überwachungspflicht (OLG Köln WuM 1995, 316). Vergisst der Vertreter den ihn übertragenen Schneeräumdienst, haftet er in der Regel selbst dafür. Wenn die Vertretung sich aber meldet, weil sie sich zum Beispiel das Bein gebrochen hat und doch nicht Schneeräumen kann, muss der ursprünglich Zuständige für weiteren Ersatz sorgen.
  • Dienstleister: Eine Möglichkeit ist auch ein externer Dienstleister, der den Winterdienst per Auftrag übernimmt.

Schneeräumservice: Kosten und Vorteile

Die Kosten für externe Winterdienste variieren stark und richten sich nach der Fläche:

  • Auf dem Land kostet privaten Kunden ein solcher Schneeräumservice meist zwischen 1,00 und 1,50 Euro pro Quadratmeter.
  • In der Stadt sind Preise zwischen 2,50 und bis zu 6,00 Euro pro Quadratmeter Winterdienst möglich.
  • Hinzu kommt eine Bereitschaftspauschale, die die Firmen erheben. Meist liegt diese zwischen 20 und 60 Euro pro Einsatz.

Zusatzkosten, die die Leistung weiter verteuern können, sind außerdem Streumittel und Nacht-, Sonn- und Feiertags-Zuschläge.

Ist der Schneeräumservice umlagefähig?

Der Winterdienst kann zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen, sofern die Umlage auf den Mieter im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Sie fallen in der Betriebskostenverordnung (BetriebsKV) unter die Straßenreinigung unter Paragraf 2 Ziffer 8 BetriebsKV und sind damit umlagefähig.

Schneeräumen: Wer haftet bei einem Unfall?

Wer für den Winterdienst zuständig ist, muss für Sicherheit sorgen und Schnee schippen. Beim Unfall eines Fußgängers auf dem eigenen Grundstück haftet zunächst der Eigentümer, da es generell seine Pflicht ist, für einen freien Bürgersteig zu sorgen. Sind die Mieter über den Mietvertrag fürs Schneeräumen verantwortlichen, kann er den zuständigen Mieter in Regress nehmen, ihm also die Haftung übertragen. Fällig wird dann, je nach Gemeinde, ein Schmerzensgeld.

Geschah der Unfall, weil der Passant fahrlässig gehandelt hat, kann es zur Haftungsreduktion oder sogar zu einem Haftungswegfall kommen. Das bedeutet, dass der Eigentümer nicht die volle Haftung übernimmt und nur für einen Teil des Schadens einstehen muss.

Info: Bei Unfällen aufgrund eines versäumten Winterdienstes hilft in der Regel die folgende Versicherung:

  • Für Mieter: Privathaftpflicht
  • Für Eigenheimbewohner: Privathaftpflicht
  • Für Eigentümer von Mietshäusern oder -wohnungen: Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

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