Äste ragen über den Gartenzaun, werfen Schatten oder sorgen jedes Jahr für Fallobst auf dem eigenen Grundstück? Das muss nicht sein. Das deutsche Nachbarrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen sogar, selbst zur Astschere zu greifen. Wir verraten, wann das der Fall ist.
Überhang am Gartenzaun: Darf man als Nachbar selbst handeln? Foto: KI-generiert / Gemini
Was ist der Überhang-Paragraf?
Der sogenannte Überhang-Paragraf (§ 910 BGB) gibt Grundstückseigentümern ein Selbsthilferecht. Überhängende Äste oder eindringende Wurzeln dürfen entfernt werden – aber nur unter bestimmten Bedingungen.
Wann dürfen die Äste abgeschnitten werden?
Wer vorschnell handelt, kann sich schnell selbst ins Unrecht setzen. Die Äste abzuschneiden ist nur erlaubt, wenn:
- die Äste auf das eigene Grundstück ragen,
- sie tatsächlich beeinträchtigen,
- der Nachbarn zuvor zum Rückschnitt aufgefordert worden und
- eine angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
Erst dann dürfen die Äste grundsätzlich bis zur Grundstücksgrenze entfernt werden.
Wann liegt eine Beeinträchtigung vor?
Nicht jeder Ast reicht aus. Als Beeinträchtigung können unter anderem starker Schatten, verstopfte Dachrinnen, große Mengen Laub oder Fallobst sowie Einschränkungen von Terrasse oder Solaranlage gelten. Ob das ausreicht, hängt vom Einzelfall ab.
Vorsicht: Einfach lossägen kann teuer werden
Viele machen den Fehler, die Äste ohne Vorwarnung abzuschneiden. Das Gesetz verlangt jedoch, dass der Nachbar zunächst Gelegenheit bekommt, den Überhang selbst zu beseitigen. Eine schriftliche Fristsetzung ist deshalb sinnvoll.
Außerdem gelten die Vorschriften des Naturschutzes: Zwischen 1. März und 30. September sind stärkere Gehölzrückschnitte grundsätzlich verboten. Je nach Bundesland oder Gemeinde können weitere Regelungen gelten.
Und was ist mit den Äpfeln?
Die Früchte gehören grundsätzlich dem Eigentümer des Baumes. Werden überhängende Äste jedoch rechtmäßig entfernt, dürfen die abgeschnittenen Zweige samt daran hängender Äpfel in der Regel behalten werden. Vom noch stehenden Ast pflücken darf man sie dagegen nicht ohne Erlaubnis.
Fazit
Der Überhang-Paragraf erlaubt es, überhängende Äste eines Nachbarbaums selbst zu entfernen – allerdings erst nach einer erfolglosen Fristsetzung und nur bei einer tatsächlichen Beeinträchtigung. Wer die Regeln beachtet, kann Ärger vermeiden. Wer vorschnell handelt, riskiert dagegen rechtliche Konsequenzen.
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