Sonne auf der Haut, keine Kleidung am Körper – für manche der Inbegriff von Freiheit. Doch was, wenn der Nachbar diese Freiheit auf dem Balkon oder der Terrasse auslebt? Darf man das einfach so? Und was, wenn man sich dadurch gestört fühlt? Hier erfährst du, was erlaubt ist, wo es Grenzen gibt – und wie du Konflikte vermeiden kannst.

Nacktheit auf dem eigenen Balkon oder der Terrasse ist grundsätzlich erlaubt, solange niemand dadurch belästigt wird. Foto: Adobestock.com / IpekMorel
Ist Nacktheit auf dem Balkon erlaubt?
Grundsätzlich gilt: Wer auf seinem eigenen Grundstück ist – also auf Balkon, Terrasse oder im Garten –, darf sich dort nackt aufhalten. Ein Verbot für Nacktheit im privaten Bereich gibt es nicht.
Aber: Es kommt auf die Umstände an. Entscheidend ist, ob andere sich belästigt fühlen und ob du einsehbar bist.
Wann wird Nacktheit zur Ordnungswidrigkeit?
Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann öffentliches Nacktsein als „Belästigung der Allgemeinheit“ gewertet werden – wenn es bewusst provozierend oder aufdringlich ist.
Wichtig ist:
- Alleinige Sichtbarkeit reicht nicht.
- Es muss eine konkrete Beschwerde vorliegen.
- Die Nacktheit muss als störend empfunden werden – nicht einfach nur ungewohnt sein.
Typische Beispiele:
Situation | Ist das erlaubt? |
Nackt im abgeschirmten Garten |
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Oben-ohne auf einem einsichtigen Balkon |
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Komplett nackt in dicht bebautem Gebiet |
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Und wenn der Nachbar sich gestört fühlt?
Fühlt sich jemand durch die Freizügigkeit eines Nachbarn gestört, gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Das Gespräch suchen
Oft hilft schon ein ehrlicher Hinweis. Viele wissen nicht, wie weit sie gesehen werden können.
- Sichtschutz anbringen
Ein Sichtschutz auf dem eigenen Balkon kann die Situation entschärfen – ohne Eskalation.
- Rechtliche Schritte
Wenn das Verhalten als Belästigung empfunden wird, können Ordnungsamt oder Vermieter eingeschaltet werden.
Gibt es mietrechtliche Konsequenzen?
Ja – aber nur in Ausnahmefällen. Wenn das Verhalten nachweislich den Hausfrieden stört, kann der Vermieter eine Abmahnung oder im Extremfall eine Kündigung aussprechen. Das passiert allerdings selten.
Beispiel: Im Fall des Amtsgerichts Merzig wurde eine Kündigung abgelehnt, weil sich keine Nachbarn aus demselben Haus beschwert hatten. Die Nacktheit allein reichte nicht aus.
Fazit: Erlaubt ist, was nicht stört
Nackt auf dem Balkon zu sein ist grundsätzlich nicht verboten – aber auch nicht immer unproblematisch. Wer Rücksicht nimmt und sich nicht demonstrativ zur Schau stellt, kann seinen Sommer ungestört genießen. Und wer sich gestört fühlt, sollte den Dialog suchen, bevor es zu ernsten Konflikten kommt.
Ein bisschen gegenseitige Rücksichtnahme – und der Sommer bleibt für alle entspannter.