Die Mietpreisbremse gilt bis Ende 2029. Doch nach Ansicht von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig reichen die bisherigen Regeln nicht aus. Verstöße sollen künftig mit Bußgeldern geahndet werden. Außerdem stehen strengere Vorgaben für Möblierte Wohnungen und Kurzzeitvermietungen zur Diskussion.
Die Mietpreisbremse entfaltet in den meisten angespannten Wohnungsmärkten nicht die ursprünglich erhoffte Wirkung. Foto: Sven / stock.adobe.com
Die Mietpreisbremse gilt seit 2015 und wurde im Sommer 2025 bis Ende 2029 verlängert. Sie greift nur in Gebieten, die von den Bundesländern als angespannte Wohnungsmärkte ausgewiesen wurden. Bei einer Neuvermietung darf die Miete dort grundsätzlich höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Allerdings bestehen mehrere Ausnahmen – beispielsweise für erstmals vermietete Neubauten, umfassend modernisierte Wohnungen oder Fälle, in denen bereits die Vormiete höher war. Auch schwer nachvollziehbare Möblierungszuschläge und vermeintliche Kurzzeitvermietungen können die Anwendung der Mietpreisbremse erschweren.
Nach Ansicht von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig sind die vorhandenen Schutzlücken zu groß. Im September 2026 kündigte sie deshalb an, Verstöße wirksamer sanktionieren zu wollen.
Hubig will Bußgelder bei Verstößen
Wer gegen die Mietpreisbremse verstößt, muss derzeit vor allem mit zivilrechtlichen Folgen rechnen. Betroffene Mieter können unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Senkung der Miete und die Rückzahlung überzahlter Beträge verlangen. Ein eigenständiges Bußgeld allein wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse ist bislang nicht vorgesehen.
Das hält Hubig für unzureichend. Eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte Expertengruppe befasst sich deshalb mit der Frage, wie Verstöße künftig zusätzlich mit Bußgeldern geahndet werden könnten. Konkrete Bußgeldhöhen oder ein fertiger Gesetzentwurf liegen bislang nicht vor.
Parallel prüft die Expertengruppe eine Reform der Vorschriften gegen Mietwucher. Ziel ist es, überhöhte Mieten wirksamer verfolgen zu können und bestehende Hürden bei der Anwendung der Vorschriften abzubauen. Das berichtet tagesschau.de.
Mietrechtsreform: Neue Regeln für Möblierung und Kurzzeitvermietung
Die geplante Mietrechtsreform soll zwei häufig genutzte Schlupflöcher schließen. Bei möblierten Wohnungen müsste der Möblierungszuschlag künftig getrennt von der eigentlichen Miete ausgewiesen und nach klaren Vorgaben berechnet werden. Zwar gilt die Mietpreisbremse grundsätzlich schon heute für möblierten Wohnraum, die zulässige Miethöhe lässt sich bislang jedoch oft nur schwer überprüfen.
Auch vermeintliche Kurzzeitvermietungen sollen strenger geregelt werden. Nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates soll bei einer Mietdauer von mindestens 6 Monaten in der Regel kein vorübergehender Gebrauch mehr vorliegen. Damit würden grundsätzlich die Mietpreisbremse und weitere mieterschützende Vorschriften greifen, sofern keine besondere Ausnahme besteht.
Die Bundesregierung unterstützt die Stoßrichtung und arbeitet an eigenen Vorschlägen. Die Änderungen sind allerdings noch nicht beschlossen.
Mietenreport zeigt wachsende Sorgen
Wie groß die Belastung inzwischen ist, verdeutlicht der Mietenreport 2026 des Deutschen Mieterbundes. Demnach sorgen sich 29 Prozent der Mieter, ihre Wohnung künftig nicht mehr bezahlen zu können. Jeder Zweite befürchtet, bei Bedarf keine bezahlbare Ersatzwohnung zu finden.
Der Mieterbund fordert deshalb neben mehr bezahlbarem Wohnraum einen wirksameren Mieterschutz.
Was jetzt gilt – und was noch nicht
Die Mietpreisbremse ist bis Ende 2029 verlängert. In ausgewiesenen angespannten Wohnungsmärkten darf die neue Miete grundsätzlich höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Noch nicht geltendes Recht sind dagegen:
- Bußgelder für Verstöße gegen die Mietpreisbremse,
- eine gesetzlich festgelegte Berechnung des Möblierungszuschlags,
- die generelle Einordnung von Mietverträgen ab 6 Monaten als reguläre Mietverhältnisse,
- die angekündigte Reform der Vorschriften gegen Mietwucher.
Über die konkrete Ausgestaltung berät derzeit eine Expertengruppe. Erst nach Vorlage eines Gesetzentwurfs und Abschluss des parlamentarischen Verfahrens könnten die geplanten Verschärfungen in Kraft treten.
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