Wenn die Wohnung im Sommer zur Sauna wird, greifen viele Mieter zu einer mobilen Klimaanlage. Doch der dicke Abluftschlauch muss meist aus dem Fenster geführt werden – und genau das sorgt immer wieder für Streit. Darf der Vermieter das tatsächlich verbieten? Die Rechtslage ist differenzierter, als viele denken.
Mobile Klimaanlagen haben mindestens einen Nachteil: Der Abluftschlauch muss die Luft aus der Wohnung führen. Ihn deswegen aus dem Fenster zu hängen kann den Anblick der Immobilie verschandeln und Vermieter und Nachbarn stören. Foto: iStock.com / Dzmitry Kaprusynka
Ohne Abluftschlauch funktioniert die Klimaanlage nicht
Mobile Monoblock-Klimaanlagen sind vor allem in Mietwohnungen beliebt. Im Gegensatz zu fest installierten Split-Klimaanlagen benötigen sie keine Bohrungen oder Außengeräte. Allerdings entsteht beim Kühlen warme Abluft. Diese muss über einen Schlauch nach draußen geleitet werden – meist durch ein gekipptes oder geöffnetes Fenster.
Genau hier beginnt häufig der Konflikt: Manche Vermieter stören sich an improvisierten Fensterabdichtungen oder befürchten Schäden an Fensterrahmen und Fassade.
Ein generelles Verbot ist meist nicht möglich
Grundsätzlich gehört das Aufstellen einer mobilen Klimaanlage zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Solange das Gerät lediglich in der Wohnung steht und keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, darf der Vermieter dessen Nutzung in der Regel nicht untersagen.
Auch der Abluftschlauch, der vorübergehend aus einem geöffneten Fenster geführt wird, ist normalerweise Teil dieser zulässigen Nutzung. Schließlich lässt sich die Klimaanlage ohne ihn praktisch nicht betreiben.
Anders sieht es aus, wenn Mieter das Fenster dauerhaft umbauen, Löcher in den Rahmen bohren oder den Schlauch durch eine fest installierte Fensterplatte oder die Außenwand führen. Solche baulichen Veränderungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters.
Wann der Vermieter eingreifen darf
Es gibt jedoch Situationen, in denen der Vermieter Einschränkungen verlangen kann:
- wenn durch die Installation Schäden an Fenstern oder Fassade entstehen,
- wenn Flucht- oder Rettungswege beeinträchtigt werden,
- wenn der Schlauch oder andere Teile dauerhaft in Gemeinschaftsflächen hineinragen,
- wenn von der Anlage erhebliche Lärmbelästigungen ausgehen.
Vor allem ältere mobile Klimageräte können nachts recht laut sein. Überschreiten die Geräusche das übliche Maß oder werden Nachbarn erheblich gestört, kann der Vermieter verlangen, die Nutzung einzuschränken.
Fensterabdichtungen sind meist unproblematisch
Viele Hersteller bieten Stoffabdichtungen mit Reißverschluss oder Klettband an, die sich rückstandslos entfernen lassen. Solche Lösungen gelten in der Regel nicht als bauliche Veränderung, da sie weder Fenster noch Gebäude dauerhaft verändern.
Anders können fest verschraubte Plexiglasplatten oder dauerhaft eingebaute Fensteradapter bewertet werden. Hier kann der Vermieter verlangen, dass diese vorab genehmigt werden.
Split-Klimaanlagen sind ein anderer Fall
Wer statt einer mobilen Klimaanlage eine Split-Anlage installieren möchte, benötigt nahezu immer die Zustimmung des Vermieters. Schließlich werden Leitungen durch die Außenwand geführt und ein Außengerät an der Fassade oder auf dem Balkon montiert. Das stellt eine bauliche Veränderung dar.
Fazit
Ein pauschales Verbot des Abluftschlauchs aus dem Fenster ist in den meisten Fällen nicht möglich. Solange Mieter eine mobile Klimaanlage ohne bauliche Veränderungen nutzen und weder Gebäude noch Nachbarn beeinträchtigen, gehört dies grundsätzlich zum normalen Gebrauch der Wohnung. Erst wenn Fenster oder Fassade verändert werden oder erhebliche Störungen entstehen, kann der Vermieter einschreiten.
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