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Kündigung per Einschreiben nicht abgeholt – warum das für Vermieter teuer werden kann

Autorenbild Kilian Treß
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Wenn Vermieter ein Mietverhältnis beenden wollen, müssen sie gesetzliche Fristen und bestimmte Formvorschriften einhalten. In der Praxis stellt sich dabei häufig eine Frage: Was passiert, wenn der Mieter das Kündigungsschreiben per Einschreiben nicht abholt?

Wenn Vermieter ein Mietverhältnis beenden wollen, müssen sie gesetzliche Fristen und bestimmte Formvorschriften einhalten. In der Praxis stellt sich dabei häufig eine Frage: Was passiert, wenn der Mieter das Kündigungsschreiben per Einschreiben nicht abholt? Läuft die Kündigungsfrist trotzdem – oder verlängert sich der Mietvertrag automatisch?

Form und Voraussetzungen der Kündigung durch den Vermieter

Nach deutschem Recht ist die Kündigung eines Wohnraummietvertrags durch den Vermieter nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Maßgeblich sind hier insbesondere die §§ 568 und 573 BGB.

Der Vermieter benötigt ein berechtigtes Interesse, etwa:

  • Eigenbedarf,
  • die beabsichtigte Verwertung der Immobilie (z. B. Verkauf),
  • oder eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters.

Zudem muss die Kündigung schriftlich erfolgen (§ 568 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Messenger ist unwirksam.

Wie darf die Kündigung zugestellt werden?

Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Zustellweg vor. Entscheidend ist allein, dass die Kündigung dem Mieter wirksam zugeht. In der Praxis kommen vor allem folgende Zustellformen vor:

  • persönliche Übergabe,
  • Einwurf in den Briefkasten,
  • Übersendung per Post (z. B. Einschreiben),
  • Zustellung durch einen Boten oder Gerichtsvollzieher.

Wichtig ist: Nicht der Versand, sondern der Zugang der Kündigung ist rechtlich entscheidend.

Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?

Nach § 130 BGB gilt eine Erklärung als zugegangen, sobald sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Das bedeutet:

  • Ein Einwurf in den Briefkasten gilt grundsätzlich als Zugang – unabhängig davon, ob der Mieter den Brief tatsächlich liest.
  • Ein Übergabe-Einschreiben gilt erst dann als zugegangen, wenn der Mieter es tatsächlich entgegennimmt.

Problemfall: Einschreiben wird nicht abgeholt

Wird ein Kündigungsschreiben per Übergabe-Einschreiben versendet und der Mieter holt es nicht bei der Post ab, gilt die Kündigung nicht als zugegangen. Der bloße Benachrichtigungszettel im Briefkasten reicht nicht aus.

Die Folge:
Die Kündigungsfrist beginnt nicht zu laufen. Wird der Zugang nicht rechtzeitig nachgewiesen, kann sich der Mietvertrag automatisch verlängern.

Welche Zustellarten sind rechtssicher?

Um dieses Risiko zu vermeiden, empfehlen sich rechtssichere Alternativen:

  • Einwurf-Einschreiben
    Wird überwiegend als Zugang gewertet, ist rechtlich aber nicht völlig unumstritten.
  • Zustellung durch Boten
    Der Bote kann den Einwurf in den Briefkasten bezeugen.
  • Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (§ 132 BGB)
    Gilt als besonders sicher, da der Zugang offiziell dokumentiert wird.

Gerade bei zeitkritischen Kündigungen ist eine dieser Varianten dringend zu empfehlen.

Beginn der Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist beginnt erst mit dem Zugang der Kündigung beim Mieter. Für Vermieter gilt nach § 573c BGB:

  • 3 Monate Kündigungsfrist bei einer Mietdauer bis 5 Jahre,
  • 6 Monate bei 5 bis 8 Jahren,
  • 9 Monate bei über 8 Jahren Mietdauer.

Geht die Kündigung verspätet zu, verschiebt sich der Beendigungszeitpunkt entsprechend.

Fazit

Holt ein Mieter ein Kündigungsschreiben per Einschreiben nicht ab, gilt die Kündigung nicht automatisch als wirksam zugestellt. Für Vermieter kann das gravierende Folgen haben, da sich das Mietverhältnis ungewollt verlängert.

Wer rechtssicher kündigen will, sollte daher nicht allein auf ein Übergabe-Einschreiben setzen, sondern eine Zustellform wählen, bei der der Zugang zweifelsfrei nachweisbar ist.

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