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Klimaanlage in einer Sozialwohnung: Was ist in Deutschland erlaubt?

Autorenbild Kilian Treß
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Hitzewellen werden auch in Deutschland häufiger zum Problem. Besonders in schlecht gedämmten Wohnungen oder im Dachgeschoss können die Temperaturen im Sommer stark steigen. Doch dürfen Mieter einer Sozialwohnung einfach eine Klimaanlage einbauen? Bei mobilen Geräten ist das meist kein Problem – bei einer fest installierten Klimaanlage sieht es anders aus.

Das Wichtigste in Kürze

Mobile Klimaanlage: In einer Sozialwohnung grundsätzlich deutlich unproblematischer, solange keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.

Split-Klimaanlage: Vor der Installation unbedingt die Zustimmung des Vermieters oder der Wohnungsbaugesellschaft einholen.

Anspruch auf Genehmigung: Für eine gewöhnliche Klimaanlage besteht nicht allein aufgrund des § 554 BGB automatisch ein Anspruch.

Extreme Hitze: Kann im Einzelfall mietrechtlich relevant sein, bedeutet aber nicht automatisch, dass der Vermieter eine Klimaanlage einbauen muss.

Installation ohne Erlaubnis: Kann zu einer Verpflichtung zum Rückbau und weiteren mietrechtlichen Konsequenzen führen.

Auch in einer Sozialwohnung gilt: Nicht einfach ohne Erlaubnis umbauen

Wer in einer Sozialwohnung lebt, ist zunächst einmal Mieter. Deshalb gelten auch hier die mietrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und die Vereinbarungen im Mietvertrag.

Eine fest installierte Split-Klimaanlage kann einen erheblichen Eingriff in die Wohnung und das Gebäude darstellen. Für die Leitungen zwischen Innen- und Außengerät muss häufig die Außenwand durchbohrt werden. Das Außengerät wird zudem meist an der Fassade, auf dem Balkon oder an einer anderen Stelle außerhalb der Wohnung befestigt.

Eine solche Anlage sollten Mieter einer Sozialwohnung nicht ohne vorherige Zustimmung ihres Vermieters installieren.

Das gilt unabhängig davon, ob die Wohnung einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft, einer Genossenschaft oder einem anderen Anbieter von gefördertem Wohnraum gehört.

Gerade bei größeren Wohnanlagen können zusätzlich technische und gestalterische Vorgaben des Vermieters eine Rolle spielen.

Welche Klimaanlage darf man in einer Sozialwohnung nutzen?

Nicht jede Klimaanlage erfordert einen Eingriff in das Gebäude. Mobile Monoblock-Klimageräte werden lediglich in der Wohnung aufgestellt. Die warme Luft gelangt über einen Abluftschlauch beispielsweise durch ein geöffnetes Fenster nach draußen.

Solange dafür keine Löcher in Wände oder Fenster gebohrt und keine dauerhaften Veränderungen an der Wohnung vorgenommen werden, ist die Nutzung eines solchen mobilen Geräts grundsätzlich wesentlich unproblematischer.

Ähnliches gilt für Ventilatoren und andere mobile Kühlgeräte.

Anders sieht es bei einer Split-Klimaanlage mit Außengerät aus.

Hier sollte der Mieter vor dem Einbau:

  • die schriftliche Zustimmung seines Vermieters beziehungsweise Wohnungsunternehmens einholen,
  • die geplante Position des Außen- und Innengeräts abstimmen,
  • klären, ob zusätzliche öffentlich-rechtliche oder gebäudebezogene Vorgaben bestehen,
  • und die Installation gegebenenfalls von einem Fachbetrieb durchführen lassen.
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Muss die Wohnungsbaugesellschaft eine Klimaanlage erlauben?

Nicht automatisch.Allein der Wunsch nach einer Klimaanlage gibt einem Mieter grundsätzlich noch keinen allgemeinen Anspruch darauf, eine Split-Klimaanlage in die Sozialwohnung einzubauen. § 554 BGB sieht zwar für bestimmte bauliche Veränderungen einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung vor – beispielsweise bei Maßnahmen zur Barrierereduzierung, zum Einbruchsschutz, für das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder für bestimmte Steckersolargeräte.

Eine gewöhnliche Klimaanlage gehört jedoch nicht ausdrücklich zu diesen privilegierten Maßnahmen. Deshalb sollte zunächst beim zuständigen Wohnungsunternehmen nachgefragt werden.

Der Vermieter kann seine Zustimmung zudem von bestimmten Bedingungen abhängig machen, etwa einer fachgerechten Montage, Vorgaben zum Standort des Außengeräts oder einer Verpflichtung zum späteren Rückbau.

Warum können Klimaanlagen in Sozialwohnungen problematisch sein?

Bei größeren Wohnanlagen geht es nicht nur um die einzelne Wohnung.

Außengeräte können das Erscheinungsbild der Fassade verändern. Hinzu kommen Geräusche und die vom Gerät abgegebene Wärme. Bei vielen Wohnungen könnten zahlreiche individuell montierte Außengeräte außerdem zu technischen und gestalterischen Problemen führen.

Deshalb können Wohnungsunternehmen eigene Vorgaben dafür haben, ob und unter welchen Bedingungen Split-Klimageräte angebracht werden dürfen.

Auch das Gebäude selbst spielt eine Rolle. Befindet sich die Sozialwohnung beispielsweise in einem denkmalgeschützten Gebäude, können weitere Anforderungen hinzukommen.

Kann eine zu heiße Sozialwohnung ein Mietmangel sein?

Eine wichtige Frage ist, was passiert, wenn die Wohnung im Sommer extrem heiß wird.

Dass eine Sozialwohnung im Sommer warm wird, bedeutet nicht automatisch, dass der Vermieter eine Klimaanlage installieren muss.

Grundsätzlich muss der Vermieter die Wohnung jedoch in einem Zustand erhalten, der den vertragsgemäßen Gebrauch ermöglicht. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit kann nach § 536 BGB einen Mietmangel darstellen.

Ob sehr hohe Raumtemperaturen tatsächlich einen solchen Mangel begründen, hängt allerdings stark vom Einzelfall ab. Entscheidend können beispielsweise die Bauweise des Gebäudes, die Lage der Wohnung, vorhandene Verschattungsmöglichkeiten und das tatsächliche Ausmaß der Überhitzung sein.

Eine bestimmte Temperatur, ab der jede Sozialwohnung automatisch als mangelhaft gilt, lässt sich daraus nicht pauschal ableiten.

Betroffene Mieter sollten die Temperaturen über einen längeren Zeitraum dokumentieren und sich zunächst an ihre Wohnungsbaugesellschaft wenden.

Vorsicht vor einem Einbau auf eigene Faust

Eine Split-Klimaanlage ohne Zustimmung des Vermieters einzubauen, kann problematisch werden.

Wer beispielsweise die Außenwand durchbohrt oder ein Außengerät an der Fassade befestigt, verändert die Mietsache. Der Vermieter kann unter Umständen verlangen, dass die Anlage wieder entfernt und der ursprüngliche Zustand hergestellt wird. Bei erheblichen oder fortgesetzten Vertragsverletzungen können darüber hinaus weitere mietrechtliche Konsequenzen entstehen.

Deshalb gilt auch in der Sozialwohnung: Erst die Genehmigung einholen, dann installieren.

Idealerweise erfolgt die Zustimmung schriftlich. Dabei sollte auch geklärt werden, wer für Montage, Wartung, mögliche Schäden und einen späteren Rückbau verantwortlich ist.

Welche Alternativen gibt es?

Lehnt das Wohnungsunternehmen eine fest installierte Klimaanlage ab, bleiben verschiedene Möglichkeiten, die Wohnung im Sommer angenehmer zu machen.

Mobile Klimageräte kommen ohne fest installiertes Außengerät aus. Auch Ventilatoren können zumindest das Temperaturempfinden verbessern.

Besonders effektiv kann außerdem eine Verschattung sein. Außenliegende Rollläden oder andere Sonnenschutzsysteme verhindern, dass ein großer Teil der Sonnenenergie überhaupt in die Wohnung gelangt.

Allerdings gilt auch hier: Soll ein neuer Rollladen, eine Markise oder ein anderes System fest an der Fassade angebracht werden, sollte vorher die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.

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