Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bei hohen Mieten greifen teilweise strengere Regeln. Doch was bedeutet die Reform für die Heizkosten?
Das Jobcenter zahlt mit der Grundsicherung weiterhin die Heizkosten, wenn sie angemessen sind. Foto: Angelov / stock.adobe.com
Grundsätzlich übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen Heizkosten, soweit sie angemessen sind. Anders als bei den Unterkunftskosten gibt es für Heizkosten keine einjährige Karenzzeit. Sie können deshalb von Beginn des Leistungsbezugs an auf ihre Angemessenheit geprüft werden.
Ob Heizkosten angemessen sind, lässt sich nicht mit einer bundesweit einheitlichen Euro-Grenze beantworten. Als Orientierung können kommunale Heizspiegel oder der bundesweite Heizspiegel herangezogen werden.
Der Heizspiegel 2026 liefert zumindest eine Größenordnung: Bei einem zentral beheizten Mehrfamilienhaus mit 250 bis 500 Quadratmetern Gebäudefläche gelten Heizkosten beispielsweise ab rund 25,50 Euro pro Quadratmeter und Jahr bei Gas und ab rund 29,70 Euro bei Fernwärme als „zu hoch“. Für eine 50 Quadratmeter große Wohnung entspricht das rechnerisch etwa 1.275 beziehungsweise 1.485 Euro im Jahr. Die Werte beziehen sich auf das Abrechnungsjahr 2025.
Wichtig: Das sind keine starren Jobcenter-Grenzen. Eine Überschreitung kann ein Hinweis auf unangemessen hohe Heizkosten sein, führt aber nicht automatisch zu einer Kürzung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Zu hohe Heizkosten: Kürzung nicht sofort
Stuft das Jobcenter die Heizkosten als unangemessen hoch ein, werden sie nicht zwingend sofort gekürzt. Die tatsächlichen Aufwendungen müssen grundsätzlich noch so lange anerkannt werden, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist – in der Regel jedoch höchstens sechs Monate.
Das Jobcenter muss Leistungsberechtigte außerdem darüber informieren, wenn die Kosten den abstrakt angemessenen Umfang überschreiten, und erläutern, wie lange und unter welchen Voraussetzungen die höheren Aufwendungen noch anerkannt werden.
Kein neuer Heizkosten-Deckel wie bei der Miete
Der seit Juli geltende Deckel während der Karenzzeit betrifft die Unterkunftskosten: Sie werden grundsätzlich höchstens bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze berücksichtigt. Auf Heizkosten lässt sich diese 150-Prozent-Grenze nicht übertragen.
Für Grundsicherungsbeziehende bleibt deshalb vor allem entscheidend, ob ihre tatsächlichen Heizkosten im konkreten Fall als angemessen gelten.
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