Ratgeber

Diese Gartenarbeit musst du bald sein lassen – vielen droht schon ab April ein Bußgeld

Autorenbild Kilian Treß
immowelt App herunterladen

Im Garten wird im Frühling wieder geschnitten, geharkt und aufgeräumt. Doch bei einer Gartenarbeit wird es bald ernst. In vielen Gemeinden ist sie nur noch bis Ende März erlaubt. Wer danach weitermacht, riskiert Ärger mit dem Ordnungsamt und im schlimmsten Fall ein Bußgeld.

Eine Gartenarbeit ist vielerorts nur noch bis Ende März erlaubt

Wenn im Frühling der Garten aufgeräumt wird, sammeln sich schnell große Mengen an Laub, Ästen und Strauchschnitt an. Viele Gartenbesitzer entsorgen diese Reste traditionell mit einem kleinen Gartenfeuer.

Doch genau das ist nur noch begrenzt erlaubt. Das Verbrennen von Gartenabfällen und damit auch von Laub ist laut dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) seit dem 1. Januar 2015 verboten. Wer dennoch Laub und Grünschnitt im Garten verbrennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Einzelne Bundesländer, Landkreise und Kommunen können jedoch Ausnahmeregelungen erlassen. Diese gelten meist nur noch bis zum 31. März oder bis zum 15. April. Danach ist das Verbrennen von Laub, Ästen oder Heckenschnitt in vielen Gemeinden endgültig tabu.

In diesen Regionen gibt es noch Ausnahmen

Ob Gartenabfälle verbrannt werden dürfen, entscheidet nicht der Bund, sondern das jeweilige Bundesland oder sogar die einzelne Gemeinde. Deshalb unterscheiden sich die Regeln regional deutlich.

Sachsen-Anhalt: In vielen Gemeinden dürfen Gartenabfälle noch bis 31. März verbrannt werden. Danach drohen Bußgelder.

Brandenburg: Es dürfen laut der dortigen Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung ausnahmslos keine pflanzlichen Abfälle aus den Haushalten oder Gärten verbrannt werden. Brauchtumsfeuer wie Osterfeuer bleiben davon getrennt geregelt.

Sachsen: Die Regelung liegt häufig bei den Gemeinden. Einige erlauben das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen noch zeitlich begrenzt.

Thüringen: Seit 2016 gibt es in Thüringen keine sogenannten „Brenntage" für Gartenabfälle nach der Thüringer Pflanzenabfallverordnung mehr. Alle Kommunen sind seit dem 1. Januar 2015 verpflichtet, pflanzliche Abfälle und Bioabfälle getrennt zu sammeln und zu verwerten. In begründeten Einzelfällen kann ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden.

Mecklenburg-Vorpommern: Das Verbrennen von Gartenabfällen ist in Mecklenburg-Vorpommern nur als letzte Option erlaubt – und dann auch nur in den Monaten März und Oktober, werktags für zwei Stunden täglich in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr. Es dürfen zudem nur trockene pflanzliche Abfälle verbrannt werden. Ab 2029 soll das Verbrennen komplett verboten werden.

In Großstädten wie Berlin oder Hamburg ist das Verbrennen von Gartenabfällen generell verboten. Viele westdeutsche Bundesländer wie Bayern, Baden-Württemberg oder Nordrhein-Westfalen haben ebenfalls umfassende Verbote.

Wo kann ich mich informieren?

Weil jede Kommune eigene Vorgaben machen kann, lohnt sich ein kurzer Blick auf die lokalen Bestimmungen. Zuständig sind das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde, die Abfallberatung des Landkreises, der kommunale Entsorgungsbetrieb sowie die Website der eigenen Gemeinde. Dort steht meist genau, ob Gartenabfälle verbrannt werden dürfen und welche Termine oder Bedingungen gelten.

Diese Gartenarbeiten sind ab März zusätzlich eingeschränkt

Neben dem Thema Gartenfeuer gilt im Frühjahr noch eine zweite wichtige Regel. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September[KT1]  abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Der Hintergrund: Hecken, Sträucher und Bäume bieten Unterschlupf und Brutplätze für viele Vogelarten sowie Rückzugsorte für Insekten, Igel und andere Wildtiere. Eine Entfernung dieser natürlichen Strukturen in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit würde die Tiere erheblich gefährden.

Was darf ich definitiv nicht mehr abschneiden?

Hecken, Sträucher inklusive Obststräucher, Gebüsche und lineare Strauchpflanzungen zur Eingrenzung von Grundstücken – sogenannte lebende Zäune – dürfen in dieser Zeit weder entfernt noch stark zurückgeschnitten werden. Auch das sogenannte „Auf-den-Stock-setzen", bei dem ein Rückschnitt bis etwa 20 cm über dem Boden erfolgt, ist in den Sommermonaten verboten. Auch ausdauernde Rankpflanzen an Zäunen, Mauern oder Gebäuden gelten als Hecke.

Was darf ich trotzdem noch schneiden?

Erlaubt ist lediglich, den Zuwachs des vergangenen Jahres zu kürzen. Auch leichte Formschnitte oder das Auslichten von Totholz sind erlaubt. Jedoch müssen immer die Vorgaben des Artenschutzes eingehalten werden. Befinden sich beispielsweise Eichhörnchenkobel, Igelunterschlüpfe oder Vogelnester mit Eiern im Gehölz, sind auch Pflegeschnitte tabu.

Bäume in Haus- oder Kleingärten sind vom Schnittverbot ausgenommen und können grundsätzlich das ganze Jahr über gefällt oder zurückgeschnitten werden. Doch sollten Gartenfreunde vorab prüfen, ob in ihrer Gemeinde eine Baumsatzung besteht, die das Fällen untersagt oder eine Genehmigung erfordert.

Wer einen Verstoß riskiert, muss tief in die Tasche greifen: Bußgelder von bis zu 10.000 Euro sind möglich, in besonders schweren Fällen oder bei wiederholten Verstößen bis zu 50.000 Euro.

Das sind die Alternativen zum Verbrennen

Statt Gartenabfälle zu verbrennen, gibt es mehrere legale Möglichkeiten zur Entsorgung. Viele Gartenbesitzer nutzen einen Komposthaufen im Garten, die Biotonne der Kommune oder den Wertstoffhof beziehungsweise Grüngutplatz. Dort werden Laub, Äste und Heckenschnitt gesammelt und anschließend zu Kompost verarbeitet.

Fazit: Gartenfeuer sind in Deutschland nur noch selten erlaubt und meist nur bis Ende März möglich. Gleichzeitig beginnt ab März die Schutzzeit für Hecken und Sträucher. Wer unsicher ist, sollte sich vor größeren Gartenarbeiten bei seiner Gemeinde oder dem lokalen Entsorger informieren – so lassen sich Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vermeiden und gleichzeitig Natur und Umwelt schützen.

(0)
0 von 5 Sternen
5
 
4
 
3
 
2
 
1
 
Deine Bewertung:

Seite weiterleiten

Artikel drucken

War dieser Artikel hilfreich?

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.

Hier geht es zu unserem Impressum, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Hinweisen zum Datenschutz und nutzungsbasierter Online-Werbung.