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BGH-Urteil schafft Klarheit: Eigenbedarfskündigung nur für enge Verwandte

Autorenbild: Sebastian Brunner
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Hast du schon von der Eigenbedarfskündigung gehört? Ein neues BGH-Urteil bringt jetzt Klarheit darüber, welche Verwandten tatsächlich für eine Eigenbedarfskündigung berücksichtigt werden können. Erfahre hier, wie Cousins und Cousinen in diesem Kontext eingeordnet werden.

BGH-Urteil zur Eigenbedarfskündigung für Angehörige

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass Cousins und Cousinen nicht als berechtigte Familienangehörige für Eigenbedarfskündigungen gelten. Laut den §§ 383 ZPO und 52 StPO können nur enge Verwandte, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, für Eigenbedarfskündigungen in Betracht kommen. Diese Regelung schließt Cousins und Cousinen ausdrücklich aus. In einem aktuellen Fall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts versucht, einen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zu kündigen, wobei die Gesellschafter Cousins waren. Der BGH entschied jedoch, dass die persönliche Bindung zu einem Cousin nicht ausreicht, um die Privilegierung für Eigenbedarfskündigungen zu rechtfertigen.

Wer zählt nach dem BGH-Urteil noch als enger Angehöriger?

Eine Eigenbedarfskündigung ist nur zulässig, wenn die Wohnung für sich selbst oder nahe Verwandte benötigt wird. Dazu gehören:

  • Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern
  • Geschwister
  • Stiefkinder, Nichten und Neffen

 

Eine Eigenbedarfskündigung ist unwirksam, wenn entferntere Angehörige einziehen sollen. Dazu zählen:

  • Onkel, Cousins und Cousinen, Großnichten und Großneffen
  • geschiedene Ehegatten oder Eltern des Lebenspartners
  • Kinder des Lebensgefährten und Patenkinder
  • Schwager und Schwägerin, es sei denn, es besteht ein besonders enger Kontakt
     

Auf was muss der Vermieter noch achten?

Außerdem muss sich der Vermieter an bestimmte Fristen halten, um eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen. Je nach Mietdauer variieren diese Fristen und sollten sorgfältig eingehalten werden, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Info

Vermietende können auch kündigen, um Platz für Haushaltshilfen, Pflegepersonal, ein Au-Pair oder einen Hausmeister zu schaffen. Hierbei muss jedoch ein anderes berechtigtes Interesse geltend gemacht werden, nicht der Eigenbedarf.

Das BGH-Urteil bringt Klarheit für Vermieter und Mieter. Während Eigenbedarfskündigungen für enge Verwandte möglich sind, bleiben entferntere Verwandte wie Cousins außen vor. Mieter sollten ihre Rechte kennen und im Falle einer Eigenbedarfskündigung rechtzeitig reagieren.

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