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Impressumspflicht für Makler: Diese Angaben sind unverzichtbar

Autorenbild: Andreas Steger
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Für Immobilienmakler gehört ein vollständiges und korrektes Impressum zur gesetzlichen Pflicht. Fehler können teure Abmahnungen, Bußgelder und rechtliche Risiken nach sich ziehen. Was Makler laut Telemediengesetz (TMG) beachten müssen und welche Pflichtangaben zwingend ins Impressum gehören.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Impressumspflicht gilt für alle geschäftsmäßigen Telemedien, also für Webseiten, Social-Media-Auftritte und Newsletter von Immobilienmaklern.
  • Grundlage ist das Telemediengesetz (TMG), ergänzt durch die Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV) und das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
  • Pflichtangaben sind unter anderem: Name, Anschrift, Aufsichtsbehörde, Kontaktdaten, Registereintragung und – falls vorhanden – Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Fehler im Impressum können Bußgelder bis 50.000 Euro, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungserklärungen auslösen.
  • Auch Social-Media-Profile benötigen ein Impressum. Defekte Links gelten als Verstoß.
  • Ein Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Warum gilt die Impressumspflicht für Immobilienmakler?

Die Impressumspflicht ergibt sich aus dem Telemediengesetz (TMG) (§ 5), das für alle Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien gilt. Immobilienmakler bieten Dienstleistungen rund um Immobilien an und werben online für diese Tätigkeit. Deshalb besteht eine gesetzliche Pflicht, bestimmte Angaben offen und transparent bereitzustellen – im Interesse von Verbrauchern und Geschäftspartnern.

Ein korrektes Impressum schafft Rechtssicherheit und Vertrauen. Es ermöglicht Dritten, die Identität des Maklerunternehmens zu prüfen und Kontakt aufzunehmen. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) gewertet werden.

Gilt die Impressumspflicht auch für Social Media und Newsletter?

Ja. Die Impressumspflicht gilt nicht nur für Webseiten, sondern auch für gewerbliche Profile in sozialen Netzwerken sowie für Newsletter.

Plattformen bieten jedoch oft nicht genug Platz für ein vollständiges Impressum. Daher ist es zulässig, ein externes Impressum zu verlinken – entscheidend ist, dass klar erkennbar ist, dass der Link zum Impressum führt.

Ein defekter Link gilt als Verstoß gegen die Impressumspflicht und kann rechtliche Schritte auslösen.

Was gehört in das Impressum eines Immobilienmaklers?

Welche Angaben erforderlich sind, hängt von der Rechtsform ab. Grundsätzlich müssen folgende Pflichtangaben enthalten sein:

Allgemeine Pflichtangaben

  • Name des Unternehmens oder vollständiger Name des Inhabers
  • Vollständige Anschrift (kein Postfach)
  • Kontaktangaben: E-Mail-Adresse und Telefonnummer
  • zuständige Aufsichtsbehörde nach § 34c Gewerbeordnung (GewO)
  • falls vorhanden: Umsatzsteuer-ID gemäß § 27a UStG
  • Hinweise nach DDG und DL-InfoV
  • verantwortliche Person für journalistisch-redaktionelle Inhalte gemäß § 18 Abs. 2 MStV

Zusätzliche Angaben nach Rechtsform

Einzelunternehmer

  • vollständiger Name
  • optional Geschäftsbezeichnung

GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG

  • Rechtsform
  • vertretungsberechtigte Person (z. B. Geschäftsführer)
  • Registergericht und Registernummer
  • optional Stammkapital

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Besondere Pflichten für Makler: Aufsichtsbehörde, Gewerbeerlaubnis und Berufsbezeichnung

Immobilienmakler benötigen eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO. Diese wird von der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt. Beide Angaben müssen im Impressum erscheinen.

Zusätzlich relevant sind:

  • Hinweis auf die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
  • Berufsbezeichnung „Immobilienmakler“
  • Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen

Weitere Pflichtangaben, die Makler beachten müssen

EU-Streitschlichtung (ODR-Verordnung)

Makler müssen die Online-Streitbeilegungsplattform der EU verlinken.

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Unternehmen mit elf oder mehr Beschäftigten müssen angeben, ob sie zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet sind.

Journalistisch-redaktionelle Inhalte

Falls vorhanden, muss eine verantwortliche Person gemäß Medienstaatsvertrag benannt werden.

Technische Anforderungen: Wann ist ein Impressum rechtssicher erreichbar?

Ein Impressum muss drei Kriterien erfüllen:

1. Leicht erkennbar

Die Bezeichnung „Impressum“ sollte eindeutig verwendet werden.

2. Unmittelbar erreichbar

Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, I ZR 228/03) darf das Impressum über maximal zwei Klicks erreichbar sein.

3. Ständig verfügbar

Es muss dauerhaft abrufbar sein. Pop-ups oder technisch eingeschränkte Darstellungen sind unzulässig.

Abmahnungen und Bußgelder: Welche Folgen drohen?

Ein fehlerhaftes Impressum kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und Bußgelder bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. Die tatsächliche Höhe hängt unter anderem davon ab, ob der Verstoß fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde.

Wesentlich häufiger als Bußgelder sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach UWG durch:

  • Mitbewerber
  • Verbraucherverbände
  • Industrie- und Handelskammern

Kosten können schnell in den drei- oder vierstelligen Bereich steigen – etwa durch Anwaltsgebühren und Unterlassungserklärungen.

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