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Geldwäschegesetz: So vermeiden Sie als Makler hohe Strafen

Immobiliengeschäfte können grundsätzlich für Geldwäsche missbraucht werden. Das Geldwäschegesetz nimmt Immobilienmakler in die Pflicht, den Staat im Kampf gegen kriminelle Strukturen zu unterstützen und deren Anwendungshinweise umzusetzen. Verstoßen Makler gegen diese Pflichten, drohen hohe Bußgelder.

Drogen- und Menschenhandel, Terrorismus und Geldwäsche: Was haben Makler damit zu tun?

Zwar unterstellt die Bundesregierung Maklern nicht, dass sie sich an Geldwäsche beteiligen. Sie sieht aber sicherlich selbst die Gefahr, dass Maklerkunden mit Hilfe von Immobiliengeschäften Schwarzgeld waschen und in den normalen Finanzkreislauf integrieren könnten. Deshalb verpflichtet die Bundesregierung Immobilienprofis über das Geldwäschegesetz (GwG) zur Mitarbeit bei der Verbrechens- beziehungsweise Geldwäschebekämpfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG): Makler müssen ihre Mitarbeiter überprüfen und schulen, sowie die Identität ihrer Kunden dokumentieren. Im Verdachtsfall müssen Sie den Behörden Auskunft geben.

Wer unterliegt alles dem Geldwäschegesetz?

Grundsätzlich gilt in Deutschland: Jeder kann frei über sein Geld verfügen und es ausgeben. Zumindest so lange dies unterhalb der Freigrenze von 10.000 Euro geschieht. Alle Privatpersonen, Unternehmen oder auch Banken, die hingegen Finanztransaktionen (Barzahlung oder Online-Überweisung) von mehr als 10.000 abwickeln, unterliegen dem Geldwäschegesetz (GwG).

Eigentlich ist in Deutschland also jeder, der diese Summe auf einmal oder in Teilbeträgen ausgibt, von dem Geldwäschegesetz betroffen. Zahlen Sie beispielsweise mehr als 10.000 Euro auf dein Bankkonto ein, greift eine sogenannte Mitteilungspflicht. Für die weitere Verarbeitung müssen Sie Ihrer Bank mitteilen, woher das Geld stammt. Das Geldwäschegesetz greift beispielsweise auch, wenn Sie eine Barzahlung von mehr als 10.000 Euro beim Autohändler tätigen.

So befolgen Makler das Geldwäschegesetz

Laut § 1 Abs.11 GwG gilt derjenige als Immobilienmakler, wer: „gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt. “Betreffenden Maklern legt das Geldwäschegesetz sowohl interne als auch externe Pflichten auf. Zusammengefasst besteht die Geldwäscheprävention aus den drei Hauptbereichen:

  • gesetzliche Vorsorgepflichten
  • Risikomanagement
  • Verdachtsmeldewesen.

Neu: Erweitertes Transparenzregister beschlossen – das gilt für die Immobilienwirtschaft

Der Bundestag erweiterte am 10. Juni 2021 per Gesetz die Meldepflicht beim Transparenzregister. Das neue Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) trat am 1. August 2021 in Kraft. Das hat sich daraufhin für die Immobilienbranche geändert:

  • Alle Unternehmen sind verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Das betrifft auch Maklerunternehmen. Es galt eine Übergangsfrist.

Angenommen, eine juristische Person erwirbt ein inländisches Grundstück nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes. Dann muss der Notar vor der Beurkundung überprüfen, wer den Kauf des Objekts veranlasst oder kontrolliert hat – beziehungsweise wer hinter dem Vertragspartner steht. Dazu muss der Vertragspartner dem Notar in Textform eine Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur vorlegen. Außerdem sind die Dokumentation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie den Strafverfolgungsbehörden auszuhändigen, wenn sie danach verlangen.

Anmeldepflicht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Makler sind verpflichtet, sich auf dem Portal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) auf goaml.fiu.bund.de zu registrieren. Bei dieser Stelle können sie auch einen Geldwäscheverdacht melden. Mit der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU gilt seit dem 1. Januar 2024 (vgl. § 59 Abs. 6 GwG) eine Registrierungspflicht.

Im Registrierungsprozess müssen Sie Angaben zu sich und den Personen in Ihrem Unternehmen machen, die das Thema Geldwäsche betreuen. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite der FIU.

Identifizierungspflicht

Immobilienmakler müssen die Identität ihrer Kunden überprüfen und diese bei einem Geldwäscherisiko in der Regel umgehend den Behörden melden. Laut Dr. Christian Pelz, dem Rechtsanwalt der Wirtschaftskanzlei Noerr LLP in München, gilt das in folgenden Fällen:

  • Beim Kauf von Immobilien. Dabei sind normalerweise beide Vertragsparteien zu identifizieren. Das heißt: sowohl Käufer als auch Verkäufer (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 GwG). Ausnahmefall: Die andere Vertragspartei hat selbst einen Makler beauftragt. Dann muss der Makler nur seinen eigenen Auftraggeber identifizieren (§ 11 Abs. 2 S. 2 GwG).
  • Seit 1. Januar 2020: Bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen, bei denen die monatliche Miete oder Pacht 10.000 Euro oder mehr beträgt. Dabei muss der Makler stets beide Vertragsparteien identifizieren, einen Ausnahmefall gibt es hier nicht.

Wichtig: Als Immobilienmakler müssen Sie nicht nur die Person selbst überprüfen, sondern gegebenenfalls auch Personen, die diese vertreten – die sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“. Somit kann es sein, dass Sie für einen Vermittlungsauftrag mehr als ein oder zwei Personen identifizieren müssen.

Auch der Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung ist bei Kaufverträgen geregelt. Im Gesetz steht, dass der Makler die Vertragsparteien erst dann überprüfen muss, wenn von dem Kunden ein ernsthaftes Interesse ausgeht. Außerdem müssen sich beide Kaufvertragsparteien über das Geschäft einig sein. Laut Geldwäschegesetz ist dies zum Beispiel der Fall, wenn (§ 11 Abs. 2GwG):

  • eine der Kaufvertragsparteien von der anderen den Kaufvertrag erhalten hat
  • eine Reservierungsvereinbarung oder ein Vorvertrag besteht
  • eine Reservierungsgebühr gezahlt wird

Bei Pacht- oder Mietverträgen in Höhe von mindestens 10.000 Euro monatlich gilt die Sonderregelung des Paragrafen 11 Abs. 2 GwG nicht. Laut Rechtsanwalt Pelz muss der Makler hier seinen Auftraggeber bereits bei Auftragserteilung identifizieren.

So müssen Sie als Immobilienmakler ihre Kunden identifizieren

Als Immobilienmakler sind Sie verpflichtet, abzuklären, ob ein Kunde als Privatperson, Vertreter einer juristischen Person oder eines Unternehmens handelt. Die erhaltenen Informationen müssen Sie außerdem auf Richtigkeit prüfen.

Mit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie können Sie ihre Kunden seit Juli 2020 auch mit elektronischen Mitteln identifizieren. Seit 1. August 2021 und dem Inkrafttreten des Vollregisters müssen Sie bei juristischen Personen oder Personengesellschaften jedoch Änderungen bei den Meldepflichten gemäß des Geldwäschegesetzes beachten.

Natürliche Personen

Natürliche Personen müssen Sie durch einen Personalausweis oder Reisepass identifizieren und die folgenden notwendigen Angaben dokumentieren (§ 11 Abs. 4 S. 1 GwG):

  • Vorname und Nachname
  • Geburtsort
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnanschrift

Zur Dokumentation müssen Sie ein geeignetes Identifikationsdokument erfassen, wie:

  • Personalausweis
  • Reisepass
  • unbefristeter Aufenthaltstitel kopiert oder optisch digitalisiert – zum Beispiel durch ein Foto (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GwG)

Das handschriftliche Erfassen reicht bei der aktuellen Gesetzesfassung nicht aus.

Achtung: Auch für die Ausweiskopie gilt der Datenschutz

Beachte den Datenschutz! Eine Ausweiskopie hat nur in den Akten etwas zu suchen, eine Datenübermittlung an Dritte ist untersagt. Ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden dürfen bei Verdacht eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz eine Ausweiskopie anfordern.

Juristische Personen oder Personengesellschaften

Ist ein Vertragspartner keine natürliche Person, müssen Sie dessen Eigentums- und Kontrollstrukturen mit angemessenen Mitteln ermitteln (vgl. § 10 Abs.1 Nr. 2 GwG). Dazu gehört laut Pelz, Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten und zum Unternehmen einzuholen und zu überprüfen. Folgende Informationen müssen Sie neben dem wirtschaftlichen Berechtigten erheben und dokumentieren (§ 11 Abs. 4 S. 2 GwG):

  1. Firma, Name oder Bezeichnung
  2. Rechtsform
  3. Registernummer, falls vorhanden
  4. Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
  5. die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter
  6. sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist: von dieser juristischen Person die Daten, die in den Aufzählungspunkten 1 bis 4 genannt wurden

Zum Erheben und Dokumentieren der Daten müssen Sie auch den Transparenzpflichten nachkommen. Hierzu holen Sie einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten (§ 11 Abs. 5 Satz 2 GwG) ein.

Wenn die Daten aus dem Transparenzregister bereits zweifelsfrei im Handelsregister vorhanden sind, reicht ein Handelsregisterauszug aus. In der Regel ist dabei eine entsprechende Gesellschafterliste enthalten. In solchen Fällen können Sie auf das Transparenzregister verzichten.

Vor einer besonderen Aufgabe beim Geldwäschegesetz stehen Immobilienmakler bei der Vermietung oder dem Verkauf von Immobilien außerdem, wenn eine interessierte juristische Person aus dem Nicht-EU-Ausland kommt. Denn diese muss sich erst dann im Transparenzregister registrieren, wenn sie einen Kaufvertrag abschließt. Rechtsanwalt Pelz rät: „Dann müssen Makler Informationen erfragen und anhand des risikobasierten Ansatzes plausibel ermitteln, wie hoch die Gefahr der Geldwäsche ist.“ Bei zweifelhaften Eigentümerstrukturen empfiehlt er, eine Geldwäscheverdachtsmeldung abzugeben.

Meldepflicht gemäß des Geldwäschegesetzes für Transparenz-Vollregister

Seit Mitte 2021 ist es für dich als Makler etwas einfacher, die Daten zu überprüfen, da der Blick ins neue Transparenzvollregister ausreicht. Grund hierfür: Zum 01. August 2021 kam es zu einer Gesetzesänderung. Diese hat das Transparenzregister auf das Transparenzvollregister umgestellt. Daher muss jede deutsche Gesellschaft ihre wirtschaftlich Berechtigten melden. Eine Ausnahme bilden dabei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Für die jeweiligen Unternehmen, die wegen der bisherigen Mitteilungsfiktion oder einer bestehenden Privilegierung zu diesem Zeitpunkt noch keine Daten zum Transparenzregister übertragen hatten- beispielsweise Aktiengesellschaften, galten folgende Fristen:

  • AG, SE und KGaA bis zum 31. März 2022
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.Dezember 2022

Ab 1. Januar 2023 mussten also alle wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens (außer einer GbR) im Vollregister gemeldet sein und sind dort auch für Makler schnell zu identifizieren.

Die getroffenen Maßnahmen bei der Identitätsüberprüfung sowie etwaige Schwierigkeiten müssen Sie festhalten. Gemäß des Geldwäschegesetzes ist hierfür ein Dokumentationsbogen vorgesehen.

Wirtschaftlich Berechtigte von Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen müssen im zentralen elektronischen Transparenzregister eingetragen sein. Dies sind diejenigen natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar über...

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile verfügen,
  • oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren,
  • oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Unternehmen sind in der Pflicht, ihre Angaben im Transparenzregister ständig aktuell zu halten.

Fortlaufendes Monitoring der Geschäftsbeziehung

Wer einmal einen Kunden identifiziert hat, ist auch bei einem neuen Auftrag wieder in der Pflicht: „Bei aktiven Geschäftspartnern oder fortdauernden Geschäftsbeziehungen müssen Makler die bereits einmal gemachten Angaben erneut prüfen und gegebenenfalls aktualisieren“, sagt Pelz.

Risikomanagement

Unternehmer, also auch Immobilienmakler, sind zu einem Risikomanagement verpflichtet. Das Risikomanagement besteht aus Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen. „Dabei, wie umfangreich dies zu sein hat, ist es auch entscheidend, ob der Vermittler regional, landes- oder bundesweit arbeitet“, sagt Pelz.

Risikoanalyse

Bei der Risikoanalyse ermitteln Sie, ob und in welchem Zusammenhang du in Kontakt mit Personen geraten kannst, die Schwarzgeld durch einen Immobilienkauf waschen wollen und das Geldwäschegesetz umgehen möchten. Derjenige versucht hierdurch, das Schwarzgeld wieder in den normalen Finanzkreislauf unterzubringen. Dieses Risiko müssen Sie vollständig erfassen, bewerten und dokumentieren. Ein solcher Risikofaktor könnte beispielsweise ein Kunde aus einem korruptions- und kriminalitätsausgeprägtem Drittstaat sein. Eine vollständige Aufzählung der Risikofaktoren listet das Geldwäschegesetz in der Anlage 1 (Faktoren für ein potenziell geringes Risiko) und 2 (Faktoren für ein potenziell höheres Risiko) auf.

Info: Oftmals stellt die zuständige Aufsichtsbehörde Formulare bereit, die bei der Risikoanalyse und Dokumentation helfen.

Interne Sicherungsmaßnahmen

Aus den ermittelten Risikofaktoren müssen Sie interne Sicherungsmaßnahmen ableiten. Sprich: Sie müssen geeignete Strategien entwickeln, Kontrollen und Verfahren bereitstellen, um die Risiken einer Geldwäsche zu mindern und zu steuern – im Idealfall zu verhindern. „Makler müssen ihre Mitarbeiter auf Zuverlässigkeit überprüfen und sie im Hinblick auf das Geldwäschegesetz schulen“, sagt Rechtsanwalt Pelz. Auch das Entwickeln standardisierter Maßnahmen kann dazu gehören. Also, wann Mitarbeiter wie nach Informationen fragen, wie Daten gespeichert werden und ab wann Zweifel angebracht sind.

Im Finanz- und Versicherungssektor sowie der Kreditwirtschaft sind Unternehmer laut Rechtsanwalt Pelz zudem verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu ernennen. Grundsätzlich gehören Immobilienmakler nicht dazu. Dennoch kann es sein, dass es die lokale Aufsichtsbehörde, zum Beispiel ab einer bestimmten Unternehmensgröße, anordnet. Der Rechtsexperte rät: „Makler sollten bei ihrer lokal zuständigen Aufsichtsbehörde auf der Homepage nachschauen oder gegebenenfalls dort nachfragen.“ Aber unabhängig davon, ob es einen Geldwäschebeauftragten gibt oder nicht, bleibt die Leitungsebene des Maklerunternehmens stets selbst für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Auch hier ist Dokumentation Pflicht: Laut dem Rechtsexperten müssen Maklerunternehmen das Risikomanagement in einem Dokument ablegen und auf dem aktuellen Stand halten. Dazu, in welcher Form und in welchem Umfang zu dokumentieren sei, gebe es bei den Aufsichtsbehörden Merkblätter.

Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

Dokumente, die belegen, dass Sie als Immobilienmakler das Geldwäschegesetz eingehalten hast, müssen Sie mindestens 5 Jahre, jedoch maximal 10 Jahre aufbewahren, soweit nicht weitergehende gesetzliche Aufbewahrungsfristen gelten. Zu diesen Dokumenten gehören zum Beispiel:

  • Kopien vom Ausweis des Kunden
  • Belege, dass Mitarbeiter geschult wurden
  • die Dokumentation der Prüfungsmaßnahmen bei Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten

Informationspflicht gegenüber Behörden

Sie müssen jederzeit auf Nachfrage der zuständigen Behörden nachweisen können, dass und wie Sie Ihren Pflichten nachgekommen sind. Dazu müssen Sie beispielweise Ihre Risikoeinschätzung offenlegen.

Rudolf Koch vom Immobilienverband Deutschland (IVD) mahnt: In einigen Fällen, in denen Makler nicht auf Behördenanfragen reagierten, gab es bereits Bußgelder im unteren vierstelligen Bereich.

 

Geldwäsche: Dann wird’s verdächtig

Es gibt immer wieder Fälle, in denen Personen versuchen, das Geldwäschegesetz zu umgehen. Ein Verdachtsfall liegt insbesondere dann vor, wenn:

  • der Kunde ein offensichtlich wirtschaftlich unsinniges Geschäft tätigen will. Ein entsprechender Verdacht wäre beispielsweise, wenn der Interessent bereit ist, für den Vermögensgegenstand einen viel höheren als den marktüblichen Preis zu zahlen.
  • der Kunde die Maklerprovision oder Teile des Kaufpreises als Vorschuss per Barzahlung will.
  • der Kunde auf einer Unterbeurkundung besteht. Das bedeutet, der Kunde wünscht sich, dass im Notarvertrag ein niedrigerer als der vereinbarte Kaufpreis stehen soll und der restliche Teil unter der Hand dem Verkäufer als Bargeld zufließt.
  • der Kunde keinen Kapital- oder Finanzierungsnachweis erbringen will.
  • ein Kapital- oder Finanzierungsnachweis von einer Bank aus einem Steuerparadies stammt.
  • der Kunde offensichtlich den Geschäftsverkehr nur als Strohmann für einen unbekannten Dritten abwickelt.
  • der Kunde ohne nachvollziehbare Begründung keinen Ausweis oder Pass vorlegen will oder sonst seine Identität verschleiern möchte. Das gilt insbesondere auch, wenn der Kunde auf Anonymität pocht.
  • das angestrebte Geschäft nicht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden in Einklang zu bringen ist, etwa weil der Kaufpreis nicht mit dem angegebenen Beruf und dem Einkommen übereinstimmt.
  • der Kunde eine Wohnimmobilie in Deutschland erwerben will, die typischerweise ein Eigennutzerobjekt ist, ohne in der Bundesrepublik einen festen Wohnsitz anzustreben.

Verdachtsmeldung bei Verstoß gegen das Geldwäschegesetz

Haben Sie als Immobilienmakler den Verdacht, dass irgendetwas faul an Ihren Kunden ist, so müssen Sie den Geldwäscheverdacht in der Regel unverzüglich bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden.

Die Verdachtsmeldung muss grundsätzlich elektronisch über das Portal der FIU erfolgen: goAML. In das Webformular des Meldeportals können Sie dann sämtliche relevanten Informationen zum Sachverhalt und der betreffenden Transaktion eintragen. Dazu zählen etwa die im Zusammenhang mit der Transaktion stehenden Personen, Organisationen und Konten.

Wichtig: Wer einen verdächtigen Sachverhaltet meldet, ist dadurch in der Regel von der Verantwortlichkeit freigestellt. Aufgehoben wird diese Regel nur, wenn der Makler die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet hat (§ 48 Abs. 1 GwG).

Wichtig: Steht ein Geldwäscheverdacht im Raum, liegt die Finanztransaktion erst einmal auf Eis, bis alle Vorgaben der Geldwäschemeldestelle befolgt wurden. Sie müssen also warten, bis die FIU entschieden hat. „Dies muss binnen dreier Werktage ab Geldwäscheverdachtsanzeige erfolgen“, sagt Pelz. „Erhält der Makler danach keine Untersagung von der FIU, so darf er mit der Transaktion fortfahren.“

Eine Ausnahme gibt es laut Pelz dann, wenn es nicht möglich ist, auf die Finanztransaktion zu verzichten oder die Verzögerung der Transaktion die Verfolgung des Verdächtigen behindern würde. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie den berechtigten Verdacht hegen, dass der Verdächtige das Geschäft abbrechen und fliehen würde, wenn es sich weiter verzögert. „In einem solchen Fall ist die Geldwäschemeldestelle jedoch unmittelbar nach Durchführung der Transaktion zu benachrichtigen“, sagt Pelz.

Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass auch das Verbot der Informationsweitergabe in diesem Zusammenhang beachtet werden müsse: „Immobilienmakler und deren Angestellte dürfen weder den Kunden noch Dritte über die erstattete Verdachtsmeldung in Kenntnis setzen.“

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz: Welche Sanktionen drohen?

Festgelegt ist im Geldwäschegesetz eine Grenze für Transaktionen in Höhe von 10.000 Euro. Diese Regelung greift bei Maklertätigkeiten allerdings nicht. Ein Beispiel: Ein Kunde von dir möchte einen Tiefgaragenstellplatz zum Preis von 8.000 Euro verkaufen. Als Makler müssen Sie dennoch bei Veräußerungsgeschäften den Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes zwingend nachkommen.

Verstoßen Sie gegen die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten des Geldwäschegesetztes, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Einzelverstoß liegt die Strafe hierfür bei bis zu 100.000 Euro! Bei vorsätzlichem Handeln sind es bis zu 150.000 Euro (§ 56 Abs. 1 und 2 GwG). In schwerwiegenden Wiederholungsfällen steigt die Strafe sogar auf bis zu 5 Millionen Euro an(§ 56 Abs. 3 Satz 1 GwG).

Einige Verstöße fallen auch unter das Strafrecht. Das ist beispielsweise in den folgenden zwei Fällen möglich:

  • Sie fungieren als Helfer des Geldwäschers
  • Sie sehen die Gefahr der Geldwäsche, nehmen dies aber billigend hin

In extremen Fällen droht auch ein Freiheitsentzug (§261 Abs. 4 StGB) oder die Untersagung der Berufs- und Geschäftsausübung.

Neben dem Strafmaß können die Verstöße auch zu einem schweren Imageschaden des Maklers führen: Denn Verstöße werden veröffentlicht. Die Aufsichtsbehörden müssen bestandskräftige Maßnahmen und Sanktionen auf ihren Internetseiten für die Dauer von 5 Jahren bekanntmachen. Zudem sind die Aufsichtsbehörden ermächtigt, geldwäscherechtliche Pflichten sicherzustellen. Dies setzen sie unter Umständen durch Zwangsgelder durch.

Tipp: Hilfe für Immobilienmakler im Kampf gegen Geldwäsche

Orientierungshilfen für die Risikoanalyse des Maklerunternehmens oder Formulare für die Dokumentation entsprechend des Geldwäschegesetzes können Sie oftmals bei ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde oder der IHK bekommen.

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