Immobilienmakler stecken viel Zeit, Kraft und Geld in ihre Arbeit. Kommt der Kauf- oder Mietvertrag aber nicht wie geplant zustande, entgeht ihnen in der Regel die Provision. Mit einer Aufwandsentschädigung und 3 weiteren Klauseln bekommen Makler oft dennoch Geld.
Inhaltsübersicht
- Was deckt die Aufwandsentschädigung für Makler ab?
- Welche Klauseln gibt es, um die Provision abzusichern?
- 1. Klausel: Ein anderer kauft – mit Vertrag zugunsten Dritter die Provision absichern
- 2. Klausel: Weitergabe des Kaufvertrages an jemand anderen – trotzdem Provision einfordern
- 3. Klausel: Widerrufsrecht des Kunden – Wertersatz-Klausel kann schützen
Was deckt die Aufwandsentschädigung für Makler ab?
Für den Fall, dass der Vermittlungserfolg komplett ausbleibt, empfiehlt Peter Pielen, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht, eine Aufwandsentschädigung – auch Aufwendungsersatz genannt. Über diesen bekommen Makler zumindest einen Teil ihrer Kosten zurück – „Keinesfalls darf die Vereinbarung aber zu einer Art erfolgsunabhängigen Provision führen“, warnt er. Denn: Der Ersatz ist auf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen beschränkt, die dem Makler bei der Bearbeitung des Auftrags entstanden sind.
Vermittelt der Makler erfolgreich, werden diese Spesen neben der Provision fällig.
Wie wird die Aufwandsentschädigung im Maklervertrag vereinbart?
Der Aufwendungsersatz muss ausdrücklich vereinbart sein (§ 652 Abs. 2 BGB). Das ist zwar auch mündlich möglich, zur Sicherheit empfiehlt es sich aber, die Formulierung gleich in den Maklervertrag aufzunehmen. „Dies kann auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen, muss dann aber sehr genau formuliert werden“, sagt Pielen. Der Grund: „Wenn ein Gericht den Wertersatz als versteckte Courtage einstuft, kann die Klausel unwirksam sein.“
Welche Kosten kann der Makler in Rechnung stellen?
Das Geschäft ist vielleicht geplatzt – doch in bestimmten Fällen bekommen Makler trotzdem Geld, zum Beispiel in Form einer Aufwandentschädigung. Foto: iStock / dragana991
- Reisekosten
- Telefongebühren
- Kosten für Exposé-Erstellung und Versand (Porto)
- Kosten für Anfertigung von Kopien, wie Planunterlagen
- Kosten für Anzeigenschaltung und Inserierung
- Werbetafeln
- Andere Gebühren im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung, etwa für den Grundbuchauszug
Makler können laut Pielen aber nicht ihren Zeitaufwand für Besichtigungen oder ihre laufenden Kosten – etwa für Büromiete und Personal – in Rechnung stellen. Auch ist eine pauschale Gebühr unwirksam. Das heißt, Makler können nicht einen Prozentanteil des Immobilienpreises oder der Provision als Aufwandsentschädigung für ihre Aufwendungen vereinbaren (BGB § 652; BGH; Az.: IVa ZR 173/85).
Makler müssen Aufwendungen dokumentieren
Um ihren Anspruch auf Aufwendungsersatz zu sichern, müssen Makler ihre Ausgaben dokumentieren. „Denn der Makler trägt die Beweislast“, sagt Pielen. Falls der Kunde sich gegen die Zahlung wehrt, müsse der Makler darlegen können, für welche Aufwendungen er im Einzelnen wie viel berechnet hat.
Welche Klauseln gibt es, um die Provision abzusichern?
Neben der Aufwandsentschädigung gibt es folgende 3 Klauseln, die Makler in den Maklervertrag aufnehmen können, um die Provision abzusichern.
1. Klausel: Ein anderer kauft – mit Vertrag zugunsten Dritter die Provision absichern
Makler können ihr Recht auf die Provision in vielen Fällen mit einer sogenannten Maklerklausel absichern. Dies ist eine Klausel im notariellen Kaufvertrag, in der festgelegt wird, dass der Makler die Provision erhält. Oft kann eine Maklerklausel die letzte Rettung sein. Zum Beispiel, wenn jemand anderes von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht und den Kunden aus dem Kaufvertrag drängt.
Das Prinzip: Durch die Klausel soll der Käufer – egal, wer es ist – dazu verpflichtet werden, die volle Provision zu zahlen. Übernimmt jemand anderes den Kaufvertrag, übernimmt er diese Verpflichtung mit.
Wie wird die Maklerklausel vereinbart?
Damit die Maklerklausel wirksam ist, muss sie im notariellen Kaufvertrag vereinbart sein und den Käufer gegenüber dem Verkäufer ausdrücklich dazu verpflichten, die Provision an den Makler zu zahlen (BGH, Az.: VIII ZR 236/61). Diese Vereinbarung liegt somit nicht allein in den Händen des Maklers, sondern kommt nur mit dem Einverständnis von Käufer und Verkäufer zustande.
Vorsicht: Wenn aber eine Klausel nicht vorkaufsfest ist, kann es Probleme geben. Auch im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag kann der Makler seinen Anspruch verlieren, wenn der Kaufvertrag wegfällt – da sein Anspruch nur auf der Klausel im Kaufvertrag beruht.
2. Klausel: Weitergabe des Kaufvertrages an jemand anderen – trotzdem Provision einfordern
Ein weiterer Fall kann Maklern zum Verhängnis werden: Wenn ein Immobilienkäufer ihn beauftragt, der Makler ihm eine Immobilie vorstellt – und der Käufer sie einem Freund weiterempfiehlt, der sie zum Schluss kauft.
Wie wird die Klausel vereinbart?
Für solche Fälle empfiehlt Peter Pielen, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht, zusätzlich zu vereinbaren, dass der Kunde auch dann die Courtage zahlen muss, wenn ein ihm verbundenes Unternehmen oder eine ihm näher stehende Person die Immobilie kauft. „Doch selbst dann kann der Weg zur Provision noch steinig sein.“
Weitergabe des Vertrages: Dann haben Makler auch ohne Klausel Anspruch auf die Courtage
Wenn der Auftraggeber des Maklers den eigentlich von ihm angestrebten Kaufvertrag nicht abschließt, sondern ein Dritter, so kann der Provisionsanspruch des Maklers dennoch bestehen bleiben – vorausgesetzt, es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Auftraggeber die Zahlung der Courtage verweigert.
Das kann dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber zu dem letztendlichen Käufer in einer sehr engen persönlichen oder besonders ausgeprägten wirtschaftlichen Beziehung steht. So urteilte der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Bruder des Auftraggebers den Vertrag unterzeichnet hatte. Die Folge: Der Makler konnte dennoch seine Provision vom Auftraggeber einfordern (BGH, AZ.: III ZR 163/07).
3. Klausel: Widerrufsrecht des Kunden – Wertersatz-Klausel kann schützen
Der Auftraggeber des Maklers hat bei Fernabsatz- oder Außergeschäftsraumverträgen (z. B. telefonisch oder online geschlossene Maklerverträge) ein gesetzliches Widerrufsrecht – er kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen (§ 355 BGB). Dass Maklerverträge diesem Widerrufsrecht überhaupt unterliegen, hat der Bundesgerichtshof in zwei Grundsatzurteilen klargestellt (BGH, Urteile vom 07.07.2016, Az.: I ZR 30/15 und I ZR 68/15); bestätigt wurde diese Linie später erneut (BGH, Urteil vom 01.12.2022, Az.: I ZR 28/22).
Hat der Makler sich innerhalb der Widerrufsfrist bereits für den Kunden ins Zeug gelegt, geht er nach einem wirksamen Widerruf grundsätzlich leer aus – auch dann, wenn durch seine Vorarbeit später ein Kauf- oder Mietvertrag zustande kommt. Der Maklervertrag wird durch den Widerruf rückwirkend aufgehoben; ein Provisionsanspruch entsteht dann nicht (§ 355 Abs. 3 BGB i. V. m. §§ 357, 357a BGB).
Die aktuelle Rechtsgrundlage: § 357a BGB
Um trotzdem nicht leer auszugehen, können Makler eine Wertersatz-Klausel vereinbaren. Rechtsgrundlage dafür ist seit dem 28.05.2022 § 357a Abs. 2 BGB. Danach schuldet der Kunde (Verbraucher) Wertersatz für bereits erbrachte Maklerleistungen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Kunde hat den Makler ausdrücklich aufgefordert, schon vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung zu beginnen. „Der Auftraggeber muss ausdrücklich wünschen, dass der Makler bereits innerhalb der Widerrufsfrist für ihn tätig werden darf", sagt Pielen. Er empfiehlt, eine entsprechende Klausel am besten gleich im Maklervertrag festzuschreiben.
- Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. schriftlich, per E-Mail) erfolgt sein.
- Der Makler hat den Kunden zuvor ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB) – also schriftlich über sein Recht informiert, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen zu dürfen. „Andernfalls kann der Kunde noch ein Jahr lang widerrufen", so Pielen.
Die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach dem vereinbarten Gesamtpreis; ist dieser unverhältnismäßig hoch, ist stattdessen der Marktwert der erbrachten Leistung maßgeblich (§ 357a Abs. 2 Satz 2 BGB).
Wichtig – zwei Fallstricke, die die Provision komplett kosten können
- Fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Wurde der Kunde nicht ordnungsgemäß belehrt, entfällt der Wertersatzanspruch vollständig – selbst wenn der Makler seine Leistung vollständig erbracht hat (vgl. z. B. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2025, Az.: 6 U 126/24, zu einem vergleichbaren Fall im Fernabsatzrecht). Zusätzlich gilt: Ohne ordnungsgemäße Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nicht nach 14 Tagen, sondern erst nach 12 Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 3 BGB).
- Unwirksamer Vertragsschluss bei Online-Maklerverträgen: Nach einem aktuellen Grundsatzurteil des BGH kommt bei online geschlossenen Maklerverträgen gar kein wirksamer Vertrag zustande, wenn die Bestell-Schaltfläche nicht eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweist – eine neutrale Beschriftung wie „Senden" genügt nicht, erforderlich ist etwa „zahlungspflichtig bestellen" (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB; BGH, Urteil vom 09.10.2025, Az.: I ZR 159/24). Ist der Vertrag deshalb unwirksam, entfällt nicht nur die Provision, sondern nach dieser Entscheidung auch jeder Ersatzanspruch – auch nicht über die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB). Makler, die Verträge online abschließen lassen, sollten ihre Bestell-Buttons dringend darauf prüfen.
Formulierungsvorschlag für die Wertersatz-Klausel
Ein Formulierungsvorschlag kann die einzelnen gesetzlichen Voraussetzungen abbilden, muss aber immer auf den konkreten Vertragsprozess des Maklers zugeschnitten und im Zweifel anwaltlich geprüft werden:
„Der Auftraggeber wünscht ausdrücklich, dass der Makler bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Erbringung seiner Maklerleistungen beginnt. Der Auftraggeber bestätigt, dass er über sein Widerrufsrecht gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB ordnungsgemäß belehrt wurde, sowie darüber, dass er im Fall eines Widerrufs gemäß § 357a Abs. 2 BGB zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Maklerleistungen verpflichtet ist. Der Wertersatz bemisst sich nach der vereinbarten Vergütung, hilfsweise nach dem Marktwert der erbrachten Leistung.“
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss das ausdrückliche Verlangen des Kunden zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger dokumentiert werden (z. B. durch eine separate, vom Kunden unterschriebene oder per E-Mail bestätigte Erklärung) – eine Klausel allein im Formularvertrag reicht hier nicht aus.
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Fraktus am 01.07.2026 15:32
Leider ist der angeblich am 18.09.2024 aktualisierte Artikel mindestens beim Thema Wertersatz schon seit 28.05.2022(!) nicht mehr aktuell - seitdem gilt die neue Fassung des §357 BGB.
Der Verweis auf §357 Abs. 8 BGB führt seitdem auf die... mehr
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 03.07.2026 15:32
Vielen Dank für Ihren aufmerksamen Hinweis! Sie haben völlig recht: Die Angabe zu § 357 Abs. 8 BGB war veraltet. Wir haben den Abschnitt zur Wertersatz-Klausel überarbeitet und verweisen jetzt korrekt auf § 357a BGB, inklusive... mehr