Du fühlst dich in deiner Wohnung als sei es dein Eigentum? Aber was ist, wenn dein Besuch länger bleiben soll? Die entscheidende Frage lautet: Was ist noch ganz normaler Besuch und ab wann beginnt eine erlaubnispflichtige Untervermietung?
Wann ist ein Besucher noch ein Besucher, und wann ein Gast ein Gast? Was du wissen solltest. Foto: iStock.com / Crative Family
Unterkunft: erlaubt, solange alles kostenlos bleibt
Gute Nachricht: Du darfst einen Freund, deinen Partner oder ein Familienmitglied jederzeit und ohne Zustimmung des Eigentümers bei dir aufnehmen. Auch wie lange jemand bleibt, spielt keine Rolle, solange du selbst weiterhin in der Wohnung lebst und die Unterkunft unentgeltlich bleibt. Das ist als Mieter dein Recht.
Gemeinsame Ausgaben für Lebensmittel, Strom oder Wasser sind völlig in Ordnung. Entscheidend ist, dass keine festen Zahlungen fließen, die wie eine Miete aussehen. Sobald Geld ins Spiel kommt, gilt die Aufnahme nicht mehr als einfache Unterkunft – sondern als Untervermietung.
Selbst wenn dein Mietvertrag Einschränkungen enthält, gelten diese gegenüber engen Familienangehörigen nicht.
Untervermietung: verboten, wenn der Eigentümer nicht zustimmt
Ander ist es aber bei einer Untervermietung. Das bedeutet, dass du deine Wohnung ganz oder teilweise gegen Bezahlung weitergibst. Und dafür brauchst du immer die Zustimmung des Eigentümers. Ohne diese Genehmigung ist Untervermietung grundsätzlich verboten.
Erlaubt ist sie nur, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag steht oder der Vermieter schriftlich zustimmt. Fehlt diese Erlaubnis, droht im schlimmsten Fall die Kündigung.
Wichtig: Du darfst niemals eine höhere Miete verlangen, als du selbst zahlst. Auch den verlangten Betrag musst du dem Eigentümer offenlegen.
Alle Regeln und eine praktische Mustervereinbarung für einen Untermietvertrag haben wir für dich zusammengestellt.
Warum unerlaubte Untervermietung richtig teuer werden kann
Die größten Risiken entstehen oft bei nicht angemeldeten Kurzzeitvermietungen. In mehreren Urteilen mussten Mieter ihre kompletten Einnahmen an den Eigentümer zurückzahlen – teilweise mehrere zehntausend Euro.
Noch strenger sind die Regeln in Sozialwohnungen. Dort ist Untervermietung komplett untersagt und kann neben der Kündigung auch hohe Bußgelder auslösen. Auch wenn dein Partner mit in die Wohnung einzieht, solltest du dich vorher erjundigen.
Deine Pflichten während Unterkunft oder Untervermietung
Egal, ob Gast oder Untermieter: Du bist für die Person verantwortlich, die du aufnimmst. Verursacht sie Lärm, Schäden oder Ärger mit der Hausordnung, liegst du automatisch in der Verantwortung – bis hin zur Kündigung.
Wenn du untervermietest, gibt es kein direktes Verhältnis zwischen Vermieter und Untermieter. Für den Eigentümer bist allein du der Vertragspartner. Das heißt: Du haftest auch für Zahlungsverzug oder Störungen, die von deinem Untermieter ausgehen.
Geschrieben am 29.11.2025
von
0% der Leser fanden diesen Artikel hilfreich
Seite weiterleiten
Artikel drucken