Die gemeinsame Zukunft abzusichern ist für viele Paare ein wichtiges Thema. Besonders bei unverheirateten Partnern kann es jedoch problematisch werden, wenn einer von beiden stirbt. Ohne besondere Regelungen kann es passieren, dass der überlebende Partner das gemeinsame Zuhause verlassen muss. Mit bestimmten rechtlichen Gestaltungen lässt sich jedoch ein dauerhaftes Wohnrecht sichern. Ein Überblick über die Möglichkeiten nach deutschem Recht.
Ohne Testament oder Wohnrecht haben unverheiratete Partner im Erbfall meist keinen Anspruch auf die gemeinsame Immobilie. Foto: iStock.com / Liudmila Chernetska
Unverheiratete Paare: Welche Rechte bestehen im Todesfall?
Im deutschen Erbrecht gelten unverheiratete Partner grundsätzlich nicht als gesetzliche Erben. Stirbt einer der Partner, erben in der Regel die gesetzlichen Erben des Verstorbenen, also beispielsweise Kinder, Eltern oder Geschwister.
Hat der Verstorbene eine Immobilie allein besessen, gehört diese nach seinem Tod vollständig zum Nachlass. Die Erben können dann frei entscheiden, was mit dem Haus oder der Wohnung geschieht. Sie können die Immobilie selbst nutzen, vermieten oder auch verkaufen. Für den überlebenden Partner besteht ohne weitere Vereinbarungen kein automatisches Wohnrecht.
Auch wenn beide Partner gemeinsam Eigentümer sind, etwa zu gleichen Teilen, bleibt der Anteil des Verstorbenen Teil des Nachlasses. Die Erben treten dann an seine Stelle in die Eigentümergemeinschaft ein. In der Praxis kann das dazu führen, dass die Immobilie verkauft werden muss, um den Nachlass zu teilen.
Anders ist die Situation bei Ehepaaren: Der überlebende Ehepartner hat gesetzliche Erbrechte und häufig auch einen Anspruch darauf, die gemeinsam bewohnte Immobilie weiter zu nutzen. Diese Schutzmechanismen gelten für unverheiratete Paare jedoch nicht automatisch.
Wohnrecht oder Nießbrauch: So lässt sich der Partner absichern
Um den Partner im Todesfall abzusichern, können unverheiratete Paare testamentarische Regelungen treffen. Besonders häufig wird dabei ein sogenannter Nießbrauch oder ein Wohnrecht an der Immobilie vorgesehen.
In einem Testament kann der Eigentümer festlegen, dass sein Partner nach seinem Tod ein lebenslanges Wohnrecht an der Immobilie erhält. Dieses Recht wird im Grundbuch eingetragen und erlaubt dem Partner, weiterhin dort zu wohnen, selbst wenn die Erben Eigentümer der Immobilie werden.
Noch umfassender ist ein Nießbrauchrecht. Damit darf der überlebende Partner die Immobilie nicht nur bewohnen, sondern sie auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Die Eigentümer bleiben zwar die Erben, doch die Nutzung steht dem Nießbraucher zu.
Allerdings gilt auch hier das deutsche Pflichtteilsrecht: Haben Kinder oder Ehepartner des Verstorbenen Anspruch auf einen Pflichtteil, können sie diesen geltend machen. Die Gestaltungsmöglichkeiten im Testament müssen deshalb sorgfältig geplant werden.
Auch steuerliche Aspekte spielen eine Rolle. Während Ehepartner hohe Freibeträge bei der Erbschaftsteuer haben, gilt für unverheiratete Partner nur ein Freibetrag von 20.000 Euro. Alles darüber hinaus kann je nach Höhe mit bis zu 30 Prozent Erbschaftsteuer belastet werden.
Weitere Möglichkeiten: gemeinsamer Kauf, Wohnrecht oder Gesellschaft
Neben einem Testament gibt es weitere Wege, den Partner abzusichern.
Eine Möglichkeit ist es, bereits beim Immobilienkauf klare Regelungen zu treffen, etwa durch eine Vereinbarung über Vorkaufsrechte oder eine Regelung in einer Gemeinschaftsvereinbarung. So kann festgelegt werden, dass der überlebende Partner den Anteil des Verstorbenen bevorzugt übernehmen darf.
Eine andere Variante ist die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Familien-GmbH, über die die Immobilie gehalten wird. In den Gesellschaftsverträgen kann geregelt werden, wie im Todesfall eines Gesellschafters verfahren wird und ob der überlebende Partner weiterhin in der Immobilie bleiben darf.
Auch ein dingliches Wohnrecht, das bereits zu Lebzeiten im Grundbuch eingetragen wird, kann Sicherheit bieten. Dieses bleibt grundsätzlich auch nach dem Tod des Eigentümers bestehen.
Welche Lösung sinnvoll ist, hängt stark von der familiären Situation ab. Vor allem wenn Kinder vorhanden sind oder größere Vermögenswerte übertragen werden sollen, empfiehlt sich eine individuelle Beratung durch einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht.
Fazit: Unverheiratete Partner haben im deutschen Erbrecht zunächst keine automatische Absicherung. Ohne Testament oder andere rechtliche Regelungen kann der überlebende Partner im schlimmsten Fall seine Wohnung oder sein Haus verlieren. Durch ein Testament, ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch lassen sich jedoch Lösungen finden, die ein langfristiges Bleiben in der Immobilie ermöglichen. Eine frühzeitige Planung ist dabei entscheidend.
Geschrieben am 14.03.2026
von
0% der Leser fanden diesen Artikel hilfreich
Seite weiterleiten
Artikel drucken