Fällt der erste Schnee, ist auch die Räum- und Streupflicht wieder Thema für Hauseigentümer. Diese Regelungen gelten in Bayern, um Sicherheit auf Gehwegen zu gewährleisten und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Aktuelle Regelungen zur Räum- und Streupflicht in Bayern
In Bayern sind Grundstückseigentümer verpflichtet, bei Schnee und Eis für sichere Gehwege zu sorgen. Diese Pflicht wird durch kommunale Satzungen geregelt, die je nach Gemeinde variieren können. Eigentümer sollten sich zur Sicherheit also die örtlichen Satzungen oder Verordnungen ansehen oder direkt bei der zuständigen Gemeindeverwaltung nachfragen.
Wer muss räumen und streuen?
Grundsätzlich obliegt die Räum- und Streupflicht den Gemeinden. Meist übertragen sie die Verantwortung per Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Sie sind dann dafür verantwortlich, die Gehwege vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien.
Grundsätzlich können Vermieter die Räum- und Streupflicht über den Mietvertrag auch an ihre Mieter übertragen.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Die genauen Zeiten für die Räum- und Streupflicht sind in den jeweiligen Gemeindesatzungen festgelegt. In vielen bayerischen Gemeinden gilt:
- Werktags: Räumung bis spätestens 7:00 Uhr morgens.
- Sonn- und Feiertags: Räumung bis spätestens 8:00 oder 9:00 Uhr.
- Ende der Pflicht: In der Regel endet die Räum- und Streupflicht um 20:00 Uhr.
Bei anhaltendem Schneefall oder Glätte kann es erforderlich sein, mehrmals täglich zu räumen und zu streuen, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Darf ich mit Salz streuen?
Nein, in den meisten bayerischen Städten und Gemeinden ist der Gebrauch von Streusalz auf Gehwegen aus Gründen des Umweltschutzes verboten oder zumindest stark eingeschränkt. Beispielsweise ist in München die Verwendung von Streusalz für Privatpersonen grundsätzlich untersagt.
Doch auch hier können die Regelungen je nach Kommune variieren. In einigen Gemeinden ist der Einsatz von Streusalz in Ausnahmefällen, etwa bei extremen Wetterbedingungen wie Eisregen oder auf besonders gefährlichen Stellen wie Treppen, erlaubt.
Umweltfreundliche Alternativen wie Sand, Splitt oder Granulat sind in der Regel zulässig und empfohlen.
Was passiert bei Nichtbeachtung der Räum- und Streupflicht?
Halten Eigentümer sich nicht an ihre Räum- und Streupflicht oder kommen ihr nur unzureichend drohen einige Konsequenzen:
- Eigentümer oder auch Mieter, auf die die Verkehrssicherungspflicht übertragen wurde, haften bei Unfällen. Geschädigte können auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Das gilt für materielle Schäden und Schmerzensgeld. zivilrechtlich für Unfälle, die aufgrund von Vernachlässigung der Räumpflicht passieren.
- Bei grober Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht können auch Versicherungen ihre Leistungen kürzen oder verweigern.
- Ebenso können Bußgelder fällig werden. In welcher Höhe ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.
So kannst du effektiv Schneeräumen
- Frühzeitiges Räumen: Fang rechtzeitig mit dem Schneeräumen an, um eine Verdichtung des Schnees zu vermeiden.
- Geeignete Streumittel: Verwende zum Streuen abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt. Der Einsatz von Streusalz ist in vielen Gemeinden nur eingeschränkt erlaubt, da es Umwelt und Infrastruktur schädigen kann.
- Breite des geräumten Weges: Gehwege sollten bis zu einer Breite von mindestens 1,5 Metern frei geräumt werden, damit zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen können.
- Schneelagerung: Den geräumten Schnee kannst du am Rand des Gehwegs oder, falls nötig, am Fahrbahnrand, lagern, ohne den Verkehr zu behindern. Achte darauf, dass Gullys und Hydranten frei bleiben.
- Kontrolle bei Abwesenheit: Auch während deiner Abwesenheit, zum Beispiel im Urlaub, musst du deiner Pflicht nachkommen und eine Vertretung für den Winterdienst organisieren.