Der Rollladen fährt nicht mehr herunter oder bleibt halb geöffnet stehen. Eine Reparatur ist notwendig – doch wer trägt die Kosten? Ob Mieter oder Vermieter zahlen muss, hängt im deutschen Mietrecht von der Ursache des Defekts und vom Mietvertrag ab.
Defekter Rollladen: Ob Mieter oder Vermieter die Reparatur bezahlen muss, hängt von Ursache und Mietvertrag ab. Foto: Racle Fotodesign / stock.adobe.com
Wann der Mieter zahlen muss
Grundsätzlich ist der Vermieter nach § 535 BGB verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Das bedeutet: Instandhaltung und Reparaturen sind zunächst Sache des Vermieters.
Allerdings können im Mietvertrag sogenannte Kleinreparaturklauseln vereinbart sein. Sie verpflichten den Mieter, die Kosten für kleinere Reparaturen selbst zu tragen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:
- Die Reparatur betrifft Teile der Wohnung, die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen (z. B. Rollladengurt, Kurbel, Bedienmechanik).
- Es wurde eine wirksame Kostenobergrenze festgelegt (üblich sind etwa 75 bis 120 Euro pro Reparatur).
- Zusätzlich muss meist eine jährliche Höchstgrenze vereinbart sein (häufig etwa 6 bis 8 Prozent der Jahreskaltmiete).
Typische Fälle, in denen der Mieter zahlen muss:
- Gerissener Rollladengurt
- Defekte Kurbel durch normalen Verschleiß
- Kleinere Schäden durch unsachgemäße Bedienung
Wichtig: Ohne wirksame Kleinreparaturklausel muss der Mieter auch kleine Reparaturen grundsätzlich nicht zahlen.
Schäden durch Fehlverhalten
Hat der Mieter den Schaden selbst verursacht – etwa durch grobe Gewaltanwendung oder mutwillige Beschädigung – haftet er unabhängig von einer Kleinreparaturklausel. In solchen Fällen kann auch die private Haftpflichtversicherung einspringen.
Wann der Vermieter zahlen muss
Handelt es sich um größere Reparaturen oder um altersbedingten Verschleiß, trägt der Vermieter die Kosten. Das betrifft insbesondere:
- Defekte Motoren bei elektrischen Rollläden
- Austausch des gesamten Rollladens
- Schäden durch Materialermüdung
- Mängel durch fehlerhafte Montage
Auch wenn keine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag enthalten ist, bleibt der Vermieter voll verantwortlich.
Entscheidend ist, ob der Defekt auf normale Abnutzung zurückzuführen ist. Für die sogenannte „Verschleißfrage“ gibt es keine starren Fristen. Rollläden haben jedoch je nach Qualität und Nutzung eine Lebensdauer von etwa 10 bis 20 Jahren. Tritt der Schaden altersbedingt auf, liegt die Verantwortung beim Vermieter.
Sonderfall: Sturm oder Einbruch
Wird der Rollladen durch Sturm, Hagel oder einen Einbruch beschädigt, kommt es auf die Versicherungen an:
- Sturmschäden: meist Gebäudeversicherung des Vermieters
- Einbruchschäden: Gebäude- oder Hausratversicherung, je nach Schaden
Für alltäglichen Verschleiß kommt keine Versicherung auf.
Was tun bei Streit?
Kommt es zum Streit über die Kostenübernahme, sollte zunächst das Gespräch gesucht werden. Hilfreich sind:
- Fotos vom Schaden
- Das Übergabeprotokoll beim Einzug
- Ein Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs
Bleibt die Einigung aus, können sich Mieter an einen Mieterverein wenden. Als außergerichtliche Lösung bietet sich auch eine Schlichtung an. Im letzten Schritt entscheidet das zuständige Amtsgericht.
In Deutschland gilt: Reparaturen sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Nur kleinere Schäden am direkten Bedienbereich können per wirksamer Kleinreparaturklausel auf den Mieter übertragen werden. Entscheidend ist also weniger die Frage „Rollladen kaputt – wer zahlt?“, sondern: Warum ist er kaputt gegangen?
Geschrieben am 28.02.2026
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